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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- BeilageAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 35
- ArtikelEinladung zur Lehrlingsprüfung 1914 36
- ArtikelDer Wert der beruflichen Vereinigung 36
- ArtikelEin neuer elektrischer Pendelantrieb für Präzisionsuhren 38
- ArtikelVon Kameen und Gemmen 39
- ArtikelDie meisten Uhrengeschäfte brauchen der ... 41
- ArtikelAus der Werkstatt 42
- ArtikelSprechsaal 42
- ArtikelAnzeigen VII
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 43
- ArtikelPatentbericht 46
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 50
- ArtikelAnzeigen XI
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 13
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. und Bedeutung der Innung. An der Hand einer praktischen Darstellung, die nächstens veröffentlicht werden soll, verglich er die Innungsgemeinscbaft mit der politischen Gemeinde, der sie in jeder Hinsicht, und zwar rechtlich ent spricht. Zum Schluss sprach noch der Leiter des neuen Einigungsamtes, Dr. Bartsch von Sigsfeld, über das Einigungsamt (billigste Beitreibung von Aussenständen) und das Einigungsamt (unverbindlicher Versuch, zwecklose Prozesse durch beiderseitige Aussprache zu vermeiden). Jn den Vorstand wurden die Herren Totenhagen und Hartwig gewählt. Der Deutsche Zentralverband für Handel und Gewerbe in Leipzig hat an den Reichstag zu dem ihm vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend Neuregelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, eine Eingabe gerichtet, in der er bittet: 1. soweit § 3 des Eotwurfs eine Sonderstellung für die jüdischen Ge schäfte begründet, seine Zustimmung zu versagen, dagegen 2. in das Gesetz die Bestimmungen aufzunehmen, dass a) das Zuendebediecen der vor dem gesetzlichen Geschäftsschluss anwesenden Käufer gestattet ist, und b) die Gemeinde oder ein weiterer Kommunalverband die dreistündige Be schäftigung für alle oder einzelne Handelszweige nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde einschränken kann, nachdem die amt lichen und handelsgewerblichen Vertretungen gehört sind. Ausverkäufe. In Geschäftskreisen herrscht vielfach noch die Ansicht, dass bei Ausverkäufen ein Nachschieben von Waren aus dem Hauptgeschäft nach dem Zweiggeschäft zulässig sei. Diese Ansicht ist irrig. Entgegen seinem früheren Standpunkt hat das Reichsgericht neuerlich erkannt, dass ein Nachschiebtn von Waren im Sinne des § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, wenn ein Gewerbetreibender, der in seinem Zweiggeschäft einen Ausverkauf veranstaltet, sein Lager durch Nachschieben aus dem Haupt geschäft ergänzt, oder umgekehrt, einerlei, ob Zweiggeschäft und Hauptgeschäft sich am selben Orte befinden oder nicht. Sogar die Entnahme von Waren aus einem für mehrere Geschäfte gemeinsamen Lager ist für unzulässiges Nachschieben erklärt worden, wenn nur in einem Geschäft Ausverkauf veranstaltet wird. lieber die Frage: „Der Kleiu- und Mittelbetrieb in der Volks- wirtschaft“, schrieb Mathias Kammerbauer im „Deutschen Kurier“ vom 13. Dezember 1913 unter anderem: Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts war der Politiker mit dem Wissenschaftler einer Meinung in der Frage, ob der Klein- und Mittelbetrieb untergehen oder erhalten werden müsse. Es gibt keine Medizin mehr für den altersschwachen Stand der Klein händler und Detaillisten! So hat man es von Mund zu Mund getragen, bis es Allgemeingut war, und tatsächlich ist es dieser herrschenden Meinung in besonderem Masse zuzuschreiben, wenn der Detailhandel allmählich nichts anderes mehr empfing als gute Lehren und Ratschläge und diese noch dazu mit dem unaufrichtigen Unterton: Es hilft ja doch nichts mehr, du bist verloren! . . . Als der Totgewünschte und deshalb Totgesagte trotz der Uebermacht der Gegner an Geld und Mittel, an Prunk und Glanz, trotz Hetze, Kampf und Missachtung nicht die geringsten Anstalten zum Sterben machte, schwenkte man etwas ein und meinte gutmütig, dass dem mittelständisehen Detailhandel eigentlich eine gewisse Lebensberechtigung nicht abgesprochen werden könne, wenn man auch gestehen müsse, dass man ihn nicht gerade gern bei Tische sehe. Als aber gar die Zahlen zeigten, dass sich der viel befehdete Bürger unter unserer Wirtschaftspolitik zu mehren und sogar zu festigen, zu er tüchtigen anfing, da trat bei manchem vorurteilsfreien Kopf die Erleuchtung an die Stelle des Zweifels: Detaillist, dir ist Unrecht geschehen! Du kannst recht gut gedeihen, wenn du dich im Krankheitsfalle an einen guten Arzt wenden kannst und die gleichen Mittel bekommst, die andere, oft weniger oder gar nicht Bedürftige, fast umsonst erhalten haben. Ja, bedeutende Gelehrte fingen an zu lehren, dass die Missaohtung des mittelständisehen Bürgertums eine Gefahr für Staat und Volk bedeute. Links heftig befehdet, rechts leidenschaftlich umworben, hat der Detail handel die Anpassungsfähigkeit an neuzeitliche Formen des Handels und Verkehrs sich angeeignet, um tätig zu sein an dem wuchtigen Rade der Wirtschaft von heute. Heute ist der Anteil des Detaillisten am Erwerbsleben ein grösser, ein viel grösserer, als man gemeinhin anzunehmen geneigt ist. Und dieser Anteil wird steigen, je mehr ihm die Möglichkeit gegeben wird, duroh die Staats hilfe seine Bestrebungen der Selbsthilfe zu höchster Kraft zu entfalten. Natürlich ist die Zahl der Verneiner des Gedankens, auch dem Detaillisten gerechte Berücksichtigung seiner Wünsche zu gewähren, keine geringe. Warum? Weil sie grundsätzlich von der Art der Warenversorgung nichts wissen wollen, wie Bie im Detailhandel vorhanden ist. Deshalb verdächtigt man auch den angestammten Detaillisten und Kleinkaufmann wie den Handwerker, man macht sie mit Gewalt klein. Wo wir dieser Geringschätzung begegnen, muss Aufklärung erfolgen. Tatsachen allein sollen sprechen, weshalb wir zu den Zahlen greifen. Inwieweit der Klein- und Mittelbetrieb in Handel und Verkehr an der Wirtschaft beteiligt ist, Behen wir an einer, dem Artikel Mendelsons: „Ent wickelungsrichtungen der deutschen Volkswirtschaft“, in der „Zeitschrift für Sozialwissenschaft“ (1912) entnommenen Aufstellung, nach der es 1907 ab solut 1083447 und prozentual 93,1 Kleinbetriebe, sowie 76787 bezw. 6,6 Proz. Mittelbetriebe gab, und zwar beschäftigten erBtere bis zu fünf Personen, letztere bis zu 50 Personen. Von den in Handel und Verkehr tätigen Personen entfielen auf Kleinbetriebe 1944577 oder 58,7 Proz. und auf die Mittelbetriebs 905941 oder 27,3 Proz. Also mit 96,7 Proz. sind die Klein- und Mittel betriebe in Handel und Verkehr an unserer Volkswirtschaft beteiligt. Wenn man nun ferner bedenkt, dass im Jahre 1907 im Gewerbe der Kleinbetrieb mit 90 Proz. vertreten war, so muss es direkt lächerlich wirken, wie nooh Leute den seltenen Mut finden können, von einem Untergange des Mittel standes ernsthaft zu reden. Uhrmachergehilfenverein Mannheim • Ludwigshafen. Am 13. Januar wurde in Mannheim unter ausserordentlich starker Beteiligung ein Uhrmacher gehilfenverein gegründet, welcher den Zweck haben soll, durch einheitliches Zusammenwirken die fachliche Fortbildung und Kollegialität zu fördern. Wir laden alle Kollegen, die in Mannheim, Ludwigshafen und Umgebung wohnen, zu unseren Versammlungen, die jeden Dienstag, abends 9 Uhr, im „Restaurant Triefeis C. 3. 10.“ stattfinden, herzlichst ein. Wahre Angaben in einer Annonce als unlauterer Wettbewerb. Urteil des Reichsgerichts vom 8. Januar 1914. Leipzig. (Nachdr. verb.) Nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird derjenige mit Strafe belegt, der zum Zwecke des unlauteren Wettbewerbs in öffentlichen Ankündigungen wissentlich unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Nun ist es sehr wohl möglich, dass die Angaben im einzelnen der Wahrheit entsprechen, jedoch in ihrer Gesamtheit irreführend sind. Beabsichtigte dies der inserierende Geschäftsmann, so macht er sich gleichfalls strafbar, wie folgender Fall zeigt, den das Reichsgericht in der Revisionsinstanz zu entscheiden hatte. Der Kaufmann Reike hat in Hamburg seit 1910 ein Geschäft, in dem er Lampen und andere Haushaltungsgegenstände vertreibt. Er annoncierte in mehreren Tageszeitungen, dass bei ihm ein größerer Posten Gaskronen zu verkaufen sei, und zwar in der Form: „. . . . Gaskronen sollen spottbillig verkauft werden bei Auktionator Reike“. Auf Grund dieser Inserate wurde gegen ihn Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs gestellt Nun wurde allerdings in der Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg festgestellt, dass tat sächlich ein entsprechender Posten Gaskronen zum Verkauf bei Reike stand, und dass Reike auch Auktionator war. Der Preis der Gegenstände war sehr niedrig bemessen, ebenso konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er dieselben durch sehr günstige Gelegenheitskäufe erstanden hatte Die Angaben entsprachen also der Wahrheit; dennoch kam das Gericht zu einer Verurteilung und belegte den Angeklagten mit einer Geldstrafe von 50 Mk. mit folgender Begründung: Durch die Zusammenstellung der Worte „sollen“ „spottbillig“ „bei Auktionator“ wurde beim Publikum die Vorstellung erweckt, dass die angepriesenen Gegenstände von dritten Personen herrührten und Reike sie in seiner Eigenschaft als Auktionator weiterveräussere, dass also hier eine besonders günstige Kaufgelegenheit vorliege. Der Angeklagte habe aber vielmehr die Gaskronen nur im Rahmen seines Geschäfts verkaufen wollen. Er sei sich der Wahrscheinlichkeit der irrtümlichen Annahme seitens des Publikums bewusst gewesen und habe auoh die Irrtumserregung beabsichtigt, um auf diese Weise Käufer anzulocken. Gegen diese Entscheidung legte Reike Revision beim Reichsgericht ein. Der Erstrichter habe die Para graphen 3 und 4 des Wettbewerbsgesetzes verwechselt. Die Angaben seien vielleicht geeignet, eine irrtümliche Vorstellung über den Verkauf zu erwecken, es sei aber nicht festgestellt worden, dass er dies beabsichtigt habe. Das Reichsgericht hat jedoch das Urteil der Vorinstanz ohne rechtliche Bedenken ge funden und hat daher im Anschluss an den Antrag des Reichsanwalts auf Ver werfung der Revision erkannt (Akten zeichen: 3 D. 1086/13.) sk. Einen nenen Arbeitsschemel Nr. 6289 bringt soeben die Firma Rudolf Flume, Berlin, in den Handel. Wir bringen von dem Arbeitsschemel beistehend eine Ab bildung. Das Gestsll besteht aus grau lackiertem Eisen; der Sitz aus einem 30 cm grossen weichen Filzsitz. Dieser Sitz ist ausserdem auch auswechselbar. Die Schemel werden in den Grössen von 35 bis 60 cm geliefert. Sie kosten: 35 cm 3,60 Mk , jede weitere Nummer 20 Pf. mehr bis 60 cm 4,80 Mk. Ein neues Kollierschloss. Die bekannte Firma Ludwig & Fries, Frankfurt a. M., hat ein verbessertes Kollierschloss in den Handel gebracht, dessen Eigentümlichkeit wir unseren Lesern nachstehend im Bilde vorführen. Wie die Abbildung veranschaulicht, besteht in der äusseren Form dieses Kollierschlosses gegenüber den bisher im Handel befiudlichen einfachen Schlösschen kein Unterschied. Die Neuerung bezw. Verbesserung besteht nur darin, dass der Oesenhals des Schneppers an der Stelle, die durch einen Pfeil auf dem Bilde gekennzeichnet ist, eine Kerbe aufweist. Steckt man den Schnepper in das Schloss, so haftet diese Kerbe, gleich wie die am Si-huepper- ende befindliche in der Umbördelung des Rohres. Dass sich dieses Schlösschen, wie dies bei den früheren häufig der Fall war, von selbst lösen kann, ist unmöglich. Der Grund besteht darin, dass beide Enden des Schneppers gleichmässig zusammengedrückt werden müssen, um den Schnepper aus den Kanten des umgebördelten Rohres zu befreien. Ein Vorzug dieser
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