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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- BeilageAnzeigen 213
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 221
- ArtikelVerzeichnis der Vereinsrechtsanwälte der Schutzgemeinschaft für ... 222
- ArtikelDas Vereinswarenzeichen 222
- ArtikelMehr Licht 223
- ArtikelNeue Relaiskonstruktionen 224
- ArtikelDas Zusammenwirken von Gabel und Rolle 224
- ArtikelPlatin in Luxus und Gebrauch 228
- ArtikelDeutsche Läden und Geschäfte in ausländischer Beleuchtung 228
- ArtikelAnzeigen 229
- ArtikelZahlungsunfähige Kunden 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 234
- ArtikelVerschiedenes 237
- ArtikelVom Büchertisch 240
- ArtikelPatentbericht 240
- ArtikelAnzeigen 241
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 9 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 145 Ein Juwelier als Hehler. Urteil des Reichsgerichts vom 6. April 1914 (Nachdr. verb.) Das Landgericht Wiesbaden hat am 15. Ok tober 1913 den Juwelier Karl Kohl wegen Hehlerei zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er von einer Schriftsetzerswitwe Felde einen Brillantring im Werte von 800 bis 1000 Mk., den diese im Aufträge eines gewissen Klein, der den Ring gestohlen hatte, veräussern sollte, zum Preise von 200 Mk. er worben hatte. Die Strafkammer nahm an, dass Kohl die unlautere Herkunft des Ringes nicht entgangen sein konnte. Kohls mit prozessualer Rüge beim Reichsgerioht eingelegte Revision fand die Unterstützung des Reichs anwalts, der ausführte, dass das Gericht sich widerspreche, wenn es in Ab lehnung eines Beweisantrags einerseits als wahr unterstelle, dass die Frau einen glaubhaften, ordentlichen Eindruck gemacht habe, und andererseits in den Urteilsgründen sage, Kohl hätte der Frau keinen Glauben schenken dürfen, da es ihn stutzig maehen musste, dass eine einfache Frau einen solch teuren Ring besass. Das Reichsgericht verwarf jedoch die Revision als un begründet, da es durchaus nicht auf Widerspruch hindeute, wenn trotz des glaubwürdigen Eindrucks der Frau von dem Angeklagten verlangt werde, dass er angesichts der objektiven Unstimmigkeiten, nämlich des Gegensatzes zwischen dem hohen Wert des Ringes, dem niederen Stande der Frau und dem von ihr geforderten unverhältnismässig geringen Preis, an der Reellität ihres Angebotes hätte zweifeln müssen. (Aktenzeichen: 1 D. 85/14) sk. Leistung einer Abschlagszahlung seitens der Versicherungs gesellschaft an den Versicherten. (Nachdr. verb.) Ein Gewerbetreibender war bei zwei Versicherungsgesellschaften gegen Brandschaden versichert, und zwar bei der einen Gesellschaft in Höhe von 82000 Mk., bei der anderen in Höhe von 28000 Mk. In den beiden Policen wird bestimmt, dass jede Gesell schaft nur pro rata zu haften habe. Bei dem Versicherten brach nun ein umfangreiches Feuer aus, und er erstattete beiden Gesellschaften am 21. August die Schadensanzeigen, wobei er seinen Sohaden auf etwa 27000 Mk. bezifferte. Die Versicherungsgesell schaften vereinbarten nun, dass die eine von ihnen allein die „Sehadens- regulierung“ übernehmen solle, womit der Gewerbetreibende auch einverstanden war. Nun war in den Versicherungsbedingungen — gemäss den gesetzlichen Vorschriften — bestimmt, dass, falls der Schaden bis zum Ablauf eines Monats noch nicht völlig festgestellt sei, der Versicherungsnehmer, in An rechnung auf die Gesamtforderung, die Zahlung des Betrages erlangen kann, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Auf Grund dieser Bestimmung verlangte der Gewerbetreibende am 21. November zu nächst Zahlung von 17800 Mk., und als die Generalagentur, mit der der Gewerbe treibende verhandelte, die Zahlung vorerst ablehnte, da nooh einige Punkte der Aufklärung bedürften, liess der Gewerbetreibende am 6 Dezember der Versicherungsgesellschaft die Klage zustellen. Gegen den Widerspruoh des Klägers liess die Versicherungsgesellschaft den ersten Termin vertagen; noch vor dem zweiten Termin bezahlte sie an den Kläger die zunächst geforderten 17800 Mk., weigerte sich jedoch, die ziemlich erheblichen Kosten zu tragen, indem sie behauptete, die Klage sei nicht von vornherein begründet gewesen, denn es habe nicht festgestanden, dass der vom Kläger verlangte Betrag mindestens zu zahlen war. Im übrigen fordere- der Kläger in einem nebenher laufenden, den gleichen Brandschaden betreffenden Prozess noch weitere 9000 Mk., er setze sich also mit seinen Behauptungen in Widerspruch. Diese Ausführungen hat das Oberlandesgericht Darmstadt jedoch nicht gelten lassen. Wenn der Kläger in dem noch nebenher laufenden Prozess die im vorliegenden Rechtsstreit von Sachverständigen ermittelte Sehadens- aufstellung nicht anerkannt und noch 9000 Mk. verlangt, so schliesst das doch nicht aus, dass er hier den von den Sachverständigen er mittelten Schaden als Mindestbetrag dessen, was ihm unter allen Umständen zukommt, geltend macht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger den ermittelten Schaden nicht anerkannt hatte und einige Punkte noch der Aufklärung bedurften, denn der Aufklärung bedürftig waren nur noch einige hundert Mark Entschädigung, was die Be klagte nicht hätte abhalten dürfen, den unstreitigen Betrag auszuzahlen. Von der Anerkennung der Schadenshöhe durch den Kläger durfte die Auszahlung dieses Betrages nicht abhängig gemacht werden. Trotzdem konnten der Beklagten nur drei Viertel der Kosten auferlegt werden, während das letzte Viertel vom Kläger selbst zu tragen war. Die Tatsache, dass die Beklagte im Einverständnis mit der anderen Gesellschaft, bei welcher der Kläger weiter versichert war, die „Schadensregulierung“ über nommen hatte, begründet für sie nämlich keineswegs die ausschliessliche Haftung, auch nicht die Gesamthaft, vielmehr war sie nur verpflichtet, drei Viertel der Schadenssumme zu zahlen, während das letzte Viertel von der anderen Gesellschaft zu tragen ist. Diese Verteilung deckt sich mit den Policen, nach denen jede Gesellschaft pro rata haftet. Sehadensregulierung ist nur Ermittelung und Feststellung des Schadens, mehr hatte die Beklagte nicht übernommen. (Oberlandesger. Darmstadt, W. 136/13.) rd. Das Firmenrecht der Zweiggeschäfte. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 1913. (Nachdr. auch im Auszug verb.) Ein Kauf mann, der in Hannover sein Hauptgeschäft hatte, hatte auf der Insel Borkum eine Zweigniederlassung, die er mit der Berechtigung dem Kaufmann M. ver kaufte, dass dieser seine Firma weiterführen dürfe Einige Zeit nachher ver kaufte er auch sein Hauptgeschäft in Hannover, und zwar an einen anderen Käufer, der nun ebenfalls in Borkum eine Filiale eröffnete, und diese mit der Firma des Verkäufers bezeichnete, so dass dort nun zwei Geschäfte mit derselben Firma bestanden. Es kam wegen der Eintragung der beiden Firmen ins Handelsregister zur Klage, in der der Käufer M. vom Verkäufer Fest stellung begehrte, dass er von ihm das auf Borkum betriebene Geschäft mit der Erlaubnis zur Fortführung der Firma erworben habe. Während das Landgericht Hannover der Klage zuspraeh, wies das Oberlandes- gerioht Celle sie mit folgender Begründung ab: §§ 22 und 23 H G. B. bestimmen, dass eine Firma nur mit dem Handelsgeschäft veräussert werden könne, für das sie geführt werde, und dass der Erwerber zur Fortführung der Firma nur bereohtigt sei, wenn der Veräusserer dies ausdrücklich bewillige. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Paragraphen sei nicht zu bezweifeln, dass sich diese Regelung nur auf den Vollerwerb eines bestehenden Handels geschäftes eines Vollkaufmanns beziehe; dass der Erwerb eines Teiles eines Geschäftes selbst dann nicht genüge, wenn dieser Teil einen bestimmten ge sonderten Geschäftszweig umfasse, den der Erwerber zu einem neuen, selb ständigen Geschäft ausbauen wolle. Eine Ausscheidung einzelner Bestandteile des Geschäftes, wie z. B. der ausstehenden Forderungen oder dss Grund besitzes usw., bleibe auf den Uebergang der Firma ohne Einfluss, ebenso wie der Vorbehalt eines verhältnismässig untergeordneten Geschäftszweiges für den Verkäufer. Es müsse immer ein Erwerb des Geschäfts im grossen und ganzen vorliegen, in seinem bisherigen wesentlichen Bestände mit dem, was zum Betriebe gerade dieses Geschäfts nach seiner Eigenart, in der es sich ausgebildet habe und im Handelsverkehr hervorträte, gehörte. Das alte Geschäft mit seinen dem Geschäftsbetriebe dienenden Gegenständen und Be ziehungen, seinem Rufe und seinen Aussichten müsse auf den neuen Erwerber übergehen. Unter diesen Voraussetzungen werde auch die Veräusserung eines Zweiggeschäfts, obwohl es an sich kein für sich bestehendes Geschäft sei, allgemein als zulässig anerkannt Im vorliegenden Falle habe aber die Beweis aufnahme ergeben, dass das Geschäft in Borkum lediglich ein unselbständiger Bestandteil des Geschäfts in Hannover, keine Zweigniederlassung gewesen sei. Denn die letztere erforderte eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptgeschäft, eine äusserlich selbständige Leitung, ein gesondertes Geschäfts vermögen im inneren Verhältnis zum Hauptgeschäft, eine besondere, selb ständige Buchführung. Alles dieses sei hier nicht gegeben und daher sei die Klage abzuweisen. (Aktenzeichen: 4. U 370/12) sk. Versicherung gegen Einbruch. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 1913. (Nachdr. auch im Auszug verb.) Beim Einbruch in den Laden einer Firma in Hannover wurden für etwa 1200 Mk. Waren ge stohlen. Die Firma war gegen Einbruch versichert und verlangte von der Versicherungsgesellschaft Ersatz des Schadens, stiess aber auf die Weigerung der Gesellschaft, die erklärte, aus folgenden Gründen nicht zur Zahlung der Versicherungssumme verpflichtet zu sein: Die Gültigkeit des Versicherungs vertrages sei seinerzeit davon abhängig gemacht, dass die Firma die beiden nach dem Hofe führenden Fenster durch Eisengitter oder innen angebrachte Holzläden schützen lasse. Das habe sie aber nicht getan, und daher sei ein rechtskräftiger Versicherungsvertrag gar nicht zustande gekommen. Ferner habe die Firma in dem Versicherungsantrag die Frage, ob bereits früher bei ihr eingebroohen und sie damals versichert gewesen sei, mit „nein“ beant wortet, obwohl etwa ein Jahr vorher bei ihr eiDgebrochen und sie deshalb von einer au deren Versicherungsgesellschaft, bei der sie damals versichert war, entschädigt worden sei. Schliesslich sei sie auch deshalb nicht ver pflichtet, den Einbruchssohaden zu ersetzen, weil die Firma diesen nicht durch ordnungsmässig gefühlte Bücher nachweisen könne. Die Firma sohritt zur Klage, wurde jedoch vom Landgericht Hannover abgewiesen, weil der Versicherungsantrag durch arglistige Täuschung herbeigeführt und daher ungültig sei. — Das Oberlandesgerioht Celle dagegen wies die Ein wendungen der Versioherungsgesellschaft zurück. Der erste Einwand schlage deshalb nicht durch, weil der Einbruch nicht vom Hofe aus, sondern von der Strasse aus durch Einschlagen eines Schaufensters erfolgt sei. Der Ver sicherungsschein bestimme allerdings, dass der Schaden durch ordnungsmässig geführte Bücher nachzuweissn sei Daraus sei aber nicht zu folgern, dass die beklagte Gesellschaft, sofern die Firma nicht auf diese Weise ihren Schaden nacbweise, von der Ersatzpflicht frei werde. Man müsse dann eine Ersatzpflicht der Gesellschaft auch in dem Falle verneinen, dass die Firma den Schaden zwar nicht durch Bücher, wohl aber einwandsfrei durch Augen zeugen des Diebstahls nachweisen könue. Jene Vertragsbestimmung sei des halb dahin auszulegen, dass ihre Nichterfüllung nicht die Befreiung der Ver sicherungsgesellschaft von der Ersatzpflicht bewirke, sondern lediglich zur Folge habe, dass die Firma die Unkosten zu tragen habe, die durch einen anderweitigen Nachweis verursacht werden. Ob die Firma im Versicherungs antrag die Fragen nach einer Versicherung und einem Vorschaden der Wahr heit zuwider mit „uein“ beantwortet habe, sei in diesem Falle deshalb gleich gültig, weil die beklagte Gesellschaft erst nach dem Schadensfall von dem Vertrage zurückgetreten sei. Nach § 21 des Gesetzes über den Versicherungs vertrag sei daher die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung trotz des Rücktritts bestehen geblieben; denn der Umstand, bezüglich dessen eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege, sei ohne Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalls und den Umfang der Leistung der Beklagten gewesen. (Aktenzeichen: 5. U. 179/13.) sk. Muss der Lehrherr auch den über 18 Jahre alten Lehrling zum Besuch der Fortbildungsschule anhalten? (Nachdr. verb.) Gemäss § 127 der Gewerbeordnung ist bekanntlich der Lehrherr verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Fortbildungsschule anzuhalten und den Schulbesuch zu über wachen. Wegen Verletzung dieser Pflicht war ein Handwerksmeister unter Anklage gestellt worden, doch wandte er ein, von einem Verstoss gegen die erwähnte Bestimmung des § 127 könne keine Rede sein, da nach § 120 der Gewerbeordnung die Pflicht der Gewerbeunternehmer, ihren Arbeitern die Zeit zum Besuch der Fortbildungsschule zu gewähren, nur gegenüber Angestellten unter 18 Jahren bestehe, der in Frage kommende Lehrling aber bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe. Das Gericht batte diesen Einwand des Hand werksmeisters auch beachtet und ihn freigesprochen, der Staatsanwalt legte jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis ein, indem er behauptete, dass mit den Pflichten der Lehrherren gegenüber den Lehrlingen, welche in § 127 der Gewerbeordnung geregelt sind, die Vorschrift des § 120 der Gewerbeordnung gar nichts zu tun habe; vielmehr sei gemäss § 127 der Gewerbeordnung der Lehrherr verpflichtet, den Lehrling, auch wenn er über 18 Jahre alt ist, zum Besuch der Fortbildungsschule anzuhalten und den Besuch zu überwaohen. Diese Verpflichtung bestehe ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Lehrlings, solange das Lehrverhältnis dauere. Das Oberlandesgericht Posen hat indessen
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