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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Vorschläge des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages zur Aenderung der Handwerkergesetzgebung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 81
- ArtikelNeue Jünger unserer Kunst 82
- ArtikelGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 84
- ArtikelDer Stahl und seine Verarbeitung 84
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 86
- ArtikelUhrmacherfamilien 86
- ArtikelDie Vorschläge des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages ... 87
- ArtikelSprechsaal 90
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 91
- ArtikelVom Büchertisch 95
- ArtikelVerschiedenes 96
- ArtikelPatentbericht 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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88 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. sei nicht möglich, das in der Volkswirtschaft unentbehrliche Handwerk ohne pflichtmässige Mitwirkung der Einzelnen in den Standesorganisationen gesund zu machen. Wem die damaligen öffentlichen Erörterungen bei Schaffung dieses Gesetzes noch ge läufig sind, wird sich erinnern, dass bestimmte politische Parteien das Wort „Zwang“ gebrauchten, um das Volk und das Handwerk selber von dem Erlass dieses Gesetzes abzuschrecken. In den beiden Worten „Zwang“ und „Pflicht“ sind die Gegensätze zwischen der Wirtschaftsauffassung als ein freies Spiel der Kräfte und die gegenteilige Auffassung als ein geordnetes Spiel der Kräfte verkörpert. Dass das Wort „Zwang“ in das Gesetz auf genommen worden ist, beweist, dass die erstere Auffassung einen Sieg davon getragen hat. Auch an anderen Stellen zeigt das Gesetz Spuren der Siege dieser Auffassung. §§ 100q, 100 n gehören beispielsweise hierher. Inzwischen hat die Auffassung des Wirtschaftslebens als ein geordnetes Spiel der Kräfte im Volke stark an Boden gewonnen, so dass wohl anzunehmen ist, dass bei der bevorstehenden Gesetzgebung diese Auffassung den Sieg davon tragen wird und nicht bloss bei dem Ersatz des Wortes „Zwang“ durch „Pflicht“, sondern auch bei anderen Paragraphen. § 100 q der Gewerbeordnung. Die Denkschrift fordert die vollständige Aufhebung des § 100q und befindet sich damit in Uebereinstimmung mit der über wiegenden Mehrheit des deutschen Handwerks. Im Laufe des vergangenen Jahres liefen Redereien durch die Presse, der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag habe seine Anschauung geändert und hätte sich für die Beibehaltung des § lOOq aus gesprochen. Die Denkschrift straft diese Gerüchte Lügen, was übrigens auch schon auf dem letzten Handwerks- und Gewerbe kammertag 1912 in Würzburg geschehen ist. Als Gründe für die Notwendigkeit einer Aufhebung des § lOOq führt die Denkschrift an: 1. Zerrüttung in der handwerklichen Preiswirtschaft. 2. Die durch den § lOOq bewirkte Beschränkung der gewerb lichen Selbstverwaltung der Innung, die es ihr unmöglich macht, die entscheidenden Schritte zur Gesundung des Handwerkerstandes zu tun. Die Denkschrift geht auch auf die Einwendungen der Gegner einer Aufhebung des Paragraphen ein, weist sie auf das Beispiel der Industriesyndikate hin, widerlegt die herrschende Furcht, die Innungen möchten ihre Macht zur Regelung der Preiswirtschaft missbrauchen, und spricht zum Schluss die Auffassung aus, dass die Regierung wohl zur Aufhebung des § lOOq geneigt sein würde, falls der Reichstag seine Unterstützung böte. Zur Ergänzung der von der Denkschrift angeführten treff lichen Begründungen führen wir das Nachstehende noch an. Man hat dem Handwerk auf seine Forderung einer Aufhebung des § 100q oftmals vorgehalten, es solle seine an sich notwendige gemeinschaftliche Arbeit an der Preisbildung doch in freien Kor porationen und im Geiste der gemeinschaftlichen Selbsthilfe ver richten. Dann könne es darauf verzichten, im Rahmen der Zwangsinnung diese Arbeit zu betreiben. Würde der Gesetzgeber den § 100 q auf heben, so würde mit staatlicher Genehmigung das Volk gezwungen werden, die von der Innung festgesetzten Preise zu zahlen. Hierdurch würde der Staat in eine Situation geschoben, in welcher viele Angriffe auf ihn als den Verantwortlichen ge richtet werden können, denn manche Innungen würden Missbrauch mit dem Rechte treiben. Diesen Einwendungen gegenüber führen wir folgendes aus. Unsere Organisation ist nach ihrer ganzen Tätigkeit und Entwicklung vor der Annahme geschützt, dass wir schnell nach gesetzlichem Zwange rufen, um die Gesundung unseres Handwerks durchzuführen. Es wird uns wohl von keiner Seite bestritten werden, dass der in allen unseren Innungen tätige Geist die gemeinschaftliche Selbsthilfe als die treibende Kraft fordert. Es ist uns hiermit Ernst, weil wir uns nicht vorstellen können, dass die selbständigen Existenzen in unserem Handwerke überhaupt je auf eine gesunde fachliche und wirtschaftliche Grund lage gestellt werden könnten, wenn sie nicht an sich eine Selbst erziehungsarbeit betreiben wollten, durch die allein in ihnen die Auffassung entwickelt werden kann, dass sie aus Pflicht vor dem ganzen Stande ihren Egoismus auf das gesunde Mass beschränken müssen. Und ohne diese Auffassung kann eine wirksame Ge meinschaftsarbeit weder in freien noch in pflichtmässigen Organi sationen entstehen. Wenn wir also trotz des in uns lebendigen Geistes gemein schaftlicher Selbsthilfe auf das nachdrücklichste für die Aufhebung des § 100q eintreten, so würde es doch verfehlt sein, Bequem lichkeitsgründe hierfür bei uns zu vermuten. Die Gründe ent springen vielmehr aus unserer Auffassung, dass das gesetzliche Recht der Zwangsinnungen, bei einem Fortfall des § lOOq Preise festzusetzen, noch lange nicht dasselbe ist, wie die tatsächliche Macht der Innung, dieses gesetzliche Recht auch wirksam durch zuführen. Die Gegner stellen es immer so dar, als wenn nach Aufhebung des § 100q sich alle Innungen sofort darüber her stürzen und Preisbeschlüsse fassen würden ohne Rücksicht auf die Berechtigung, auf die Möglichkeit der Durchführung und auf die Wirkung, die sie im Volke verursachen würden. Nichts kann weniger begründet sein, wie eine solche Auffassung, denn sie lässt grundsätzlich ausser Betracht, dass sämtliche Mitglieder einer Zwangsinnung, vom kleinsten bis zum grössten, die Grundlage ihrer ganzen Existenz in dem möglichst weiten Spielraum für die freie Betätigung finden müssen. Wer es nur einmal mitgemacht hat, wenn in einer Innung die Frage einer Preisnormierung für einzelne Leistungen zur Beratung stand, der muss den Eindruck gewonnen haben, dass jeder einzelne der Anwesenden ängstlich besorgt ist, sich ja nicht zuviel Fesseln auferlegen zu lassen. Aber nicht allein dies wird in Rücksicht gezogen, sondern man prüft auch auf das ernstlichste, wie es mit der Konkurrenz aus nahen und ferneren Orten steht, welchen Einfluss diejenigen Produktionsbetriebe ausüben, die zur Innung überhaupt nicht herangezogen werden können. Nach unseren praktischen Er fahrungen macht es dieses Sachverhältnis unmöglich, dass die Innung überhaupt Preisbeschlüsse mit Aussicht auf Erfolg fassen kann, die sich nicht gründen auf die Ueberzeugung der Mitglieder von der absoluten Notwendigkeit und dem daraus fliessenden Willen, selbst an der Durchführung mit tätig zu sein. Was sollte auch wohl die Innung machen, wenn die Mehrzahl der Mitglieder dem Beschluss nicht aus Ueberzeugung beistimmen und in selbst tätiger Mithilfe die Durchführung gewährleisten? Die Innung würde es erleben, dass ein sehr grösser Prozentsatz ihrer Mit glieder den Beschluss nicht achtet und billigere Preise fordert. Was sollte dann wohl geschehen? Auf diese Frage antworten die Gegner, der Innungsvorstand wird rücksichtslos Strafen ver fügen, die er dann zwangsweise eintreiben wird. Eine solche Anschauung, die wir so oftmals vertreten hörten, zeugt von einer gänzlichen Unkenntnis, wie es in den Innungen wirklich zugeht. Tatsächlich revoltieren die Innungsmitglieder schon über die Straf gelder für Versammlungsversäumnisse, und oftmals haben wir es erleben müssen, dass, wenn sich nur ein Dutzend Innungsmit glieder durch die Strafgelder beschwert fühlte, sie ein leichtes Spiel hatten, anderweitige Beschlüsse über die Verhängung von Strafgeldern herbeizuführen. Um wieviel schärfer würde die Wirkung sein, wenn der Vorstand bei Preisunterbietungen Strafe auf Strafe verhängen würde! Wer ist denn die Innung? Sind es nicht dieselben Leute, die den Preisbeschluss gefasst haben und ihn in jenem Augenblick umstossen werden, wo er ihnen lästig erscheint! Auf Grund unserer Erfahrungen müssen wir also urteilen, dass auch, wenn § 100q beseitigt ist, keine Innung mit Erfolg Preisfestsetzungsbeschlüsse wird fassen können, wenn sie sich nicht stützen kann auf den unter den Mitgliedern lebendigen Geist gemeinschaftlicher Selbsthilfe. Und da eben irren unsere Gegner grundsätzlich, wenn sie annehmen, dass „der Geist ge meinschaftlicher Selbsthilfe“ und „Zwangsinnung“ einander wider sprächen. Diese Auffassung knüpft sich an das verwünschte Wort „Zwangsinnung“ an und geht von einer falschen Vorstellung über die reale Macht einer Zwangsinnung aus. Sie lässt unberück sichtigt, dass auch die Zwangsinnung auf den freien Willen der Gewerbeangehörigen beruht. Nicht der gesetzliche Beitrittszwang für sich macht die Zwangsinnung zu einem tüchtigen Werkzeug in der Gesundungsarbeit des Handwerks, sonst müssten ja die 6000 Zwangsinnungen, die wir in Deutschland haben, schon längst gewaltige Fortschritte dem Handwerke gebracht haben; nein, nur wenn in den Zwangsinnungen der Geist tätiger Gemeinschaftshilfe
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