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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- BeilageAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 35
- ArtikelEinladung zur Lehrlingsprüfung 1914 36
- ArtikelDer Wert der beruflichen Vereinigung 36
- ArtikelEin neuer elektrischer Pendelantrieb für Präzisionsuhren 38
- ArtikelVon Kameen und Gemmen 39
- ArtikelDie meisten Uhrengeschäfte brauchen der ... 41
- ArtikelAus der Werkstatt 42
- ArtikelSprechsaal 42
- ArtikelAnzeigen VII
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 43
- ArtikelPatentbericht 46
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 50
- ArtikelAnzeigen XI
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 13
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 49 hatten, erschien eines Tages der Schwiegervater Bildners in Berlin und suchte einen Vergleich herbeizuführen. Die Gläubiger Hessen sich aber auf nichts ein, da sie überzeugt waren, dass sie es mit einem Sehwindelkonkurs zu tun hatten. Wo sich die Flüchtigen augenblicklich aufhalten, ist nicht bekannt. Es wird mit der Möglichkeit gerechnet, dass sie sich nach Amerika gewandt haben. („Berl. Tagebl.“) Ansichten aus dem Warenhaus Wertheim enthalten. Wie haben wir es doch so herrlich weit gebracht! Wer schweigt, stimmt zu! Ein Streit um die Weihnachts gratifikation. (Nachdruck auch im Auszug verboten.) Der alte Rechts grundsatz „Wer schweigt, stimmt zu“ kann allen, die zu anderen in irgend ein Vertragsverhältnis treten, gar nicht oft und dringend genug zur Beachtung vorgehalten werden. Immer den Mund zur rechten Zeit und am rechten Orte aufmaohen, das bewahrt vor gar vielen Enttäuschungen, vor Scherereien und Verlusten. Ein Beispiel war die Klage des Handlungsgehilfen T. gegen eine Leipziger Firma, von der T. die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 200 Mk. verlangte. Im allgemeinen hat ein Angestellter einen rechtlichen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation, wenn sie regelmässig gewährt wird und sozusagen einen Teil seiner Bezüge bildet, mit dem er rechnen kann. Das ist die Auffassung, die in zahlreichen kaufmannsgericht lichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht worden ist. Nun lag der Fall des Handlungsgehilfen T. folgendermassen: Der Kläger war bei der beklagten Firma mehrere Jahre in Stellung und bezog jedes Jahr eine Gratifikation zu Weihnachten, zuerst 100 Mk. dann 150 Mk. und zuletzt 200 Mk. Die Firma pflegt allen ihren Angestellten solche Gratifikationen nach ihrem freien Er messen zu gewähren, je naohdem die Angestellten sich ihre Zufriedenheit durch ihre Leistungen erworben haben. Vom 6. bis zum 17. Oktober v. J ist der Kläger krank gewesen; da die Firma zu der Annahme Berechtigung zu haben glaubte, dass die Krankheit des T. als eine Geschlechtskrankheit eine An steckungsgefahr für ihre übrigen Angestellten bedeute, so wurde dem T, als er zur Aufnahme seiner Obliegenheiten wieder im Bureau erschien, eröffnet, dass man auf seine ferneren Dienste verzichte und das Vertragsverhältnis löse. E« sei hier bemerkt, dass die Kaufmannsgerichte fast alle auf dem Standpunkte stehen, dass Geschlechtskrankheiten nicht zu den unverschuldeten Krankheiten zu zählen sind. Unter Auszahlung des Gehalts bis zum 31. Dezember wurde T. dann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen. Als der Vertreter des Chefs ihm das Geld auszahlte, äusserte T., ob der Vertreter nicht einmal zusehen könne, dass er, T., auch noch die Weihnachtsgratifikation bekomme, und nach einigen Tagen liess T. bei der Firma anfragen, ob man ihm die Gratifikation auszahlen wolle oder nioht. Die Firma lehnte die Zahlung rundweg ab und nun erhob T. die Klage gegen sie. Das Kaufmannsgericht empfahl dem Kläger dringend, zu versuchen, auf dem Wege des gütlichen Vergleichs etwas zu bekommen, er habe sich nämlich eines Anspruchs auf die Gratifikation begeben, wenn er, ohne sich denselben in ausdrücklicher und würdiger Weise vorzubehalten, es der Firma überlassen habe, ob sie ihm die Gratifikation auszahlen lassen wollte oder nicht. Die Parteien schlossen dann einen Vergleich, wonach der Vertreter der beklagten Firma dem Kläger 100 Mk. zusagte. sk. Muss ein Beisender untergeordnete Kontorarbeiten verrichten? Leipzig. Der Reisende U. war am 25. November von einer Leipziger Firma mit einem Monatsgehalte von 210 Mk., 10 Mk- täglicher Reisespesen und Ver gütung der Fahrt dritter Klasse mit der Bedingung engagiert worden, dass er, wenn er nicht auf der Tour wäre, im Kontor mitzuarbeiten habe. U. trat am Anstellungstage seine Tour auch an, von der er am 15. Dezember zuiück- kam. Sein Chef sagte ihm, dass er an dem Adressensohreiben für den Ver sand des Reklamekalenders mithelfen möchte. Wenn die Arbeit bis zum Sonnabend fertig sei, könne er seinen Weihnachtsurlaub antreten. Am Sonn abend hat der Chef den Reisenden dann nochmals für den Montag früh be stellt, da er mit ihm wegen der zweiten Tour noch Rücksprache nehmen müsse. Als dem Reisenden am Montag morgen aber wieder ein Packen Material zum Adressenschreiben auf seinen Tisch gelegt worden war, weigerte er sich, diese Arbeit zu leisten. Es ist zwischen ihm und dem Chef zu einer recht erregten Auseinandersetzung gekommen, die damit endigte, dass der Chef den Reisenden U. kündigungslos sofort entliess. Unter Vorbehalt seiner vertragämässigen Ansprüche, die sich aus der zwischen ihnen vereinbarten monatlichen Kündigungsfrist ergaben, ist U. seiner Wege gegangen und hat die Firma dann auf Zahlung des Gehalts bis zum 31. Januar 1914 und der Spesen verklagt. Er rechnet für jeden Tag 4 Mk. Mundspesen. Das Kauf mannsgericht hat entschieden, dass einem Reisenden, dessen Qualitäten mit einem Monatsgehalte von 210 Mk. bewertet werden, solche untergeordnete Kontorarbeiten, wie Adressenschreiben, nicht zugemutet werden können. W T eigert er sich, solche Arbeiten zu leisten, dann ist das kein genügender Grund zu einer kündigungslosen Entlassung. Die beklagte Firma wurde verurteilt, dem Kläger das Gehalt bis zum 31. Januar zu zahlen, dagegen hat er keinen An spruch auf die geforderten Spesen, denn es stand noch gar nicht fest, ob er im Januar auf die Tour gehen oder auf dem Kontor arbeiten sollte. (Urteil des Leipziger Kaufmannsgerichts.) sk. Anf der Suche nach ausländischen Warenschwindlern. Hinter ausländischen Warenschwindlern sind jetzt von dem Untersuchungsrichter des Landgerichts I Steckbriefe erlassen worden. Es handelt sich um einen 26 Jabre alten, aus Russisch - Banila in der Bukowina gebürtigen Kaufmann Jakob Bildner, dessen Frau Gütel Bildner, geb. Kellner, den Kaufmann Max Kellner und um den 23 Jahre alten, aus Galizien stammenden Handlungsgehilfen David Hauser. Der Kaufmann Bildner kam vor etwa 2 1 /. 3 Jahren nach Berlin und eröffnete in der Schönhauser Allee eine grosse Uhrenhandlung. Bald darauf mietete er mehrere benachbarte Räume hinzu und wandelte die Uhrenhandlung in ein Abzahlungsgeschäft um. Als Personal engagierte Bildner den Kaufmann Max Kellner, einen Bruder seiner Frau, und den Handlungsgehilfen Hauser. Das ganze Unternehmen war von Anfang an auf Sehwindel aufgebaut. Teppiche, Möbel, Uhren und alle möglichen anderen Gegenstände wurden von der „Firma“ auf Kredit bezogen und sofort gegen Barzahlung verschleudert. Ende vorigen Jahres war plötzlich der Inhaber des Geschäftes mit seiner Frau und seinen beiden Gehilfen spurlos verschwunden. Vor der Flucht hatte das Kleeblatt noch alles zu Geld gemacht, so dass die Lieferanten nichts mehr vorfanden und keinen Pfennig Geld erhielten Nachdem die Betrogenen Anzeige erstattet Die kleine Babattmarke und die grossen Konsumvereine. Dass die Rabattsparmarke immer durch eine Erhöhung des Preises durch die Detaillisten ausgeglichen wird, ist für Konsumvereinler ein unumstösslicher Erfahrungssatz, und wenn auch soundso oft nachgewiesen worden ist, dass die Detailhandelspreise nicht höher, oft sogar niedriger sind, als die der Konsumvereine, die angeblich nicht nur ohne jeden Nutzen kalkulieren, sondern auch frei sein sollen von der „Verteuerung durch den Zwischenhandel“, so bleibt doch die Konsumvereinspresse dabei, dass die Kundschaft der „Krämer“ die Rabattmarken mitbezahlen müsse. Indessen scheinen die Rabattsparmarken doch den Konsumvereinen immer unangenehmer zu werden, ihre Verbreitung in wachsendem Masse zu verhindern Wenn die Zeitungen des selbständigen Mittelstandes von Missgeschicken eines Konsumvereins zu berichten haben, so kann man sich darauf verlassen, dass, selbst wenn die aufgegriffene Angelegenheit nicht verteidigt werden kann, doch mit einem Angriff auf die Rabattsparvereinigungen geantwortet wird Die Sache hat ja keine grössere Bedeutung, da die Verbreitung der gemeinnützigen Rabattsparmarke mit einer Sicherheit weitergeht, die der Zunahme des Konsum vereinskreises mindestens gleich ist. Wie unangenehm indessen den Konsumvereinen diese Konkurrenzmethode des Detaillistenstandes ist, zeigt eine gerichtliche Angelegenheit des Konsum vereins Hof (Bayern), die ihm eine glatte Abfuhr eintrug und deshalb besonders bezeichnend ist, weil sie in einer wirklich kleinlichen Weise einen ungeschickten Angriff versuchte, nachdem ganz offenbar alle Mittel der Gegenpropaganda targeblich geblieben waren. Die „Deutsche Rabattsparvereins-Zeitung“ schreibt darüber folgendes: „Der Konsumverein Hof i. B. hatte bei dem dortigen Amtsgericht den Antrag gestellt, dieses möge die Eintragung des gemeinnützigen Rabattspar vereins Hof löschen, und zwar mit der Begründung, der Rabattsparverein verfolge keine idealen Ziele, sondern sein Zweck sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geriohtet. Rechtsanwalt Birkel in Hof machte als Vertreter des Rabattsparvereins hiergegen zahlreiche Gründe geltend, die sowohl das Amtsgericht, als auch in der Berufungsinstanz ebenso das Landgericht von der Unhaltbarkeit der Forderung der Konsumvereine überzeugten.“ Das berichtende Blatt fügt dem bei, dass der Konsumverein Hof insofern noch eine weitere Niederlage einstecken musste, indem er auf Antrag des Rabattsparvereins vom Landgericht verurteilt wurde, bei Meidung einer hohen Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in öffentlichen Bekanntmachungen den Gebrauch der Worte zu unterlassen: „Der Konsumverein wahrt die Interessen des kaufenden Publikums, der Rabattsparverein die Interessen der Händler.“ Nachdem seit Jahren den Rabattsparvereinigungen ohne jede Einwendung seitens der Gerichte oder von . anderer Seite die Rechtsfähigkeit zugebilligt worden war, ist es geradezu | lächerHch, wenn man ihre Berechtigung mit so fadenscheinigen Gründen be streiten will. Und das zeugt nur von der Schwäche des betreffenden Konsum vereins, und dass er unter der Rabattsparmarke sehr zu leiden hat. („Westdeutsche Mittelstandszeitung.“) i Auslegung eines Mietvertrages, indem die Höhe des Mietzinses ; besonderer Vereinbarung Vorbehalten bleibt. (Nachdr verb.) Kläger i hatte dem Beklagten einen in seinem Hause befindlichen Laden nebst Wohnung | vermietet und das von ihm bisher in dem Laden betriebene Geschäft in ge wissem Umfange an ihn veräussert. Die Mietszeit war in dem Mietsvertrage ' auf 10 Jahre festgesetzt, die Jahresmiete jedoch nur für das erste Mietjahr ] auf 1500 Mk. fixiert worden, während der Mietzins für die Zeit nach Ablauf ! des ersten Jahres noch besonders vereinbart werden sollte. Der Mietzins für das erste Jahr wurde mit 1500 Mk von dem Beklagten bezahlt, eine Einigung über die Höhe des Mietzinses für die folgenden Jahre kam indessen zwischen den Parteien nicht zustande. Der Kläger beanspruchte im Hinblick auf die günstige Lage der Geschäftsräume einen Mietzins von I 3000 Mk. jährlich, während der Beklagte zunächst zwar 1500 Mk. jährlich l weiter zahlte, dann aber, da das Geschäft immer mehr zurüekging, nur noch 1000 Mk. jährlich zahlen wollte. — Kläger verlangte nun im Klagewege vom Beklagten Zahlung eines Mietzinses von 3000 Mk. jährlich, der Beklagte da gegen beantragte widerklagend die Feststellung, dass der Kläger überhaupt keinerlei Rechte aus dem Mietsvertrage mehr gegen ihn geltend machen könne, da für die Zeit nach Ablauf des ersten Mietjahres ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und ihm überhaupt nicht mehr bestanden habe. Das Oberlandesgerieht Frankfurt hatte — unter Abweisung der von dem Hauseigentümer erhobenen Klage — der Widerklage des Beklagten statt gegeben. Der Vertrag, so hatte das Oberlandesgericht gemeint, sei in der von beiden Parteien unterstellten Annahme geschlossen worden, dass sie sich künftig einigen würden. Diese Einigung sei aber nicht erfolgt, und es liege daher ein Mietverhältnis für die Zeit nach Ablauf des ersten Mieljahres über haupt nicht mehr vor. Das Reichsgericht hat jedoch einen dem Kläger günstigeren Standpunkt eingenommen. Dem Kläger muss, so heisst es in den Gründen, der §557 B.G. B., auf dem er sich stützt, zugute kommen, wonach der Vermieter, wenn der Mieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurüekgibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietpreis verlangen kann. Die Parteien haben aber seinerzeit gültige Ver einbarungen über das erste Mietjahr und die Geschäftsübernahme getroffen, und gemäss § 557 B.G.B. hat somit der Beklagte jedenfalls für die Zeit vom Schlüsse des ersten Jahres an bis zur Räumung der gemieteten Lokalitäten den für das erste Jahr vereinbarten Mietzins von 1500 Mk. jährlich zu be-
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