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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zahlungsunfähige Kunden
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- BeilageAnzeigen 213
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 221
- ArtikelVerzeichnis der Vereinsrechtsanwälte der Schutzgemeinschaft für ... 222
- ArtikelDas Vereinswarenzeichen 222
- ArtikelMehr Licht 223
- ArtikelNeue Relaiskonstruktionen 224
- ArtikelDas Zusammenwirken von Gabel und Rolle 224
- ArtikelPlatin in Luxus und Gebrauch 228
- ArtikelDeutsche Läden und Geschäfte in ausländischer Beleuchtung 228
- ArtikelAnzeigen 229
- ArtikelZahlungsunfähige Kunden 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 234
- ArtikelVerschiedenes 237
- ArtikelVom Büchertisch 240
- ArtikelPatentbericht 240
- ArtikelAnzeigen 241
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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14Ö Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. gegend gehört. Ein Risiko, wie es die Lieferung der Bestellung an den unzuverlässigen Kantonisten bedeuten würde, möchte der Kaufmann natürlich keinesfalls eingehen. Was ist hier wohl zu tun? Ein Kaufvertrag ist zweifellos abgeschlossen. Mithin muss die Ware geliefert werden. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sagt ja ausdrücklich, dass der Kaufvertrag den Verkäufer ver pflichtet, dem Käufer das Gekaufte zu übergeben und das Eigentum daran zu beschaffen. Müsste also wirklich der Kaufmann, der bei Vertragsabschluss die Verhältnisse des Auftraggebers nicht kannte und darum das Geschäft abschloss, liefern, obschon er mit einiger Bestimmtheit damit kalkulieren darf, dass er auf Zahlung dafür kaum rechnen kann? Nein, er findet vielmehr in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Ausweg eröffnet. Als er dem ändern die Erklärung abgab, einen Kauf vertrag abschliessen zu wollen, befand er sich nämlich über die Kreditfähigkeit seines Käufers im Irrtum. Er kann seine Erklärung darum anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Im vorliegenden Falle ist es für den Richter nun wohl ohne weiteres klar, dass ein Kaufmann nie mandem die Lieferung eines grösseren Warenpostens versprechen würde, wüsste er bei der Abgabe des Lieferungsversprechens von der absoluten Zahlungsunfähigkeit des anderen. Denn ein ver nünftiger Mensch wirft eben sein Geld nicht absichtlich auf die Strasse. Also kann der Verkäufer dem Käufer gegenüber die Erklärung, mit ihm einen Kaufvertrag abzuschliessen, anfechten. Eine solche Anfechtungserklärung ist an keinerlei Form gebunden; sie kann vielmehr mündlich wie auch schriftlich erfolgen. Nur ist es natürlich ratsam, sie vor Zeugen oder eingeschrieben ab zugeben, damit der Gegner im Prozesse später ihren Eingang nicht ableugnen kann. Besonders ist aber, rücksichtlich jener Erklärung, noch eins zu beachten: Sie muss nämlich unverzüglich abgegeben werden. Nachdem wir von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers erfuhren, haben wir also ohne jedes Zögern dem Käufer mitzuteilen: „Meine Erklärung, mit Ihnen einen Kauf über soundsoviel abschliessen zu wollen, fechte ich hiermit an.“ Erst dann sind wir aller Sorge um den Schutz vor Verlusten ledig. Fassen wir die Voraussetzungen für den hier auseinander gesetzten Rechtsschutz zusammen, so kommen wir zu dem Satz: „Die einem Kreditunwürdigen gegenüber abgegebenen Erklärungen können wir anfechten, wenn wir bei der Abgabe der Erklärung die Kreditunwürdigkeit des anderen nicht kannten und wenn an genommen werden darf, dass wir die Erklärung bei vernünftiger Würdigung nicht abgegeben hätten“. Gesetzt also etwa folgenden Tatbestand: Jemand schliesst mit einem guten Bekannten, dessen schlechte Vermögenslage ihm freilich nicht fremd ist, um der Bekanntschaft willen einen grösseren Kauf ab. Danach verfeinden sich Käufer und Verkäufer. Der Käufer klagt nun auf Lieferung. Ist der Verkäufer hierzu verpflichtet oder kann er seine Erklärung anfechten? Nach dem Urteil des Richters würde er zweifellos liefern müssen. Anfechten könnte er vielmehr, wie wir sahen, nur, falls ihm bei Kaufabschluss des Käufers ungünstige Kassen verhältnisse unbekannt gewesen wären. Dieser Fall trifft indes bei dem letzterwähnten Beispiel nicht zu. Hiermit soll das erste Rechtsschutzmittel, das uns das Bürger liche Gesetzbuch beschert, sattsam gekennzeichnet sein. Gehen wir jetzt zu dem zweiten, hier vorzuführenden Rechtsbehelf über. Er handelt von der nach Abschluss des Vertrages erst ein getretenen Vermögensverschlechterung des Schuldners. Bisher hatten wir den Fall im Auge, dass die missliche Ver mögenslage des Schuldners bei Abschluss des Vertrages schon bestand, uns aber unbekannt geblieben war. Nunmehr soll — die Notwendigkeit einer reinlichen Auseinanderhaltung veranlasst mich zu der Wiederholung — der Fall betrachtet werden, in dem unser Vertragsgegner damals, als wir mit ihm abschlossen, sich tatsäch lich in solch günstigen Verhältnissen befand, wie wir es von ihm glaubten; sein Vermögensverfall fällt vielmehr in die Zeit nach unseren Verhandlungen mit ihm. Hieraus ergibt sich folgendes Bespiel: Das Telephon des bedeutenden Hauses Schulz & Co. klingelt in unserem Kontor an und erklärt uns, die Firma möchte einen bedeutenden Abschluss mit uns tätigen. Als vorsichtige Geschäftsleute wenden wir uns indessen, bevor wir endgültigen Bescheid geben, an eine gewissenhafte Auskunftei. Erst auf die ausserordentlich befriedigende Antwort drahten wir zurück, dass wir an dem gewünschten Termine das Geforderte anfahren lassen würden. Da erfahren wir kurz vor der Lieferungsfrist, dass der Krach einer bekannten Bank unsere ursprünglich so gut fundierte Käuferin plötzlich auf schwankenden Boden gestellt hat. Wir möchten darum den Vertrag am liebsten rückgängig machen und schreiben deshalb einige in diesem Sinne gehaltene Zeilen an Schulz & Co. Die Firma geht aber auf nichts ein, sondern ver langt unter Klageandrohung von uns, dass wir genau unserem Versprechen gemäss liefern. Sind wir gezwungen, an dem Ver trage festzuhalten? Jawohl; denn eine Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen, da wir uns bei Vertragsabschluss angesichts der damaligen guten Vermögenslage von Schulz & Co. ja gar nicht geirrt haben. Indessen sollen wir auch jetzt nicht gänzlich wehrlos sein. An sich müssten wir zwar zunächst das Gekaufte senden, ehe wir die Zahlung verlangen können. Diese Sachlage ändert sich jedoch jetzt. Denn das Gesetz bestimmt, dass der, der zunächst zu leisten hat (also wir als die Lieferanten), unsere Leistung dann, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, solange verweigern können, bis der andere seine Pflichten aus dem Vertrage erfüllt oder die Erfüllung durch Sicherheiten verbürgt hat. Also können wir zu Schulz & Co. zwar nicht sagen: „Wir liefern Ihnen das Bestellte und Versprochene überhaupt nicht, weil wir uns an den Vertrag bei Ihrer gegenwärtigen Vermögens lage nicht mehr gebunden fühlen.“ Dagegen können wir schreiben: „Jawohl, wir liefern, aber in Anbetracht Ihrer Verhältnisse bitten wir zuvor um Berichtigung des Kaufpreises oder um eine Kaution dafür, bevor wir den verkauften Posten an Sie abgehen lassen.“ Die Vermögensverschlechterung des anderen Teiles muss allerdings so bedeutend sein, dass unser Anspruch dadurch ernstlich ge fährdet wird. Verliert also etwa ein Millionär die Hälfte seines Reichtums, so können wir, die wir ihm für 20000 Mk. Ware zu liefern haben, ob seines geschilderten Vermögensrückganges noch lange nicht fordern, dass er erst zahlt, bevor wir liefern. Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen. Uhrmacherbezirksverein Achalm-Zollern. U * , M £ n . tag 2 den U ‘ Mai ’ nachm. 3 Uhr, findet in Rothenburg a. N., „Hotel Kaiser , unsere Jahresversammlung mit folgender Tagesordnung statt: o vr* letzten Protokolls und Kassenbericht. 2. Mitteilung der Eingänge und Tätigkeitsbericht des Vorstandes. 3. Verschiedene Anträge: Fachzeitungsversand; Schaffung eines Geheim zeichens für billige Uhren usw. 4. Wahlen und Bestimmung des nächsten Versammlungsortes. 6. Verschiedenes. i k D ^ H ® rr . en Kofl?g*n erhalten noch besondere Einladung und ist zahl reiches Erscheinen dringend erwünsoht. Mit kollegialem Gruss I. A.: W. Binnig, Schriftführer. Uhrmacherzwangsinnung zu Halle a. S. Bericht über die ordentliohe Versammlung vom 6 April naohmittags 3 Uhr, im Ratskeller. ’ ™,*«si Tfcg0 ® ordn , un « : Freisprechung der geprüften Lehrlinge und Prämien verteilung; 2. Verlesung des Protokolls über die letzte Versammlung; 3. Ein gänge; 4. Bericht über die Gemeinsamkeitsarbeit der Verbände; 5. Nutzen einer Bankverbindung für den Uhrmacher; 6. Verschiedenes. Der Obermeister, Herr Uhlig, eröffnet die Versammlung gegen 3 1 /, Uhr Sl-Ü 1 “* 1 B ®f ÜS8Un S. der erschienenen Herren Kollegen, inobesonderö des 80jahngen Ehrenvorsitzenden Herrn May, welcher leider infolge Krankheit den letzten Versammlungen nicht habe beiwohnen können. Punkt 1. Die in diesem Jahr ausgelernten drei Lehrlinge werden vom Obermeister, nachdem sie sich mit Erfolg der Gesellenprüfung unter- ff 9 ’ Der unber *°htigte Nachdruck unserer Ve r e l n s na ehr lohten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Zentralverbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und i?A nU SfnUrni e n ? n T er8 , U ° ht ’ ‘^Vereins-und Innungsberichte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzueenden. Für Nr. 10 bestimmte Einsendungen werden bis spätestens den 6. Mai erbeten.
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