Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 9
- AusgabeNr. 2a (23. Januar 1913) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 17
- AusgabeNr. 3a (9. Februar 1913) 21
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 25
- AusgabeNr. 4a (22. Februar 1913) 29
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 33
- AusgabeNr. 5a (9. März 1913) 41
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 45
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 53
- AusgabeNr. 7a (9. April 1913) 57
- AusgabeNr. 8a (23. April 1913) 65
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 69
- AusgabeNr. 9a (9. Mai 1913) 73
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 77
- AusgabeNr. 10a (23. Mai 1913) 81
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 85
- AusgabeNr. 11a (10. Juni 1913) 89
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 93
- AusgabeNr. 12a (22. Juni 1913) 97
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 101
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 105
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 181
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ALLGEMEINES m. mm mm m ÜN5T MERAU5GEGE0EN VOM ZENTRALVERBANQ DER DEÜT5WEN UHRMAOIER: INNUNGEN ÜNQ VEREINE5ITZ : HALLEÄ& gggg Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher. 38. Jahrgang. Halle, den 1. März 1913. - Nr. 5. Die drahtlose Telegraphie im Diengte des Uhrmachers. Wie wir in der heutigen Nummer des „Allg. Journals der Uhrmacherkunst“ berichten, ist unsere eigene drahtlose Empfangsstation und zwei weitere Stationen bei den Firmen Emil Pröhl und C. Bohmeyer, Fabrik elektrischer Uhren, fertig gestellt. Die Abbildungen unserer eigenen Station werden gewiss überall Interesse finden. Die Hallischen Tageszeitungen brachten über die Anlage des Herrn W. Quentin, in Firma Emil Pröhl, folgenden Bericht: Die erste Empfangsstation zur Aufnahme der drahtlosen Uebermittluüg des Zeitsignals der Eüstenstation Norddeich ist in Halle bei der bekannten Uhrenfirma Emil Pröhl, Gr. Steinstrasse 18, fertiggestellt und harrt ihrer Ab nahmeprüfung durch das Reichspostamt (diese ist inzwischen erfolgt). Herr Walter Quentin, der Inhaber der Firma Pröhl, hat, nachdem der Zeitsignal dienst auf drahtlosem Wege seitens des Reichspostamtes in Norddeich einge richtet war, die grosse Bedeutung dieser Einrichtung für den Uhrmacher so fort erkannt und die Errichtung einer solchen Station für sich ins Auge gefasst. Das Reichspostamt hatte jedoch zunächst aus postalischen und militärischen Gründen Bedenken gegen die Erlaubniserteilung an Privat personen. Es wurden erst Bedingungen ausgearbeitet, unter welchen solche Anlagen gestattet werden Die zur Verwendung gelangenden Empfangs apparate System Dr. Erich Huth, Berlin, sind so eingerichtet, dass nur der Zeitdienst damit aufgenommen werden kann. Die Apparate sind äusserst sinnreich und einfach hergestellt und arbeiten ohne Elemente oder sonstige elektrische Kraft. Die Seele des Apparates ist ein sogen. Thermodetektor, ein kleiner Teil, der durch das Berühren zweier bestimmter Kompositions massen einen geringen galvanischen Strom erzeugt, wodurch in der Membran der singende Ton des Löschfunkensystems ertönt, sobald die ausgesandten Wellen von der Antenne aufgofangen werden. Die Antenne besteht im vorliegenden Falle aus einem 120 m langen Bronzedrahtseil von 2 mm Stärke, das in einer Höhe von etwa 22 m von der Hinterseite des Grundstückes Gr. Steinstrasse 18 über die Lehmannschen Gärten hinweg nach dem Giebel des Hauses Alte Promenade l gespannt ist und eine sogen. ErdaDtenne bildet, bei welcher es weniger auf die Höhe als auf die Länge und Richtung ankommt. Bei den vorgenommenen Versuchen hat sich die Anlage glänzend bewährt, es war sowohl das Marconisignal vom Eiffelturm als auch das Telefunkensignal von Norddeich vorzüglich vernehmbar. Die Anlage der Firma Emil Pröhl ist nicht allein die erste Anlage in privatem Besitz in Halle, sondern nach den von der Reichspost ausgearbeiteten Bedingungen die erste in ganz Deutsch land. Für Deutschland sind augenblicklich rund 50 Stationen von Uhr machern angemeldet. Achtung! Uhrmachergehilfen des Rheinisch-Westfälischen Iu- dastriehezirkes! Am Sonntag nachmittag, den 9. März, findet in Bochum, Restaurant H. Fliege, für die Mitglieder des Deutschen Uhrmachergehilfen verbandes ein Bezirkstag statt. Ab 1 Uhr im Vereinslokal Fliege, Bochum, Friedrichstrasse, Ecke Bahnhofstrasse. EmpfaDg auswärtiger Kollegen. 2 Uhr Spaziergang. 4 Uhr Beginn der Verhandlungen. Abends Kommers mit Damen und Tanz. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Verbandskollegen, zu erscheinen. Gäste und Damen willkommen. Anträge oder Anfragen Sind bis zum 8 März an den Bezirksvorsitzenden G. Brefeld, Dortmund, Wittekindstrasse 24, zu richten. Uhrmachergehilfenverein „Breguet“, Dortmund. Einbrüche und Schwindeleien. Bramfeld. In der Nacht drangen Einbrecher in das Uhrengeschäft von Schickert in der Owiesenstrasse ein. Sie zertrümmerten eine Fensterscheibe und erbrachen ausserdem die Ladentür. Die Einbrecher stahlen sämtliche Uhren, Gold- und Silbersachen, sowie den Inhalt der Kasse, etwa 15 Mk. Es wird vermutet, dass der Einbruch schon vor einigen Tagen beabsichtigt war, denn man fand damals den Hund des Be sitzers erschlagen auf dem Grundstück. Von den Einbrechern fehlt bis jetzt jede Spur. Hamborn. Einbrecher statteten dem Geschäfte des Uhrmachers Zywiatowski einen Besuch ab und erbeuteten Uhren und Goldwaren im Werte von ungefähr 3000 Mk. Berlin. In der Nacht drangen Einbrecher in das Goldwarengeschäft von Schramm, Turmstrasse 32, ein. Die Diebe erbrachen die vom Hausflur nach dem Laden führende Türe und betäubten den im Laden wachenden Schäferhund. Für 3000 Mk. Goldsachen fielen ihnen in die Hände. „Fachmännische Beratung** und „vorteilhafterer Einkauf als anderwärts“. Die Firma B. in Essen betreibt seit 27 Jahren ein Uhren- und Goldwarengeschäft. Sie veröffentlichte in Essener Zeitungen Anzeigen, in deneii es hiess, unter Berücksichtigung ihrer fachmännischen Beratung kauften die Leser in ihrem Spezialgeschäfte die Vertrauensartikel Uhren und Goldwaren vorteilhafter als anderwärts. Die Zwangsinnung für das Uhr- maeherhandwerk im Stadt- und Landkreise Essen erhob hiergegen Klage mit dem Antrage, die Firma zu verurteilen, Annoncen und Reklamen der Art zu unterlassen, dass das Publikum bei ihr fachmännisch beraten werde und vor teilhafter kaufe als anderwärts. Das Landgericht Essen hat die Klage, entsprechend dem Antrage der Beklagten, mit der Begründung abgewiesen, dass der Inhaber der Firma, wenn er auch nicht technisch als Uhrmacher ausgebildet sei, doch mit Rück sicht auf die Sachkenntnisse, die er sieh erworben habe, als Fachmann an gesehen werden müsse, und dass im übrigen die Ankündigungen dahin zu verstehen seien, dass das Publikum bei der Firma günstiger kaufe, als in Geschäften ohne fachmännische Beratung. Auf die Berufung der Innung hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm die Beklagte verurteilt, die Erklärung zu unterlassen, dass das Publikum bei ihr vorteilhafter kaufe als anderwärts, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Nach dem Inhalt der Anzeige habe die Beklagte durch den Hinweis auf die fachmännische Beratung, die die Leser bei ihr finden würden, diese veranlassen wollen, bei ihr zu kaufen. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich, dass die fachmännische Beratung, die angekündigt werde, gerade auch von der Art sein müsse, wie sie für Käufer — nicht etwa bei der Ausführung von Reparaturen — in Frage komme. Die fachmännische Beratung von Käufern müsse sich aber auf zweierlei gründen, einmal auf die Fähigkeit, die Güte der Ware zu beurteilen, und sodann die Kenntnis der geeigneten Be zugsquellen. Andererseits sei nicht notwendig, dass die technische Aus bildung eine nach allen Richtungen hin vollständige sei, wie sie etwa bei der Instandsetzung von alten, künstlich hergestellten Werken von Bedeutung sein könnte. Nicht notwendig sei namentlich auch, dass die technische Ausbildung auf dem regelmässigen Wege mittels eines geordneten Lehrganges erfolgt sei. Wie die technischen Kenntnisse erworben seien, sei gleichgültig. Da der In haber schon seit über 25 Jahren ein Uhren- und Goldwarengeschäft betreibe, sei unbedenklich anzunehmen, dass er jetzt über die Kenntnisse verfüge, die für Käufer von Bedeutung sind, so dass deren Beratung durch ihn als fach männisch zu bezeichnen sei. Somit sei in den Anzeigen in dieser Beziehung keine unrichtige Angabe gemacht. Anders verhalte sich dagegen die Sache bei der zweiten Behauptung. Die Ankündigung, das Publikum kaufe bei der Beklagten vorteilhafter als anderwärts, Hesse sich nicht mit dem ersten Richter lediglich dahin verstehen, dass die Leser bei ihr günstiger kauften als in den Geschäften ohne fach männische Leitung. Dazu berechtige auch der Hinweis darauf nicht, dass das Geschäft der Beklagten ein Spezialgeschäft sei. Die meisten Geschäfte, in denen überhaupt Uhren und Goldwaren geführt würden, seien Spezial geschäfte für diese Waren. Sie würden also durchweg dieselbe fachmännische Beratung dem Publikum bieten können, die dieses von der Beklagten zu er warten habe. Der unbefangene Leser müsse die Anzeige aber so verstehen, dass die Beklagte Vorteile gewähre, wie sie zwar vielleicht nicht gerade bei ihr allein, aber sonst doch jedenfalls nur noch vereinzelt geboten würden. Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass man bei ihr vorteilhafter und namentlich billiger kaufen könne als in den sonstigen Geschäften mit fach männischer Leitung. Nach der Behauptung der Klägerin solle die Beklagte sogar in einigen Fällen Waren teurer verkauft haben, als es sonst in Essen üblich sei, und in einem Falle sei das durch die Aussagen von Zeugen er wiesen. Allerdings möge es sich dabei, wie die Beklagte geltend mache, um ein vereinzeltes Versehen gehandelt haben. Es könne dahingestellt bleibeD, wie es sich in diesen Beziehungen verhalte. Die betreffende Ankündigung enthalte mithin eine unrichtige Angabe, und zwar eine solche über geschäft-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder