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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amerikanische Uhrmacherläden aussen und innen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Schutze des Gewerbetreibenden vor Konkursverlusten
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- BeilageAnzeigen 361
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelAmerikanische Uhrmacherläden aussen und innen 370
- ArtikelZum Schutze des Gewerbetreibenden vor Konkursverlusten 372
- ArtikelDas Abwiegen der Unruh 374
- ArtikelEine Uhrmacherexistenz 376
- ArtikelAnzeigen 377
- ArtikelEine Uhrmacherexistenz 381
- ArtikelAus der Werkstatt 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 382
- ArtikelVerschiedenes 386
- ArtikelPatentbericht 388
- ArtikelAnzeigen 389
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 395
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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198 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Kr. 1H Das über der Ladentür angebrachte, von innen belichtete Augenglas, welches ebenso wie die Uhr mit stetigem oder auto matisch wechselndem Licht eingerichtet werden kann, ist uns heute in Deutschland kein Fremdling mehr. Besonders die optischen Spezialgeschäfte der grösseren Städte haben in letzter Zeit sich dieses Schaustückes häufig als Aussenreklame bedient. Bei dem Schaufenster selbst ist das Bemerkenswerteste das Fehlen einer sogen. Schaufenstereinrichtung, die bei dem bei uns üblichen Stil der Schaufensterdekoration fast überall als haupt Antiquitäten darunter sind, sogar Regenschirme, auch wenn sie keine Silberkrücke haben. In kleinen Städten ist, genau wio vielfach bei uns, der Uhrmacherladen eine Art Universalwaren lager, wo man so ziemlich jeden Bedarf decken kann, der nicht gerade mit Essen, Trinken und Kleidern und ähnlichen Not wendigkeiten zu tun hat. Umgekehrt gibt es selbstredend wesentlich eleganter, spezieller und reicher ausgestattete Schaufenster. Dieses Fehlen einer Schaufenstereinrichtung ist sehr häufig. Ein Unterbau aus aller hand Kästen, der mit einem farbigen Tuch überdeckt ist, ersetzt sie und hat den Vorteil, in Form und Farbe leicht und oft gründlich verändert werden zu können, was bei unserer Einrichtung ein bekannter Mangel ist. Indessen soll über die Vorteile der einen oder anderen Art nicht gestritten werden, denn so viel erscheint sicher, dass die ersten Uhrmacher, die bei uns in dieser Art dekorieren würden, selbst wenn es ihnen in künstlerischer Art gelingen sollte, ein schweres Fiasko erleben müssten, weil die Gewohnheit des Publi kums ihren Bestrebungen mächtig entgegenstehen würde. Mehr Erfolg könnte wohl ein Juwelier haben, besonders mit Grossilberwaren und Aehnlichem. Wie die Abbildungen der verschiedenen Ladeninnern lehren, stechen sie in der ganzen Aufmachung gewaltig von dem Schaufenster ab, besonders was Komfort und Bequemlichkeit für das Publikum betrifft. Es erübrigt sich, auf eine nähere Besprechung der Abbildungen ein zugehen, sie sprechen für sich selbst, d. h. wer sie näher betrachtet, wird ihre besondere Eigenart schon bemerken. Erwähnt sei noch, dass es sich bei den ab gebildeten Läden nicht um solche in den Grossstädten des Landes handelt, sondern dass sie in verhältnismässig kleinen Plätzen gelegen sind, von denen selbst der gebildete Durch schnittseuropäer nichts weiss, wenn er nicht zufällig Verwandte dort wohnen hat. das erste Erfordernis erscheint, ohne welche sich ein Uhrmacher schaufenster gar nicht denken lässt. Je nach der besonderen Richtung des Geschäfts ändert sich die ausgestellte Warengattung; es ist häufig, dass alte Münzen, Metallarbeiten, Porzellan, über Zum Schutze des Gewerbetreibeuden vor Konkursverlusten. Von Dr. Hans Lieske in Leipzig. Leben heisst kämpfen. Ich meine hier kämpfen im wirt schaftlichen Sinne, kämpfen um das wirtschaftliche Dasein. Nicht alle siegen, viele sogar unterliegen. Und diese Niederlagen haben oft das zur Folge, was das Recht unter dem Namen Konkurs zusammenfasst. Der Unterlegene verliert die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen. Das Verfügungsrecht wird einem Ver walter übertragen, der unter gerichtlicher Aufsicht das vorhandene Vermögen verwertet und gesetzlichen Vorschriften gemäss unter die Gläubiger des Unterlegenen verteilt. Das Konkursrecht ist ein Gebiet, auf dem selbst der Rechtsgelehrte infolge der Knapp heit der Fassung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und der Spärlichkeit der Bestimmungen über Einzelheiten ständig Schwierigkeiten begegnet. Um so geringer ist auf der Laienseite die Kenntnis von dem vorhandenen Gesetzesstoffe. Ein Streifzug durch dieses Gebiet mag über verschiedenes notwendig Wissens werte einige Aufklärungen bringen. Wie macht der Gewerbetreibende seine Forderungen im Konkurse seiner Schuldner geltend? Wird ein Konkurs eröffnet, so bestimmt das Konkursgericht in der von ihm hierüber erlassenen öffentlichen Bekanntmachung eine Frist, innerhalb der die Konkurs gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben, und beraumt gleich zeitig einen Tag zur Prüfung der gemeldeten Forderungen an. Anmeldungen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgen, sind zwar an sich zulässig, solange das Konkursverfahren dauert, die Frist hat aber die grosse Bedeutung, dass dem Gläubiger durch ihre Innehaltung Kosten und Verluste erspart bleiben, die durch eine verspätete Anmeldung entstehen können. Meldet der Gläubiger nämlich seine Ansprüche nach Ablauf der Anmeldefrist, wenn auch noch vor dem bekanntgemachten Prüfungstage an, so kann der Konkursverwalter der Prüfung in dieser Sitzung wider sprechen. Tut er das oder meldet der Gläubiger gar erst nach dem Prüfungstage an, so muss auf Kosten des Gläubigers, wenn er überhaupt an der Verteilung im Konkurse teilnehmen will, erst ein besonderer Prüfungstag, ein sogen. Nachprüfungstermin, anberaumt werden. Wenn diese Kosten auch nicht erhebliche sind (sie betragen durchschnittlich 10 bis 15 Mk., die sich im Falle des Vorliegens mehrerer Anmeldungen noch entsprechend verteilen), so können sie doch die oft recht niedrige Dividende völlig oder wenigstens zum grossen Teile verschlingen. Es gilt also, die Konkursberichte der in Frage kommenden Tageszeitungen zu beachten. Sind die Gläubiger dem Konkursverwalter bekannt, so werden diese vom Konkursgericht auf Grund eines vom Ver walter umgehend nach Konkurseröffnung einzureichenden Ver zeichnisses von den in Frage kommenden Fristen und Terminen besonders benachrichtigt. Mit dem Empfange einer solchen Be nachrichtigung darf man aber bei der leider oft recht unordent lichen Buchführung seiner Schuldner nicht rechnen. Die Forderungsanmeldungen müssen beim Konkursgericht, d. h. das Amtsgericht, das den Konkurs eröffnet hat, geschehen, nicht etwa beim Verwalter. Die beim Konkursverwalter erfolgten Anmeldungen sind rechtlich völlig wirkungslos. Sie müssen weiter die Angabe des Betrages sowie des Grundes der geltendgemachten Ansprüche enthalten, und zwar des ersteren in deutscher Reichs währung. Es muss also z. B. gesagt werden, dass 100 Mk. als Kaufpreis für Waren oder als Werklohn oder 200 Mk. als ge währtes Darlehen zurückgefordert werden. Bei Warenforderungen empfiehlt es sich, der Anmeldung eine Abschrift der Rechnung beizufügen; in der Anmeldung selbst braucht dann nur gesagt zu werden, dass der aus der beiliegenden Rechnung sich ergebende Kaufpreis von soundso viel Mark gefordert wird. Sind urkundliche Beweisstücke vorhanden, so sind diese in Ur- oder Abschrift bei zufügen. Insbesondere sind Wechsel mit zu überreichen. An-
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