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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Schutze des Gewerbetreibenden vor Konkursverlusten
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- BeilageAnzeigen 361
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelAmerikanische Uhrmacherläden aussen und innen 370
- ArtikelZum Schutze des Gewerbetreibenden vor Konkursverlusten 372
- ArtikelDas Abwiegen der Unruh 374
- ArtikelEine Uhrmacherexistenz 376
- ArtikelAnzeigen 377
- ArtikelEine Uhrmacherexistenz 381
- ArtikelAus der Werkstatt 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 382
- ArtikelVerschiedenes 386
- ArtikelPatentbericht 388
- ArtikelAnzeigen 389
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 395
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I Nr. 13 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 199 meldungen, die diesen Forderungen nicht entsprechen, sind un wirksam und vom Gericht nicht zur Prüfung zuzulassen. Werden sie dennoch zugelassen, so ist der Verwalter befugt, Erklärung über sie zu verweigern. Bei Anmeldungen einer bevorrechtigten Forderung ist überdies bestimmt anzugeben, dass ein und welches Vorrecht, sowie für welchen Betrag und aus welchem Grunde es beansprucht wird, widrigenfalls die Forderung als nicht bevor rechtigt behandelt werden muss. Als bevorrechtigte Forderungen kommen hier insbesondere nur Lohnforderungen aus dem letzten Jahre vor Eröffnung des Konkursverfahrens in Frage. Steht eine Forderung bis zum Ablauf der Anmeldefrist noch nicht genau fest, wie es z. B. bei Kosten- oder Schadenersatzansprüchen leicht vorkommt, so ist es rätlich, trotzdem den etwa in Frage kommenden Höchstbetrag anzumelden, um eben die Kosten eines Nachprüfungstermins zu umgehen und auch die Rechte an den Verteilungen zu wahren, wie später noch näher dar gelegt werden wird. In dem Prüfungstermin wird die Forderung des Anmelders geprüft ohne Rücksicht darauf, ob er anwesend ist oder nicht. Erkennt der Konkursverwalter die Forderung an, so wird sie vom Gericht in der Konkurstabelle, in die alle Anmeldungen ein getragen werden, festgestellt. Sie nimmt damit an allen nach dieser Feststellung erfolgenden Verteilungen teil. Ist das Konkurs verfahren beendet, so kann sich der Gläubiger einen vollstreck baren Auszug aus der Konkurstabelle erteilen lassen, auf Grund dessen er dann die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner wegen des im Konkurse ausgefallenen Betrages genau so führen kann, wie aus jedem Urteile oder Vollstreckungsbefehl. Wird die Forderung bestritten, so wird der Gläubiger richtig handeln, wenn er sich zunächst einmal mit dem Konkursverwalter in Verbindung setzt, um die Gründe des Bestreitens zu erfahren und die einer Anerkennung des Anspruchs entgegenstehenden Hindernisse dem entsprechend zu beseitigen. Führen die Verhandlungen nicht zu dem gewünschten Erfolge, dann muss der Rechtsweg beschritten werden. Der Gewerbetreibende muss den Konkursverwalter auf nachträgliche Feststellung seiner Forderungen verklagen, und zwar bei dem Gericht, bei dem er ausserhalb des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner hätte Klage erheben müssen. Die Beantwortung der Frage, ob das Amtsgericht oder das Land gericht zuständig ist, richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden Dividende. Beträgt diese annehmbar nicht mehr als 600 Mk., so ist bei dem Amtsgericht, ist sie höher, so ist bei dem Land gericht zu klagen. Die Klage geht darauf, die unter Nr. . . . der Konkurstabelle eingetragene Forderung von . . . Mk. festzustellen. Die Feststellung kann immer nur aus dem Grunde und für den Betrag gefordert werden, der in der Anmeldung gegeben ist. Die Klage muss dem Verwalter innerhalb einer Frist von zwei Wochen und zwei Tagen nach dem Tage zugestellt (nicht etwa bloss bei Gericht eingereicht) sein, an dem der Konkursverwalter die vor zunehmende Verteilung in dem Amtsblatt des betreffenden Kon kursgerichts öffentlich bekanntgemacht hat. Geschieht dies nicht, so wird die Forderung bei der angezeigten Verteilung nicht be rücksichtigt, auch wenn der Gläubiger den Rechtsstreit hinterher gewinnt. Hat er bei Eröffnung des Konkurses etwa schon ein Urteil, einen Vollstreckungsbefehl oder eine vollstreckbare gericht liche oder notarielle Urkunde in der Hand, so nimmt er, voraus gesetzt natürlich, dass seine Forderung angemeldet und geprüft ist, auch an den Verteilungen teil, wenn der Verwalter bestreitet, es sei denn, dass letzterer durch die zulässigen Rechtsmittel den vorhandenen Schuldtitel wieder aus der Welt schafft. Der Gläubiger kann also hier ruhig den Widerspruch des Verwalters im Klage wege abwarten. Schwebt bei Konkurseröffnung bereits eine Klage, die noch nicht bis zum Urteil gelangt ist, so ist sie innerhalb der oben genannten Frist von zwei Wochen und zwei Tagen gegen den Verwalter aufzunehmen, d. h. der Gläubiger muss den Verwalter innerhalb dieser Zeit vor das Gericht zur Verhandlung ! der Sache laden. Nicht alle Forderungen bedürfen der Anmeldung zur Kon kurstabelle. Dies ist nur bei denen erforderlich, die, je nach , ihrem Range, lediglich dividendenmässig zu befriedigen sind. Es 1 gibt auch Ansprüche, die ohne weiteres in voller Höhe unmittel- | bar dem Konkursverwalter gegenüber geltend gemacht werden i ■ können. Hier kommt zunächst ein Teil der sogen. Masseschulden i in Betracht, nämlich die Ansprüche aus Verträgen mit dem in ; Konkurs befindlichen Schuldner, deren Erfüllung zur Konkursmasse i verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurs- i Verfahrens erfolgen muss. Es seien hier nur die hauptsächlichsten i Fälle erwähnt: Für die Zeit der Konkurseröffnung müssen erfüllt ■ werden alle Miet-, Pacht- und Dienstverträge auf die Zeit der * gesetzlichen Kündigungsfrist, falls eine kürzere Kündigungsfrist i vereinbart war, für diese. Hatte der Gewerbetreibende dem Ge- > meinschuldner ein Grundstück oder den Teil eines Grundstücks i vermietet oder verpachtet, oder war er in ein Dienstverhältnis zu . ihm getreten, so kann er sowohl wie der Konkursverwalter diesen i Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder i der etwa vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf > diese Zeit ist der Miet- oder Pachtzins oder der Dienstlohn aus der Konkursmasse voll zu entrichten. Setzt der Verwalter die Verträge überhaupt fort, verlangt er also ihre Erfüllung zu der i Konkursmasse, so ist auf diese ganze Zeit die volle Entschädigung zu gewähren. Hat weiter der Gemeinschuldner mit dem Gläubiger einen grösseren Abschluss über Lieferungen gemacht, und ver langt der Konkursverwalter Erfüllung dieses Abschlusses, so muss er sowohl die etwa vor Konkurseröffnung erfolgten, als auch die nachher noch zu erfolgenden Lieferungen voll bezahlen. Lehnt dagegen der Verwalter die Erfüllung des Vertrages ab, so kann er den Kaufpreis für die bisherigen Lieferungen zur Konkurstabelle anmelden, ebenso allerdings auch den entgehenden Gewinn an den noch ausstehenden Lieferungen. Dient dem Gläubiger für seine Forderungen ein Gegenstand zur Sicherheit seiner Ansprüche, so kann er aus diesem Gegen stände auch im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedigung verlangen, ohne dass er seine Forderung beim Konkursgericht anmelden müsste. Hierher gehören insbesondere Hypotheken und Pfandrechte, mögen letztere durch Vertrag eingeräumt sein oder auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, wie z. B. vor allem das hin reichend bekannte Pfandrecht des Vermieters und Verpächters. Zum Vermieterpfandrecht mag noch erwähnt werden, dass es für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor Konkurseröffnung, sowie in Ansehung des dem Vermieter infolge einer Kündigung des Verwalters entstehenden Entschädigungsanspruchs im Konkurs nicht geltend gemacht werden kann. Vorsichtshalber wird man jedoch auch solche absonderungsberechtigte Forderungen zu der Tabelle anmelden, da von vornherein selten klar sein kann, ob die gesonderte Befriedigung die Forderung auch voll decken wird, so z. B. namentlich bei Hypotheken. Die Anmeldung hat dann nach Höhe des Ausfalls zu erfolgen. Dieser Ausfall ist dem Konkursverwalter innerhalb der mehrfach erwähnten Frist nach zuweisen oder, wenn er noch nicht feststeht, wenigstens in irgend welcher Form glaubhaft zu machen, wenn die Forderung bei der betreffenden Verteilung berücksichtigt werden soll. Was den Umfang der geltend zu machenden Ansprüche an langt, so können mit der Hauptforderung, und zwar in deren Range, die bis zum Tage der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen, ferner alle Kosten," die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, so vor allem Klagekosten, und schliesslich auch alle etwa vereinbarten Vertragsstrafen gefordert werden. Dagegen können nicht verlangt werden die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, die Kosten, die durch die Teilnahme an dem Konkursverfahren erwachsen, z. B. Anwaltskosten, und endlich Beträge, die der Gemeinschuldner aus blosser Freigebigkeit zu gesagt hat, mag die Zusage nun unter Lebenden oder von Todes wegen gegeben sein. Betagte Forderungen gelten als fällig. Sind sie unverzinslich, so vermindert sich ihr Betrag nur um die sogen. Zwischenzinsen, d. i. auf die Summe, die mit Zurechnung von 4 Proz. Zinsen für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. Diese Zwiscbenzinsen sind also bei der Anmeldung zu kürzen. Auf lösend bedingte, also mit dem Eintritt eines bestimmten späteren Ereignisses hinfällig werdende Forderungen sind als unbedingt geltend zu machen. Ist dagegen eine Forderung aufschiebend bedingt, wird sie demnach erst mit dem späteren Eintritt einer gewissen Bedingung wirksam, wie z. B. die Ansprüche des Bürgen, so kann sie zwar am Konkurs teilnehmen, sie wird aber bei der I I
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