Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- BeilageAnzeigen 325
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 331
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 332
- ArtikelDer Niedergang des städtischen Mittelstandes im Spiegel unserer ... 332
- ArtikelEtwas über Befestigung der Zifferblätter 335
- ArtikelDie Lehrwerkstatt für Uhrmacher der Altonaer Handwerker- und ... 337
- ArtikelAnzeigen 339
- ArtikelWarum Kneifergläser ohne Glasrand brechen 343
- ArtikelAus der Kinderzeit der Schwarzwälderuhr (II) 344
- ArtikelAus der Werkstatt 345
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 346
- ArtikelVerschiedenes 350
- ArtikelAnzeigen 351
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 355
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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- Links
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i Zß, Rrbeitemartt und f>andelsblatt für Ul^rtnadjer fetigleid) 6eilage gutn Allgemeinen Journal der Ut>rmad)erfun(Tt") Crf<^efnt am !• und 15. eine» feden ffionats. Regelmäßiger, Poflenlofcr tterfand an alle <&efd)äfte, öle $et)ilfen galten, dejugepreis dureß die Poft 60 Pfennig für ein falbes ?al>r. Jnfertlonöprelö ♦ » für eteüenangebote und eefudje nur 10 Pfennig die 4 gehaltene Pet^elle ❖ ♦ 39. Jahrgang. Halle, den 15. Juni 1914. Nr. 12. Glashütte. Dem seit 1902 an der Deutschen Uhrmacherschule wirkenden theoretischen Lehrer Herrn Hermann Romershausen wurde anlässlich des Königsgeburtstages der Titel „Oberlehrer“ verliehen. Diese Auszeichnung, welche in allen Kreisen freudigen Widerhall erweckt, wurde dem Genannten durch den Amtshauptmann Dr. Sala. persönlich im Beisein einiger Herren des Aufsichtsrates der Schule am Himmelfahrtstage mitgeteilt. Die Lage der Pforzheimer Schmuckwarenindustrie. Die Handels kammer Pforzheim hat soeben ihren Jahresbericht für 1913 herausgegeben. Der Bericht behandelt in der Hauptsache die Lage der Schmuckwarenindustrie. Es wird dabei ausgeführt, dass die im letzten Jahresbericht 1912 gemeldete Verschlechterung des Geschäftsganges nicht nur angehalten, sondern sich namentlich in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt verschärft habe. Der über seeische Markt zeige das unerfreulichste Bild. Trotz alledem sei zu hoffen, dass bei einiger Besserung der wirtschaftlichen Lage auch eine allgemeine Gesundung des Edelmetallwarenmarktes eintreten wird, zumal wenn die Produktion nur vorsichtig dem sich wieder einstellenden Bedarf folgt und bei der Herstellung neuer Waren nicht aus dem Auge verliert, dass der Welt markt vielfach mit Bijouteriewaren schwer überlastet ist, die noch darauf harren, dem Verbrauch zugeführt zu werden. Der Wert einer geordneten Buchführung. Das Frühjahr 1914 brachte den meisten Geschäftsleuten insofern eine Ueberraschung, als die Steuereinschätzungskommission die zum Jahreswechsel, gelegentlich der Wehr steuereinschätzung, abgegebenen Deklarationen dazu benutzte, die Steuerzahler einige Stufen höher zu veranlagen, als in den früheren Jahren. Dies ist gerade bei dem jetzigen ruhigen Geschäftsgänge und den kleinen Einnahmen um so unangenehmer zu ertragen, als in flotten Jabren. Und es zeigt sich bei dieser Gelegenheit so recht, wer diesem Momente in bezug auf seine Buchführung gewachsen ist. Hat man in seinen Büchern auf Ordnung ge halten, seine Inventuren regelmässig besorgt und seine Bilanzen gezogen, so kann man bei einer Ueberschätzung reklamieren, und zwar mit Aussicht auf Erfolg. Wenngleich ein guter Staatsbürger seine Steuern gern bezahlt, so empfindet er eine Ueberschätzung hart und ist dann leicht geneigt, über die staatlichen Einrichtungen zu schimpfen. Es steht ihm zwar das Rechtsmittel „Die Steuerreklamation“ zur Seite, und soll er'auch davon Gebrauch machen. Dabei ist jedoch die Begründung der Reklamation durch Bezugnahme auf die Geschäftsbücher erforderlich. Mithin müssen diese so beschaffen sein, dass sie der Behörde vorgelegt werden können. Hat dann aber jeder Kollege seine Bücher so geführt, dass er sie der Behörde vorlegen kann? Diese Frage zu beantworten, möchte ich jedem selbst überlassen. Bekanntlich gibt es viele Unterlassungssünden in diesem Punkte, und trifft denjenigen die Strafe hart, der 8ich die Ueberschätzung gefallen lassen muss und, mangels genügender Unterlagen, nicht reklamieren kann. Da nun in den höheren Klassen die Abstufungen bezw. Mehrbeträge ziemlich bedeutend sind, so sieht man wohl ein, dass sich eine geordnete Buchführung immer bezahlt macht und die Auf wendung der Zeit und Mühe auch wieder in der geeigneten Zeit ihren Nutzen bringt. Es kann demnach denjenigen Herren Kollegen, die sich in einer der artigen fatalen Lage befinden, nicht genug empfohlen werden, sich eine über sichtliche und genaue Buchführung anzuschaffen. Unser Vertrauensmann für Buchführungsangelegenheiten Herr Arthur Hartmann, Leipzig, Petzscher strasse 14, hat bekanntlich eine sehr übersichtliche Buchführung ausgearbeitet, und sei dieses System allen Interessenten bestens empfohlen. Ein Satz Probe hefte und Bogen, das System mit Probebuchungen darstellend, kann für 1,20 Mk., als auch eine ausführliche Anleitung zur Inventuraufnahme, Einrichten und Abschliessen der Bücher, ebenfalls gegen 1,20 Mk. von ihm bezogen werden. Zahlungen können an sein Postscheckkonto 7471 erfolgen. Gehilfenarbeit. Eine juristische Plauderei von Dr. Hans Lieske, Leipzig. ^ Andere für sich selber arbeiten zu lassen ist nach unserm Recht immer ein riskantes Ding. Freilich zwingt uns das Leben tagtäglich, solches Risiko auf uns zu nehmen und Hilfskräfte mit der Erledigung uns aufgetragener Arbeiten zu betrauen: Der Inhaber eines grösseren Fuhrgeschäfts kann ganz unmöglich stets selber fahren, eine Anzahl von Kutschern muss ihm helfen; der Kaufmann bedient sich beim Verkauf seiner Artikel der Hilfe von Ver käufern und Verkäuferinnen; der Restaurateur lässt sich beim Bedienen seiner Gäste von Kellnern unterstützen; der Tischlermeister schickt zu dem von ihm verlangten Polieren unseres Tisches den Lehrling; der Töpfer entsendet zur Vornahme der gewünschten Ofenreparatur seinen Gehilfen; der Auskunftei- inhaber lässt unsere Fragen durch den Mund sachkundigen Personals be antworten. Kurz, es begegnen uns auf Schritt und Tritt Hilfskräfte, welche mit ihrer Arbeitsleistung die ihrem Chef übertragenen Verpflichtungen er füllen. Sie alle aber arbeiten dabei auf ihres Herrn Kappe. Setzt uns ein Glasergehilfe eine Scheibe so liederlich ein, dass sie beim Schliessen des Fensters wieder herausfällt und mit ihren Scherben beträchtliches Unheil stiftet, dann muss der Meister, der den Gesellen zu uns schickte, zweifellos für allen Schaden aufkommen, gleichviel, ob sich der Geselle vorher immer als tüchtig und zuverlässig bewies. So will es das Gesetz mit der Bestimmung, dass wir das Verschulden derer, die wir uns obliegende Verpflichtungen er füllen heissen, genau so abbüssen müssen, als hätten wir das Unheil selber angerichtet. Diese Regel aber greift so fest ins Räderwerk des Erwerbslebens, dass es sich lohnt, die Lösung dabei auftauchender Zweifel in Kürze zu schildern. Wie sehen diese Zweifel aus? Einige Beispiele werden das dartun. Ein Schlosserlehrling, der ein Schreibtischschloss öffnen soll, arbeitet dabei so hitzig, dass seinem Ellbogen ein neben dem Schreibtisch an der Wand hangendes wertvolles Bild zum Opfer fällt. Muss der Prinzipal es er setzen? Allerdings. Geschah doch das Unglück bei der Erfüllung einer dem Meister übertragenen Arbeit. Ein Tapezierergehilfe schiekt sich nach untadelig verrichteter Arbeit zum Gehen an. Da sieht er auf dem Nähtisch der Dame, in deren Zimmer er gearbeitet, halbverborgen einen Hundertmarkschein, und unterliegt der Ver lockung, ihn sich einzustecken. Ist sein Meister verpflichtet, für den Dieb stahl zu haften? Nein. Denn das Werk, das der junge Mann für seinen Brotherrn ausführen sollte, war ja schon beendet, der Diebstahl hat mit der Ausführung der Arbeit gar nichts zu tun, folglich hat der Dieb den Schaden ja auch nicht bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Meisters, nämlich bei in Tapezieren, angerichtet. Der Lehrherr wäre hier bloss haftbar, wenn ihn der Vorwurf träfe, leichtsinnigerweise ohne gehörige Kontrolle unzuverlässiges Personal angestellt und dem Besteller einen diebischen Gesellen auf den Hals geschickt zu haben. Kann er dagegen sagen, dass er bei der Wahl der Leute sorgfältig verfuhr, dann wäscht ihn dieser Nachweis von aller Haftung rein. j n, 1 Malergehilfen reinigen sich nach Feierabend in einem Neubau an der Wasserleitung die Hände und spülen die Farbkübel aus; aus Vergesslich keit lassen sie dann den Wasserhahn offen, und das die ganze Nacht aus- stromende Wasser richtet einen hoch in die Tausende gehenden Schaden an Decken und Fussböden an. Ob hier der Malermeister für die Gehilfen bloss deshalb haftet, weil er sie eine ihm übertragene Arbeit ausführen liess, ist eine Streitfrage. Das Reichsgericht hat jedesfalls auch hier schon mebr’faoh Verurteilungen gegen den Prinzipal zum Schadenersatz ausgesprochen. Denn so folgert unser oberster Gerichtshof, es stand das Aufdrehen des Wasser- leitungshahnes mit der Arbeit der Angestellten in direktem Zusammenhang. Die Leute wollten sich am Ende ihrer Tätigkeit in den ihnen zur Arbeit an gewiesenen Raumen oder der dazu gehörigen Toilette waschen. Ihre Betätigung für ihren Prinzipal war aber erst durch solche Reinigung und das Verlassen der Arbeitsraume gänzlich zum Abschluss gebracht. Die gleiche Strenge be kundet das Reichsgericht bei der Lösung der Frage, ob die Prinzipale auch dann für Gehilfensünden einstehen müssen, wenn die Gehilfen ohne Vorwissen des Meisters kleine ihnen von den Kunden angewiesene Arbeiten ausführen. Schickt also ein Klempner seinen Gesellen, der unsere Badewanne löten soll und wir bitten ihn, doch gleich einmal eine Kleinigkeit an der Gasleitung zu reparieren, so fragt es sich danach, ob der Meister auch für den bei solcher Arbeit vom Gesellen angerichteten Schaden einstehen muss. Es haftet sagt Kleine Anzeigen erhalten grösste Verbreitung. Zeile nur 30 Pf. i i i
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