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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einladung zur Lehrlingsprüfung 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Wert der beruflichen Vereinigung
- Autor
- Maybaum, Alb.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- BeilageAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 35
- ArtikelEinladung zur Lehrlingsprüfung 1914 36
- ArtikelDer Wert der beruflichen Vereinigung 36
- ArtikelEin neuer elektrischer Pendelantrieb für Präzisionsuhren 38
- ArtikelVon Kameen und Gemmen 39
- ArtikelDie meisten Uhrengeschäfte brauchen der ... 41
- ArtikelAus der Werkstatt 42
- ArtikelSprechsaal 42
- ArtikelAnzeigen VII
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 43
- ArtikelPatentbericht 46
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 50
- ArtikelAnzeigen XI
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 13
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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36 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 3 machen, ein Vorgehen, das hoffentlich bald im Reich und in I Preussen überall zum Muster genommen werden wird. Das j „Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung“ veröffent licht in Nr. 1 vom 10. Januar den nachstehenden Erlass des j Ministers für Handel und Gewerbe — IIb. 10086. I 9034. j IV. 12258. — der unterm 30. Dezember 1913 ergangen ist: Fortgesetzt wird darüber geklagt, dass sich Staatsbeamte an einem heimlichen Warenhandel beteiligen und ihre Dienstzeit und behördliche Einrichtungen zum Zwecke eines gemeinschaft lichen Warenbezugs benutzen. Ich bestimme deshalb für die meiner Verwaltung angehörenden Beamten folgendes: 1. Es ist den Beamten ebensowenig wie anderen Personen verwehrt, gemeinschaftlich Waren für ihren Bedarf einzukaufen. Der Zweck, gute Ware zu billigerem Preise als im Wege des regelmässigen Handelsverkehrs zu erhalten, wird allerdings dabei oft nicht erreicht, besonders wenn die Besteller nicht warenkundig genug sind, oder wenn unnötig grosse Mengen beschafft werden. Dagegen sind die Klagen des Kaufmannstandes über ge meinschaftliche Warenbezüge von Beamten berechtigt, wenn die Besteller dabei zu Handelsgeschäften übergehen; das ist der Fall, wenn sie Einkauf und Verteilung nicht mehr unentgeltlich, sondern nach Zusicherung oder in der durch die Erfahrung gerechtfertigten Erwartung eines persönlichen Vorteils besorgen. Es muss von den Beamten erwartet werden, dass sie sich derartiger Geschäfte enthalten; sie würden zu ihrem Betriebe überdies der Genehmigung der Vorge setzten Dienstbehörde bedürfen, sobald die Tätigkeit den Entschluss erkennen lässt, die Geschäfte zum Zwecke der Gewinn erzielung zu wiederholen. Die nach § 19 der Preussischen Ge werbeordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetzsamml. S. 41) er forderliche Erlaubnis zum Gewerbebetriebe darf in derartigen Fällen nicht erteilt werden. 2. Wenn Beamte es unternehmen, gemeinsam Waren für ihren häuslichen Bedarf zu beziehen, so dürfen sie hierzu weder Dienststunden noch Diensträume noch andere dienst liche Einrichtungen benutzen. Dies Verbot bezieht sich nicht nur auf die einstweilige Lagerung und Verteilung von Waren und auf die Benutzung von Botengängen oder Aktenwagen, sondern es dürfen auch ohne die ausdrückliche und in jedem Einzelfall erforderliche Ermächtigung der Behörde in den Dienst räumen Listen zur gemeinschaftlichen Bestellung von Waren weder ausgelegt noch in Umlauf gesetzt werden. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt. Das sogen. „Behördengeschäft“ ist mithin nicht zu dulden. Dr. Sydow. An die dem Handelsministerium unterstellten Behörden. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Einladung zur Lelirlingsprüfung 1914. Auch in diesem Jahre werden wir wieder eine Prüfung von Lehrlingsarbeiten aller vier Lehrjahre vornehmen. Wir hoffen, dass die Beteiligung auch in diesem Jahre eine rege sein wird. Es kann jeder Lehrling, ganz gleichgültig, ob er im ersten oder letzten Lehrjahr steht, an der Prüfung teilnehmen. Anmelde bogen senden wir auf Wunsch gern kostenfrei zu; die Benutzung unserer Anmeldebogen empfehlen wir dringend. Als Auszeichnungen werden besonders hergestellte Ur kunden verliehen, daneben auch nach Leistungen Ehrenpreise in Gestalt von guten Büchern, Werkzeugen usw. Unsere diesjährige Prüfung weicht von den bisherigen darin ab, dass wir dieses Mal besondere Aufgaben stellen. Dadurch wird es möglich sein, die einzelnen Leistungen besser zu ver gleichen und gerechter zu beurteilen. Prüfungsarbeiten 1914 1. Lehrjahr: 1. Ein Amboss für Grossuhrarbeit anfertigen 18x18x55 mm; nur als reine Feilarbeit ungehärtet abzuliefern. 2. Ein Satz = 12 Stück Bohrer, 0,9 bis 2 mm, Schaftstärke 18 mm; dazu das Einsatzbohrheft mit Rolle anzufertigen. 3. Ein Satz Punzen, und zwar 6 Stück Rund-, 6 Stück Flach- und 12 Stück Hohlpunzen. 2. Lehrjahr: 1. Ein Aufziehzapfen (Federkern) für Stutzuhr oder Regulator anzufertigen. 2. Ein Beisatzrad nebst Trieb anzufertigen (Rohfurnituren trieb zulässig), Rad Schenkeln und Trieb fein fertigzustellen. Beides ist in ein Werk eingepasst zu liefern. 3. Lehrjahr: 1. Eine Aufziehwelle für eine Kronenaufzugsuhr in feiner Ausführung anzufertigen. 2. Ein Stellhebel desgleichen. Beide Teile in ein Werk ein gepasst. 3. Eine Sperrfeder für einen Schlüsseluhrkloben aus Roh material aDzufertigen und eingepasst mit Kloben einzuliefern. 4. Lehrjahr: Minutenradskloben anfertigen nebst Steinfassung für das Klein bodentrieb, Minutentrieb eindrehen, Rad Schenkeln, Uhr gang fähig einzuliefern. Die Neuteile müssen unvergoldet bleiben. Die Arbeiten sind bis zum 18. April an unsere Geschäftsstelle nach Halle a. S., Mühlweg 19, einzusenden. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Sitz Halle a. S. Rob. Koch, "fl. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. (■' Der Wert der beruflichen Vereinigung.- [Nachdruck verboten.) narMflnwh vnra ii Pm seiner Natur nach ein gesellschaft-1 zur Ausbildung seiner Fähigkeiten und Talente gelangen. Des- liches Wesen Das lehrt uns auch besonders die Entwicklungs- halb sehen wir auch die höchste Stufe der Menschheit, sowo im ncnes vvesen. uas e Zusammenwirken ganzen, als in ihren einzelnen Vertretern, überall da, wo Menschen mTvfelen seZr Art-Genossen kann er zur Vervollkommnung, | in grösstmöglichster Zahl zu gemeinsamem Wirken geaellscbafthck
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