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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe der Zentralvereinigung deutscher Vereine für Handel und Gewerbe, Sitz Berlin, betr. Aenderung des § 56 der Gewerbeordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unerlaubte Firmennachahmung
- Autor
- Kahn, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- BeilageAnzeigen 249
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 255
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung 1914 des ... 256
- ArtikelEingabe der Zentralvereinigung deutscher Vereine für Handel und ... 256
- ArtikelUnerlaubte Firmennachahmung 258
- ArtikelElektrische Stoppuhr für Rennen und Wettfahrten 259
- ArtikelDie Bedeutung der Mathematik für die Kultur der Gegenwart 260
- ArtikelAnzeigen 263
- ArtikelBericht über die am 22. April im Ausstellungspalast Dresden ... 267
- ArtikelII. Internationaler Kongress der Uhrmacher, Juweliere, ... 268
- ArtikelAus der Geschichte der Sekundenuhr 269
- ArtikelSprechsaal 270
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 271
- ArtikelVerschiedenes 274
- ArtikelVom Büchertisch 274
- ArtikelAnzeigen 275
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 279
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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h 150 Allgemeines Journal der ÜhrmacherkunsL Bis jetzt fehlt es aber den Behörden an gesetzlichen Be stimmungen, um die Privatmärkte so behandeln zu können, wie die stehenden Gewerbebetriebe. Wir müssen auch auf die unerhörten Begünstigungen hin- weisen, welche die Marktunternehmer seitens der Gemeindebehörden erfahren. Zahlreiche Gemeindebehörden verpachten ihre öffentlichen Wochenmärkte — was u. E. die Gewerbeordnung nicht gestattet und was ihnen verboten werden muss, denn damit hört ein Ge meindewochenmarkt überhaupt auf, ein Gemeindemarkt zu sein. Mit der Verpachtung des Gemeindewochenmarkts ist in der Regel auch eine sehr nachsichtige Handhabung der polizeilichen Be stimmungen bezüglich der Beschaffenheit der Privatmarktein richtungen, die in sanitärer Hinsicht alles zu wünschen übrig lassen, verbunden gewesen. Eine Prüfung der Verhältnisse auf den Privatmärkten, sowie der Höhe der Pachtgelder, welche der Generalpächter, der zu gleich der Veranstalter der Privatmärkte ist, an die betreffende Gemeinde zahlt, würde nur die volle Berechtigung unserer Klagen ergeben. Wir halten die Unterstellung der Privatmärkte unter die neuen Bestimmungen für die Wanderlagerbetriebe §56, Artikel 2, für unbedingt erforderlich und durchaus gerechtfertigt. Nur auf diesem Wege erscheint es uns möglich, zu gerechten Zuständen zu gelangen. Was die verschiedenen Wünsche der Gewerbetreibenden be züglich Erweiterung der Liste derjenigen Waren betrifft, welche von dem Handel im Umherziehen ausgeschlossen sind, so glauben wir um so mehr von der Aufzählung derselben absehen zu sollen, als die betreffenden Gewerbezweige ihre Wünsche bereits selbst geltend gemacht haben. Wir glauben aber doch die dringende Bitte aussprechen zu müssen, von dem Handel im Umherziehen möglichst alle Waren auszuschliessen, welche aus hygienischen Gründen sich nicht für Hausier- und Wanderlagerbetrieb eignen und eine sorgfältige und saubere Behandlung erfordern. Dass das notwendig ist, ergibt sich von selbst aus den strengen polizeilichen Vorschriften für die Ladengeschäfte, und vor allem aus der gesetzlich vorgeschriebenen, durchaus not wendigen polizeilichen Nahrungsmittelkontrolle, welcher sich der Handel im Umherziehen zum grössten Nachteil des Publikums ebenso zu entziehen vermag, wie die „Versandgeschäfte“ und der ausgedehnte Schleichhandel. Um die Missstände im Grosshausierhandel noch deutlicher m illustrieren, führen wir das Treiben eines Berliner Grosshausierers an. Dieser hat mehrere Unterhausierer, die er als „Provisions reisende“ anstellt; dieselben erhalten von dem Geschäftsinhaber Fuhrwerk und Warenvorräte und ziehen damit auf die Dörfer; sie gehen von Haus zu Haus, bieten regelmässig Waren zunächst weit unter Preis an, um dadurch die gutgläubigen und unerfahrenen Leute kauflustig zu machen, und ihnen dann die anderen „spott billigen“ Schundwaren desto leichter zu höheren Preisen auf halsen zu können. Die betörten Leute kaufen nur zu leicht übör ihren Bedarf hinaus; wenn es nicht gegen Barzahlung geht, dann werden Wechsel ausgestellt, die sogar auf Anleitung eines Hausierers von Frauen und Kindern mit dem Namen des Ehe mannes oder Vaters unterschrieben werden mussten. Um die bestehenden Missstände und Ungerechtigkeiten wirk sam bekämpfen und beseitigen zu können, bietet sich in der Abhängigmachung der Erlaubniserteilung für den Betrieb eines Wanderlagers und Grosshausierbetriebes — wozu aber unter allen Umständen auch die Privatmärkte und der Strassenhandel gerechnet werden müssen — von dem Nachweis eines Bedürfnisses und einer Gewähr für die zulässige Beschaffenheit der meist un kontrollierbaren Waren u. E. der beste und gerechteste Weg. Wir bitten die hohe Reichsregierung sowie den hohen Reichs tag, unsere vorstehend aufgeführten Vorschläge im Interesse der reellen Gewerbetreibenden nicht unberücksichtigt lassen zu wollen, zumal die Beratung des Regierungsentwurfs die beste Gelegenheit bietet, den § 56 der Gewerbeordnung den heutigen Verhältnissen entsprechend zu gestalten. ln grösster Ehrerbietung Zentralvereinigung deutscher Vereine für Handel und Gewerbe, Sitz Berlin. Unerlaubte Firmennaclialimung. Von Dr. Richard Kahn, Ludwigshafen a. Rh. Dor junge Jurist lernt in seiner Handelsrechtsvorlesung, dass das Firmenrecht von zwei Prinzipien beherrscht sei, den der Firmenwahrheit und der Einheit. Was bedeuten diese Prinzipien? Firmenwahrheit bedeutet, dass der Name der Firma mit dem Inhaber derselben oder wenigstens mit dem Namen eines mehrerer Inhaber übereinstimmen soll. A priori ist also der Kaufmann, der ein Geschäft gründen will, in der Frage, welche Firma er sich wählen will, eng gebunden. Vom Prinzip der Firmenwahr heit gibt es nur wenige Ausnahmen: einmal kann der, welcher ein schon bestehendes Geschäft übernimmt, die seitherige Firma unverändert fortführen. Und sodann können die Gründer einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihr Unternehmen irgendwelche Phantasienamen oder Firmen ein tragen lassen. Die notwendige Ergänzung des Wahrheitsprinzips bildet das Einheitsprinzip. Denn ersteres dient dem Schutze des grossen Publikums, das vor falscher, vielleicht hochstrebender Namensbildung und so vor Täuschung geschützt werden soll, dem Schutze der bestehenden Geschäfte und Firmen dient das Einheitsprinzip: es soll nur eine Firma der gleichen Bezeichnung vorhanden sein. Schon der Registerrichter, der die Eintragung bei einer Neugründung zu besorgen hat, hat darauf zu achten, dass der Name nicht mit einer schon in das Register eingetragenen Firma kollidiert. (Handelsgesetzbuch § 30.) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann den gleichen Vor namen und den gleichen Nachnamen, und will er auch sich dieses Namens als seine Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits ein getragenen Firma deutlich unterscheidet. Die Vorschriften des Handelsrechts sind Minimalvorschriften, die für sich allein nicht geeignet sind, unlautere Konkurrenzmanöver unmöglich zu machen. So ist ein Fall in Essen vorgekommen, in dem der Firma Aktiengesellschaft Fried. Krupp ein anderes technisches Bureau Krupp & Cie. gegenübergestellt wurde. Nach Handelsrecht konnte die Eintragung der letzteren Firma nicht verweigert werden, und doch wird jeder eine Lücke des Gesetzes em pfinden, wenn er bedenkt, welche Schwierigkeiten, Ungelegen heiten obiger Weltfirma durch die ähnlich lautende Firma ent stehen konnten. Aber die Lücke besteht gar nicht. Vielmehr werden die Handelsrechtsbestimmungen durch die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbsgesetzes verschärft, aber in dem Sinne, dass sie nicht von richterlicher Seite ex officio, sondern nur von den durch die betreffende Firmennachahmung geschädigten Firmen geltend ge macht werden können. Der § 16 des unlauteren Wettbewerbs gesetzes bestimmt: „Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbs geschäftes eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druck schrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch ge nommen werden.“ Ein Fall der Praxis wird die Tragweite der genannten Bestimmung am besten erkennen lassen. Eine Uhren fabrik in Berlin, deren Firma „Normalzeit G. m. b. H.“ seit 1894 dort eingetragen war, errichtete im Jahre 1910 eine Zweig niederlassung in Frankfurt a. M., die dort unter der Firma „Normalzeit G. m. b. H. in Berlin, Zweigniederlassung in Frank furt a. M.“, eingetragen wurde. Im August 1909 war für eine Uhrenfabrik in Frankfurt dort die Firn^a „Normalzeit der Stern warte G. m. b. H.“ eingetragen worden. Die Frankfurter Gesell-
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