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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine wichtige Entscheidung für Innungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sind Reduktoren zum Betrieb von elektrischen Nebenuhren und Signalanlagen geeignet?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsorganisation
- Autor
- Maybaum, Albert
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- BeilageAnzeigen 285
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 293
- ArtikelUnser Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb 294
- ArtikelZeit- und Arbeitseinteilung des Uhrwarenhändlers und Uhrmachers 295
- ArtikelAus der Kinderzeit der Schwarzwälderuhr 297
- ArtikelDie Sicherung im Ankergange 299
- ArtikelAnzeigen 301
- ArtikelEine wichtige Entscheidung für Innungen 305
- ArtikelSind Reduktoren zum Betrieb von elektrischen Nebenuhren und ... 305
- ArtikelGeschäftsorganisation 305
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 307
- ArtikelSprechsaal 308
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 308
- ArtikelVerschiedenes 312
- ArtikelPatentbericht 312
- ArtikelAnzeigen 313
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 319
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I Nr. li Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Eine wichtige Entscheidung für Innungen. Unterschied zwischen Entscheidungen und Anordnungen im Sinne des §96 der Gewerbeordnung. (Entscheidung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1913.) [Nachdruck auch im Auszug verboten.] Der Innungsvorstand ist nach § 92 c der Gewerbeordnung berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstössen gegen statu tarische Vorschriften Ordnungsstrafen zu verhängen. Hierbei gewinnt die Frage Interesse, welche Rechtsmittel dem in Strafe Genommenen gegen seine Bestrafung offen stehen. Belehrung über diese Frage gibt folgender Fall, der jüngst von dem Preussischen Oberverwaltungsgerichte entschieden wurde: Der Photograph M. zu H. hatte in vier Zeitungen fünf Anzeigen erlassen, in denen er seine Preise sowie Gratisangebote bekannt gab. Er wurde deshalb vom Innungsvorstand für jede Anzeige in eine Ordnungsstrafe von je 20 Mk. genommen. Hiergegen legte er Beschwerde beim Magistrat zu H. ein, wurde indessen abgewiesen. Ebenso erging es ihm mit der weiteren Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten zu H., der die Gesamtstrafe von 100 auf 80 Mk. herabsetzte, da ein Fall der Bestrafung des Rechtsgrundes entbehrte. Nunmehr klagte M. auf Aufhebung der Bescheide des Magistrats und des Regierungspräsidenten, sowie auf Annullierung der Ordnungsstrafe beim Bezirksausschuss zu H., der die Klage als unzulässig abwies. Gegen diesen Be scheid versuchte es der Photograph noch mit dem Rechtsmittel der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht. Auch hier blieb ihm der Erfolg versagt, die Berufungsinstanz begründete ihren Standpunkt folgendermassen: Gegenstand des Streites ist sachlich der erwähnte Ordnungsstrafbescheid der Photographeninnung zu H., gegen den dem Betroffenen die Beschwerde an die Innungsaufsichtsbehörde, den Magistrat zu H., offenstand. Gegen dessen Entscheidung war nach §96, Absatz 7, G. 0., in Ver bindung mit § 125, Absatz 2, des Zuständigkeitsgesetzes die Klage beim Bezirksausschuss eröffnet, dessen Entscheidung end gültig ist. Wie der Vorderrichter zutreffend und in Ueber- einstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juni 1889 (Entscheidung des O.V. G., Bd. 18, S. 320) ausführt, ist gegen die im §96, Absatz 7, G. 0., erwähnten Entscheidungen die Klage bei dem Bezirksausschuss zugelassen, während gegen die an derselben Stelle genannten Anordnungen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten offensteht, welcher ebenfalls endgültig entscheidet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ent scheidung im Sinne des § 96, Absatz 7 a. a. 0. Zu diesen Ent scheidungen gehören nicht nur die Entscheidungen von Streitig keiten gemäss Absatz 4 dieses Paragraphen, d. h. wegen Aufnahme und Ausschliessung der Mitglieder usw., sondern auch solche über die Beschwerden der Innungsmitglieder wegen der Ordnungs strafen, welche die Innung gemäss § 92 c, G. 0., verhängt. Ueber die Rechte der Innungsmitglieder innerhalb und gegenüber der Innung, welche ihrer Natur nach eines verwaltungsgerichtlichen Schutzes bedürfen, werden Entscheidungen im Sinne des § 96, Absatz 7 a. a. 0., getroffen. Bei den Anordnungen, gegen die lediglich die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde er öffnet ist, handelt es sich um Angelegenheiten der Innung als solcher und ihrer Organisation, sie beruhen — wie in dem oben angeführten Urteil gesagt ist — nicht sowohl auf der Funktion des Entscheidens, als vielmehr auf den der Aufsichtsbehörde ausserdem beigelegten Rechten und Funktionen, insbesondere auf der Bestimmung im Absatz 2 des § 96, wonach sie die Innung selbst und deren Organe, einschliesslich der Mitglieder, soweit diese an der Führung der Geschäfte teilnehmen, zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften anzuhalten hat. Der Kläger hat den vom Gesetz für Fälle der vorliegenden Art nicht vorgesehenen Weg der Beschwerde eingeschlagen und da durch eine Herabsetzung des Strafbetrages erreicht. Gegen den Bescheid des im vorliegenden Fall gar nicht zur Entscheidung zuständigen Regierungspräsidenten ist eine Klage nicht gegeben. Die erhobene Klage ist also, wie der Vorderrichter entschieden hat, unzulässig, und sie musste daher abgewiesen werden. (Akten zeichen III. B. 132/12; vergl. Ergänzungsband I, S. 266 ff.) sk. Sind Reduktore/i zum Betrieb von elektrischen Nebenuhren und Signalanlagen geeignet? In neuerer Zeit werden von verschiedenen Firmen kleine Transformatoren unter der Bezeichnung „Reduktoren“ in den Handel gebracht, welche den Zweck haben, den hochgespannten Wechselstrom in einer niedrigen Spannung abzugeben. Diese Reduktoren sollen sich nach Angabe der Firmen zum Betrieb von elektrischen Uhren und Signalanlagen eignen. Da bei solchen Anpreisungen namentlich darauf hingewiesen wird, dass die bisher benutzten Elemente in Wegfall kommen, so erscheint diese Neuerung dem Nichteingeweihten sehr praktisch, und infolge dessen wird bei dem Fabrikanten von elektrischen Uhren und Signalanlagen häutig nachgefragt, ob diese Reduktoren tatsächlich mit Vorteil Verwendung finden können. Dem Fachmann ist es sehr wohl bekannt, dass Wechsel strom in höherer und auch in niedriger Spannung zum Betrieb von polarisierten Nebenuhren oder anderen polarisierten Apparaten ungeeignet ist. An Reduktoren können aber auch nicht alle Gleichstrom apparate ohne weiteres angeschlossen werden. Der dem Reduktor entnommene Strom kann durch den schnellen Polwechsel (50 Perioden in der Sekunde) eine entsprechende Wirkung auf die Eisenkerne der Elektromagnete nicht ausüben. Der Reduktor strom kann nur Läutewerke mit kleinen Hämmern betätigen, deren Widerstände überdies dem Reduktor angepasst sein müssen. Bei grösseren Läutewerken ist die Verwendung von Wechsel strom vollständig ausgeschlossen, weil die Ankerbewegung bei den längeren Hämmern naturgemäss nicht so schnell erfolgen kann wie bei kleinen Weckern. Der Reduktor eignet sich nur zum Betrieb von ein oder zwei kleinen Läutewerken, wie solche bei Hausanlagen Vorkommen. Er ist aber niemals imstande, eine Signalanlage zu betätigen, welche aus mehreren parallelgeschalteten Läutewerken besteht. Eine Anfrage bei drei der grössten Firmen, welche Re-' duktoren fabrizieren, bestätigt die obigen Angaben. Die Wider stände der kleinen Läutewerke werden von den Firmen im all gemeinen auf 3 bis 5 Q angegeben und für Parallelschaltung mehrerer Läutewerke wird der Reduktor nicht empfohlen. Ob auch grosse Läutewerke mit Reduktoren betrieben werden können, darüber geben selbst die liefernden Firmen eine ausweichende Antwort, angeblich, weil sie Erfahrungen darin nicht haben. Aus den vorstehenden Darlegungen geht wohl hervor, dass der artige Neuerungen doch immer mit Vorsicht behandelt werden sollen. Die bisher für Uhren und Signalanlagen benutzten Elemente und Akkumulatoren sind zurzeit immer noch die geeignetsten Stromquellen. Gesell äftsorganisation. Von Albert Maybaum. [Nachdruck verboten.] „Wo l'ohe Kräfte sinnlos walten, ■ t , da kann sich kein Gebiid entfalten!“ ist, wo die menschlichen Kräfte, und mit ihnen und durch sie Dies Wort hat überall Geltung. Wohin wir auch blicken,, auch die Kräfte der Natur, in ziel-und planmässiger Weise geleitet stets finden wir im Wirken und Treiben des menschlichen Lebens werden. Auch die sich betätigenden Kräfte des Menschen sind die Tatsache bestätigt, dass erfolgreiches Handeln nur da möglich I letzten Endes nur rohe Kräfte, die der leitende Geist erst zum i
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