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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- BeilageAnzeigen 325
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 331
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 332
- ArtikelDer Niedergang des städtischen Mittelstandes im Spiegel unserer ... 332
- ArtikelEtwas über Befestigung der Zifferblätter 335
- ArtikelDie Lehrwerkstatt für Uhrmacher der Altonaer Handwerker- und ... 337
- ArtikelAnzeigen 339
- ArtikelWarum Kneifergläser ohne Glasrand brechen 343
- ArtikelAus der Kinderzeit der Schwarzwälderuhr (II) 344
- ArtikelAus der Werkstatt 345
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 346
- ArtikelVerschiedenes 350
- ArtikelAnzeigen 351
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 355
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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194 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12 Celle anhängig gemacht hat. Der Vorstand stellte nunmehr der Versammlung anheim, ob die Innung ebenfalls in ihrer Gegenklage Berufung einlegen sollte. Hierbei kam in prägnanter Weise die Ansicht zutage, dass auf jeden Fall die Sache weiter verfochten werden müsse, da es von allergiösster Be deutung für den Fachmann sei, in einer Annonce behaupten zu dürfen, nur der Uhrmacher ist imstande, gewissenhafte Garantie leisten zu können. Ueber die Kostenaufbringung wurden verschiedene Ansichten laut, da der Vorsitzende meinte, dass die Innungskasse nicht in der Lage sei, aus den laufenden Ein nahmen die Kosten zu decken. Ein freiwilliger oder Extrabeitrag sei erforder lich, wenn man gesunde Kassenverhältnisse behalten und für eventuelle Fälle gerüstet bleiben wolle. Man einigte sieh auf folgender Basis: Jedes Mitglied der Innung zahlt einen Extrabeitrag von 3 Mk. zu den Prozesskosten. Dieser Extrabeitrag soll am 1. Juli d. J. erhoben werden. Die Abstimmung ergab einstimmige Annahme beider Anträge: I. Die Weiterführung der Gegenklage und II. die Erhebung eines vorläufigen Extrabeitrags von 3 Mk. Die Nach bewilligung für verausgabte Druck- und Prozesskosten genehmigte die Ver sammlung ebenfalls. Ferner wurden auch für dieses Jahr die im Haushalts plan vorgesehenen Kosten für allgemein gehaltene Weihnaehtsannoncen in den hiesigen vier Tageszeitungen bewilligt. Es wurde aber von auswärtigen Kollegen der berechtigte Wunsch geäussert, dass in diesem Falle sich die hiesigen Kollegen jeder Sonderangebote in den Kreisblättern enthalten möchten. Der gesamte Haushaltsplan 1913/14 wurde ohne weiteres von der Versammlung angenommen. In einer anderen Prozessache eines hiesigen Tischlermeisters gegen den sogen. Geräusohparagraphen gab der Obermeister noch einige Erläuterungen, da hierfür 25 Mk. Zuschuss in den Haushaltsplan eingestellt sind; es handelt sich hierbei darum, das gemeinsame Interesse des Handwerks zu bekunden. Unter Umständen wird dieser Zuschuss nicht eingefordert. Zum Schluss teilte Kollege Brune noch mit, dass sämtlichen Kollegen der Innung noch eine Einladung zu dem am 14. Juni d. J. stattfindenden Verbandstage zugehen wird. Auch der Vorstand hofft, dass sich die Kollegen zahlreich an diesem Tage einfinden werden, gilt es doch, mit allen Mitteln für Hebung unseres Berufes zu streben, Wege zu finden, um Missstände zu beseitigen. Nochmals bemerken wir, dass am 1. Juli der Extrabeitrag eingezahlt werden muss, die meisten der anwesenden Kollegen haben dieses bereits am Versammlungstäge getan. Von den nicht erschienenen Mitgliedern wird ausBerdem die fällige Strafe gleich mit erhoben, so dass sich für die auswärts wohnenden Herren der Betrag auf 5Mk., für die hiesigen auf 6 Mk. stellt. Wir ersuchen um rechtzeitige Einsendung dieses Betrages porto- und bestell geldfrei an unseren Kollegen Wegesin, Johannisstrasse, da wir für Deckung der Prozesskosten sorgen müssen. Nachdem noch verschiedene Innungsangelegenheiten besprochen und ihre Erledigung gefunden hatten, konnte gegen 6 Uhr die Sitzung geschlossen werden. Ein Teil der Kollegen verweilte noch ein Stündchen in gemüt lichem Kreise. Wilh. Schenk, Obermeister. Lud w. Carl, Schriftführer. Verschiedenes. Die Neuregelung des Zugabewesens. Neue Vorschläge des preussi- sohen Handelsministers zwecks gesetzlicher Neuregelung des Zugabewesens sind den beteiligten Reichsressorts und preussischen Ministerien zugegangen, so dass demnächst Beratungen über diese Materie zwischen diesen Dienst stellen stattfinden können. Die neuen Vorschläge verfolgen den Zweck, die Missstände zu beseitigen, die infolge der Zugaben an die Käufer eine Preis verschleierung herbeiführen, wodurch die Konkurrenz der Verkäufer gegenüber ihren Berufsgenossen verschärft wird. Der Ausschuss der Berliner Handels kammer hat auf den Fragebogen des Ministers eine sehr treffende Definition über das Zugabewesen gegeben. Er erblickt in dem Verfahren der Zugaben reklame einen Verstoss gegen das erste Erfordernis des Kaufs, die Durch sichtigkeit der Preisverhältnisse. Da anzunehmen ist, dass in der Regel die Zugabe nicht ein reines Geschenk darstellt, sondern ganz oder zum Teil in dem Preise der Hauptware mit bezahlt wird, kann die sogen. „Wertreklame 1- die Probe daraufhin, ob sie gleich anderen Arten der Reklame ein legitimes Mittel des geschäftlichen Verkehrs sei, in der Mehrzahl der Fälle nicht be stehen. Was die Vorschläge anbetrifft, die die Ankündigung der Zugabe und das Zugeben selbst gesetzlich unter Strafe stellen wollen, soweit es sich nicht um Zugaben von geringem Wert handelt, so dürften sie sich schwer verwirk lichen lassen. Eine Abgrenzung dieser Begriffe verursacht besondere Schwierig keiten, wenn man die Zuwiderhandlungen unter Strafe stellen will, denn straf gesetzliehe Bestimmungen müssen klare Voraussetzungen haben. Eine Um frage bei den Handelskammern hat ergeben, dass sich die Mehrheit derselben im Prinzip dafür ausgesprochen hat, die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abzuändern, um den hervorgetretenen Missständen erfolgreich auf diesem Gebiete entgegenzutreten. Vorher sind fast alle Klein handelsausschüsse hierüber befragt worden. Ganz besonders hat sich das Zugabewesen im Margarinehandel ausgewachsen. Im übrigen kommt es in der Hauptsache bei Spirituosen, Weinen, Zigarren, Tee, Kakao und Schokolade in Betracht. Die Verpfändung eines Warenlagers. Urteil des Reichsgerichts vom 31. März 1914. Bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. F. Walther-Leipzig. (Nach druck auch im Auszug verboten.) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der heutige wirtschaftliche Verkehr eine Möglichkeit geradezu fordert, den Gläubiger auch durch Verpfändung des Mobiliars oder des Warenlagers des Schuldners zu sichern. Da jedoch eine Verpfändung beweglicher Sachen nur als Faust pfand zulässig ist, dem Schuldner aber mit dem völligen Verlust des Besitzes der Sachen regelmässig nicht gedient ist, so werden seit dem Inkrafttreten des B. G. B. alle möglichen W T inkelzüge gemacht, um trotz des entgegen stehenden Gesetzes doch eine Verpfändung, wenn auch nur tatsächlich, zu erreichen, ohne dass der Schuldner den Besitz der Sachen aufgeben muss. Es wird da vor allem mit Sicherangskauf und Sioherungsübereignung operiert. Mehr oder weniger kommt es aber nur auf eine Wortklauberei hinaus. Die Parteien bezwecken eine Verpfändung, müssen sich aber notgedrungen die komplizierte juristische Konstruktion gefallen lassen, und dabei ist der Er folg ausserdem noch in vielen Fällen zweifelhaft. Unzählige Prozesse sind das Resultat, und eine ständige Rechtsunsicherheit bleibt zurück. Solange aber hier der Gesetzgeber noch nicht eingegriffen hat, wie von vielen Seiten erstrebt wird, bleibt den interessierten Kreisen, besonders der Kaufmannschaft, nichts anderes übrig, als dieser Materie ihre Aufmerksamkeit zu schenken! Auoh folgender Fall gehört hierzu: Wegen barer Darlehen verpfändete Frau W. dem Kaufmann G- das ihr gehörige, in ihren Berliner Geschäftsräumen be findliche Warenlager. G. erhielt die Schlüssel zu den Räumen. Die zum Ge schäftsbetriebe nötigen Waren sollte er Frau W. freigeben. Ergänzungen des Warenlagers sollten ebenfalls dem Pfandrecht unterliegen. Einige Monate nach Abschluss des Vertrages fiel Frau W. in Konkurs. Der Konkursverwalter erkannte das Absonderungsrecht des G. an dem Warenlager nicht an. Die von G. deshalb angestrengte Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der 7. Zivilsenat des Reiohsgerichts führte insbesondere aus: Nach Inhalt des Vertrages war der Kläger verpflicht«t, diejenigen Waren, welche im Geschäftsbetriebe der Verpfänderin gebraucht wurden, zu diesem Zwecke freizugeben. In Eifüllung dieser Verpflichtung hat der Kläger nach der Feststellung des Berufungsriohters jeden Morgen die Schlüssel zu den Ge schäftsräumen und zu den Warenschränken an die Schuldnerin herausgegeben und diese hat den Tag über völlig freien Zutritt zu den Waren gehabt. Erst am Abend nach Geschäftsschluss sind die Schlüssel an den Kläger wieder zurückgegeben und dieser hat sie dann während der Nacht bei sich behalten. Was zunächst die Nachtzeit anbelangt, so waren die zur Entstehung eines Pfandrechts erforderlichen Voraussetzungen zweifellos gegeben. Gläubiger und Schuldner waren darüber einig, dass dem ersteren ein Pfandrecht zu stehen sollte, und die Uebergabe war in völlig ausreichender Weise dadurch vollzogen worden, dass die Schuldnerin die Schränke und Geschäftsräume ver schlossen und dem Gläubiger die Sohlüssel ausgehändigt hatte. Ob Dritte hiervon etwas wahrnehmen konnten, ist unerheblich; es genügte, dass der Kläger die verpfändeten Sachen nunmehr in seinem Gewahrsam hatte, und dass die Schuldnerin ohne seine Zustimmung nicht tatsächlich darüber verfügen konnte (§ 1205 B. G. B.). Bei Tage lag die Sache aber wesentlich anders. Dadurch, dass Kläger am Morgen die Sohlüssel an die Schuldnerin wieder herausgab, verlor er den Pfandbesitz, und damit erlosch das Pfandrecht (§ 1253 B. G. B.). Nun ist allerdings noch einige Zeit vor der Konkurseröffnung eine ganz n6ue Situation dadurch geschaffen worden, dass der Kläger die Schlüssel nicht wieder herausgegeben, sondern die Geschäftsräume auoh bei Tage verschlossen gehalten hat, so dass die Schuldnerin von da ab zu den Sachen keinen Zutritt mehr hatte. Der Berufungsrichttr nimmt an, dass auch dieses Vorgehen nicht geeignet gewesen sei, dem Kläger ein Pfandrecht zu verschaffen. Zwar habe der Kläger nunmehr den Besitz an den Waren und am Inventar in einer für jedermann erkennbaren Weise ausgeübt, aber diesen Besitz habe er nicht, wie in § 1205 B. G. B. vorausgesetzt werde, mit Zu stimmung der Verpfänderin erlangt. Ob im vorliegenden Falle überhaupt ein rechtsgültiger Pfandvertrag zustande gekommen war, könnte vielleicht zweifelhaft sein. Die Vereinbarungen über das tägliche Oeffnen und Schliessen des Ge schäftes hätten nicht getroffen werden dürfen, denn diese Vereinbarungen standen naoh dem bereits Ausgeführten dem Erwerbe eines fortdauernden Pfandrechts entgegen. Wäre aber der Pfandvertrag rechtsunwirksam gewesen, so würde auch eine ordnungsmässige Erlangung des Besitzes die Entstehung eines Pfandrechts nicht herbeigeführt haben. Aber auch wenn man von diesem Bedenken absieht, also annimmt, dass der Pfandvertrag mit den festgestellten Vereinbarungen rechtsgültig war, so hat dennoch der Kläger bei Eröffnung des Konkurses ein Pfandrecht nicht mehr besessen. Zwar hatte er, als ihm die Schlüssel zum letzten Male ausgehändigt wurden, den Pfandbesitz und damit auch ein Pfandrecht an den in den Geschäftsräumen der Schuldnerin ein geschlossenen Sachen erlangt ; dieses Pfandrecht musste aber ohne weiteres mit dem Augenblick wieder erlösohen, wo der Kläger nach dem Vertrage das Geschäft wieder zu öffnen und den Pfandbesitz wieder aufzugeben hatte. Die vertragswidrige Zurückbehaltung der Sachen konnte nicht die Folge haben, dass das Pfandrecht länger dauerte, als dem Kläger der Pfandbesitz eingeräumt worden war. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Aktenzeichen: VII. 8/14.) (Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 12635 Mk.) sk. Redaktionsschluss für Nr. 13: Textteil I Inseratenteil 23. Juni, vormittags 8 Uhr. | 27. Juni, mittags 1 Uhr. Unsere verehrlichen Inserenten bitten wir, Aenderungen der laufenden Anzeigen spätestens acht Tage vor Erscheinen der Nummer zu bewirken. Um die pünktliche Fertigstellung des Journals zu ermöglichen, müssen wir den Inseratenteil sohon früher drucken, wir können also später einlaufende Aenderungen in Zukunft nichtmehr berücksichtigen Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen sind zu adressieren: Redaktion des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst, Halle a. S., Mühlweg 19. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Halle a. S. — Schriftleitung: W. König in Halle a. S.
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