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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten und Rechtsauskünfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- BeilageAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 35
- ArtikelEinladung zur Lehrlingsprüfung 1914 36
- ArtikelDer Wert der beruflichen Vereinigung 36
- ArtikelEin neuer elektrischer Pendelantrieb für Präzisionsuhren 38
- ArtikelVon Kameen und Gemmen 39
- ArtikelDie meisten Uhrengeschäfte brauchen der ... 41
- ArtikelAus der Werkstatt 42
- ArtikelSprechsaal 42
- ArtikelAnzeigen VII
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 43
- ArtikelPatentbericht 46
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 50
- ArtikelAnzeigen XI
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 13
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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50 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 3 zahlen. Solange der Beklagte im Besitz der Mieträume ist, er dem Kläger also den Besitz der Mietsache vorenthält, steht dem Kläger der Anspruch auf Entschädigung aus § 557 B. G. B. zu. Die Entscheidung der Vorinstanz, in der alle Ansprüche des Klägers aus dem Mietverträge seit Ablauf des ersten Mietjahres verneint werden, ist nicht gerechtfertigt, da die dem Kläger gemäss § 557 B. G. B. zukommenden Ansprüche als solche aus dem Mietverträge aufzufassen sind. (Reichsger. III. 29/13.) rd- Der Uhrenhandel in Warschau. Der gesamte Grosshandel in Uhren und Uhrteilen konzentriert sich für das europäische Russland in Warschau. Die Saison in Warschau hat nun seit längerer Zeit begonnen und ist recht belebt. Nach einer zweijährigen Krisis, die teils durch die politische Lage, teils durch andere Ursachen entstanden war, ist jetzt, nach der guten Ernte, eine lebhafte Nachfrage aus allen Teilen Russlands für Uhren vorhanden Diese starke Nachfrage haben weder Händler nooh Fabrikanten vorausgesetzt und sich daher nicht mit genügenden Vorräten versorgt, und es trat ein Mangel an Ware ein. Auch jetzt ist der Mangel nicht behoben, und nament lich billige Ware fehlt und wird stark begehrt. Die Preise sind daher auch erhöht worden, und zwar um 5 Prozent gegen das Vorjahr. — Die Kredit verhältnisse haben sich dank all dieser günstigen Faktoren bedeutend gehoben und man ist auch in der Kreditgewährung entgegenkommender, nur gegen kleine Firmen ist man noch zurückhaltend darin, in Erinnerung an die Verluste vom Jahre 1911 und 1912. Die Reisenden teilen ihren Auftrag gebern mit, dass sie lebhaften Umsatz haben und die Aussichten für weiteren Umsatz auch recht günstige sind. Die Fabriken, die Uhrgehäuse fabrizieren, haben sich in den letzten Jahren erfolgreich entwickelt, setzen ihre Ware schnell ab und erzielen grosse Umsätze. An die Herstellung der Uhr mechanismen selbst aber ist man bisher noch nicht gegangen und diese Uhren teile werden nur von ausländischen Firmen gemacht. Zahlungseinstellungen sind in letzter Zeit im Uhrenhandel nicht konstatiert worden. Russlands Versuche der Schaffung einer eigenen Uhrenindustrie. In der „Nowoje Wremja“ ist vor kurzem ein längerer Aufsatz aus der Feder des Volkswirtschaftlers Sawadski erschienen, der tür die Schaffung einer russischen Uhrenindustrie eintritt und dabei die schweizerische Uhrenausfuhr erwähnt Der russische Nationalökonom schildert die Entwicklung von Chaux-de-Fonds, das aus einem „unansehnlichen Doife“ eine blühende Stadt geworden sei nur durch die Uhrenindustrie. Sawadski behauptet, zu den Hauptabnehmern der Erzeugnisse der schweizerischen Uhrenindustrie gehörten die Vereinigten Staaten und Russland. Letzteres beziehe schweizerische Uhren auch auf indirektem Wege. Russland zahle für den Kauf von Uhren, die leicht im Lande selbst hergestellt werden könnten, etwa 20 Millionen Rubel jährlich ins Ausland. Amerika fange mehr und mehr an, sich von der Sohweiz zu emanzipieren, es beziehe nur die Uhrenteile, die ihm seine Industrie noch nicht liefere. Dazu müsse man auoh in Russland übergehen und die aufstrebende Industrie dadurch unterstützen, dass bei den kommenden Handelsverträgen Zollschranken geschaffen würden. Vorderhand habe Russ land noch die Schwierigkeit zu überwinden, dass seine für die Uhrenindustrie sich eignenden Arbeitskräfte noch nicht die nötige Sohulung besitzen. Talent zum Uhrmacher habe der Russe ganz besonders, es fehle nur an seiner Fach bildung. Aber auch da werde es jetzt besser. Schon im Jahre 1900 sei in Petersburg eine Uhrmacherschule errichtet worden, die jetzt auf fünf Kurse angewachsen sei. Der Besuch werde von Jahr zu Jahr stärker. Hervor ragende Lehrkräfte wurden an die Schule berufen, die zu einer kleinen „optischen Akademie“ wird Hier sollen die Werkmeister für die Uhren fabriken herangebildet werden. Der Verband russischer Handelskammern will dieser Fachschule vom kommenden Jahre ab beträchtliche Mittel zur Ver fügung stellen, um sie in den Stand zu setzen, die Herstellung der feinsten Uhrenbestandteile praktisch zu lehren. („Schaffhauser Zeitung.“) Briefkasten und Rechtsauskünfte. Herrn G. R. in S. Uebersendung von Wertgegenständen durch ein Kind. Sie hatten einen Brillantring zur Reparatur erhalten, der von seinem Besitzer wiederholt vergeblich von Ihnen verlangt wurde, da er immer noch nicht aus der Fabrik, wohin Sie ihn gesandt hatten, zurück war. Als er endlich wieder in Ihrem Besitz war, liess der Eigentümer mit seinem Be suche warten, bis er ihn telephonisch von Ihnen zu einer bestimmten spätesten Stunde zugesandt verlangte, da er verreisen müsse. Da Ihnen diese Sache schon peinlich geworden war, beauftragten Sie einen zwölfjährigen Nachbars jungen mit der UeberbringuDg des RiDges, da Ihnen ein anderer Bote nicht zur Verfügung stand und Sie selbst nicht abkommen konnten. Der Junge kam nach einiger Zeit mit der Auskunft wieder, dass er sieh unterwegs mit anderen Jungen gleichen Schlages herumgebalgt habe und dass er bei dieser Gelegenheit wahrscheinlich den Ring verloren habe, der auch bisher nicht wiedergefunden worden ist. Der Eigentümer verlangt nunmehr Schadenersatz, und zwar in einer Höhe, welche den Anschaffungspreis weit übersteigt, da er sagt, die Brillanten seien seit jener Zeit bedeutend im Werte gestiegen. Sie meinen, nicht dazu verpflichtet zu sein, da er den Ring doch hätte abholen können und da er die Uebersendung unter solchen Umständen verlangt hätte, dass Ihnen diese in anderer Art nicht möglich gewesen sei. Schlimmstenfalls denken Sie daran, den Vater des Knaben haftbar machen zu können, da Sie dem Jungen ausdrücklich Sorgfalt eingeschärft und besonders anbefohlen hatten, ohne jeden Aufenthalt den Ring seinem Eigentümer zu überbringen. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Hai Mit letzterer Ansicht werden Sie aber gar kein Glück haben. Wir halten Sie grundsätzlich für schadenersatzpflichtig in Höhe des derzeitigen Wertes des Ringes; indessen ist es Ihnen unbenommen, durch Anführung aller Ihrer Ein wände den Versuch zu machen, den Gegner mit einer bescheideneren Ab findung zu befriedigen. Vielleicht fürchtet auch er eine Klage, die ihm schliesslich keinen besseren Vorteil brächte. Die Fahrlässigkeit liegt unseres Erachtens darin, dass Sie einen solchen unzuverlässigen Boten, wie ihn ein Kind in diesem Alter immer darstellen wird, ein derartiges Wertobjekt über gaben, und daran haben Sie die alleinige Schuld, nicht der Eigentümer des Ringes und schon gar nicht der Vater des Kindes, der von dem ganzen Handel nicht einmal etwas weiss. Wenn es gar nicht anders ging, konnten Sie den Ring mit der Post nachsenden, dann war er auch am ändern Tage in den richtigen HändeD. Hern H. 0. in R. Zerschlagenes 20 Markstück. Sie haben durch einen Lehrling eine Summe Geldes zur Bank geschickt, um ein Akzept ein zulösen. Der Junge kam aber unverrichteter Dinge zurück, da eines der Gold stücke von dem Beamten zerschnitten oder zerschlagen und ihm in diesem Zustande als ungültig zurückgegeben worden war. Sie erleiden daduroh einen Verlust von mehreren Mark und fragen, wie Sie dazu kommen, da doch bei Ihnen kein Verschulden vorlag. Wenn Sie die Münze anders ausgegeben hätten, wäre Bie doch anstandslos genommen worden. Es hat sich wahr scheinlich um ein Goldstück gehandelt, welches durch irgend eine verbrecherische Manipulation, im Sinne des Reichsstrafgesetzes, im Gewicht verringert worden ist. Diese Gewichtsverminderung fällt im Verkehr nicht auf, aber der ge schulte Bankkassierer sieht leichter, wenn etwas Derartiges mit der Münze geschehen ist, und dann ist er verpflichtet, so zu verfahren, wie es mit Ihrem Goldstück geschehen ist. Einen Schadenersatzanspruch haben Sie nicht. Der einzige Schutz dagegen ist grosse Vorsicht bei der Annahme von Geld (auch von Papiergeld), und wenn einmal ein derartiges, gar nicht so seltenes Stück durchgeschlüpft ist, es nicht an eine öffentliche Kasse weiterzugeben. Aller dings ist bei einer anders gearteten Weitergabe zu beachten, dass der § 144 des Reichsstrafgesetzbuches nicht gestreift wird, in dem esheisst: „Wer nach gemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 200 Mk. bestraft. Der Versuch ist strafbar.“ Demnach ist schliesslich der erste Schaden, wie immer, der beste. Herrn G. R. in K. Offene oder geheime Auszeichnung. Sie haben bis jetzt eine Geheimsehriftauszeichnung gehabt und gehen mit dem Plane um, sie in eine offene Zahlenauszeichnung umzuwandeln, da bei dem öfteren Personalwechsel, den Sie in letzter Zeit hatten, die Geheimauszeichnung zu allerhand Irrtümern Veranlassung gegeben hat. Wir halten Ihren Plan für gut, nicht allein aus dem von Ihnen angegebenen Grunde, sondern auch, weil es entschieden nicht mehr zeitgemäss ist, die Preise mit einem geheimnisvollen Schleier zu umgeben. Dazu besteht gar kein Grund, denn Gewinne, die ver heimlicht werden müssen, gibt es bei uns nicht mehr, im Gegenteil wird jeder Verkaufspreis nur das enthalten, was unbedingt daran verdient werden muss, gewissermassen das Existenzminimum. Da kann es bei dem einen oder dem anderen keine nennenswerten Unterschiede geben. Ausserdem steht das Publikum allen diesen geheimnisvollen Preisen mit Misstrauen gegenüber. Gestehen wir es nur offen, dass es jedem von uns genau so geht. Er wird zu einem Geschäft mit offenen, der allgemeinen Kritik unterliegenden, und darum, wie man annimmt, unmöglich zu teueren Preisen mehr Vertrauen haben, als wenn der Verkäufer erst ein Rätsel lösen muss, ehe er den Preis nennen kann. Auf dieser Oeffentlichkeit der Preise beruht wohl auch der grosse Erfolg der Waren- und Versandhäuser, weil das Publikum zu der Kalkulation Ver trauen hat. Gibt es bei den Preisen etwas zu verheimlichen, dann ist es offenbar schon faul mit der Reellität bestellt. Andernfalls aber weg mit der Heimlichtuerei, sie „vergrämt“ nur die Kunden und ist ein alter, längst zum Abschneiden reifer Zopf. Prospekt in dieser Nummer: S. Jourdan, Frankfurt a. M. (Angebot in weissem, einseitig geglättetem Einwickelpapier). Redaktionsschluss für Nr. 4i Textteil I Inseratenteil 7. Februar, vormittag» 8 Uhr. | 12. Februar, mittag» 1 Uhr. Unsere verehrlichen Imerenten bitten wir, Aenderungen der laufenden Anzeigen spätestens acht Tage vor Erscheinen der Nummer zu bewirken. Um die pünktliche Fertigstellung des Journal» zu ermöglichen, müssen wir den Inseratenteil schon früher drucken, wir können also später einlaufende Aenderungen in Zukunft nicht mehr berücksichtigen. Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen »ind zu »dressieren: Redaktion des Allgemeinen Journal» der Uhrmacherkun»t, Halle a. 8.« Mtthlweg 19- > a. S- — Schriftleitung: W. König in Halle a. S.
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