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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- BeilageAnzeigen 361
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelAmerikanische Uhrmacherläden aussen und innen 370
- ArtikelZum Schutze des Gewerbetreibenden vor Konkursverlusten 372
- ArtikelDas Abwiegen der Unruh 374
- ArtikelEine Uhrmacherexistenz 376
- ArtikelAnzeigen 377
- ArtikelEine Uhrmacherexistenz 381
- ArtikelAus der Werkstatt 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 382
- ArtikelVerschiedenes 386
- ArtikelPatentbericht 388
- ArtikelAnzeigen 389
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 395
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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- Links
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Nr. 13 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 209 „ Synthetische Edelsteine. Im Geschäftsgebäude der Handelskammer zu Berlin hat zwischen den Vertretern der Interessenten Deutschlands und den Mitgliedern der Handelskammer eine Besprechung über eine neue ein heitliche Bezeichnung der synthetischen Edelsteine stattgefunden. Es wurde der Vorschlag angenommen, künftig offiziell die Bezeichnung „künstliche Rubine „künstliche Saphire“ usw. zu führen; es soll aber gestattet sein hinter dem Worte „künstliche“ in Klammern „synthetische“ zu setzen Der Verband deutscher Juweliere, Gold- und Silbersohmiede ist bereit dieser Be zeichnung zuzustimmen, und hat jetzt bei seinen Unterverbänden eine Umfrage veranstaltet, um auch ihre Zustimmung zu der Bezeichnung künstliche Rubine“ usw. einzuholen. ’’ Kreditbeschaffung für den Mittelstand in Württemberg. In der württembergischen Zweiten Kammer wurden am 7. April mehrere Anträge verhandelt und dem Finanzausschuss überwiesen, die die Förderung des Per sonalkredits im Auge haben. Das Zentrum beantragt, die Einrichtung eines Landeskreditinstituts in die Wege zu leiten, das mit Hilfe des Staates dem Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel einen billigen Kredit gewährt. Die Nationalliberalen und die Fortschrittliche Volkspartei beantragen die Regierung zu ersuchen, in eine Prüfung der Frage einzutreten, auf welohe Weise die Kreditbedürfnisse des Kleingeweibes und des Kleinkaufmanns durch staatliche Massnahmen besser befriedigt werden können. Warenhaus-Millionenkredite. Bei der Generalversammlung des Barmer Bankvereins in Barmen wurden einige interessante Ziffern über die Beteiligung dieses Bankinstituts bei einigen Gross-Warenhäusern bekannt gegeben. In besonders enger Verbindung steht der Barmer Bankverein zu der Firma Leonhard Tietz A.-G in Köln. Herr Direktor Streflfer vom Bankverein ist Aufsichtsratsvorsitzender bei Tietz. Aus Aktionärkreisen wurde nun bei der Verwaltung angefragt, ob es richtig sei, dass der Bankverein bei der Firma Leonhard Tietz mit Beträgen bis zu 30000000 Mk. beteiligt sei- es wurde erwidert, dass zwei Konten bestehen. Nach dem einen habe die Firma am 31. Dezember 1913 ein Guthaben von 636000 Mk. gehabt, das andere hä,nge zusammen mit dem demnächst zu eröffnenden Neubau der Firma in Köln, der mit 6000000 Mk. bevorschusst worden sei. Auf diese 5000000 Mk. werde die letzte Rate am 15. April zurüokgezahlt werden. Ferner wurde mitgeteilt, dass der Bankverein bei dem grossen Warenhausneubau, den die Firma Theodor Althoff, Münster, in Leipzig errichten lässt, mit 2000000 Mk. beteiligt ist. Die Verwaltung wies bei Besprechung des Kreditvereins darauf hm, dass sie schon seit Jahren mit Althoflf arbeitet und für ihren Kredit duroh gute Bürgschaften gedeckt ist. — Diese kurze Zeitungsnotiz gibt dem selbständigen Mittelstände zu denken. Er arbeitet häufig auch mit den Gross banken und glaubt, dort gut geborgen zu sein. Sein Geld wird aber dazu benutzt, um Warenhäuser zu gründen! Es ist hohe Zeit, dass der Mittelstand sich den Schlaf aus den Augen reibt und dass er sioh endlich auf die eigene Kraft besinnt. Uhrmacher, arbeitet mit eurer eigenen Bank, der Zentralkasse, Spar- und Kreditbank in Düsseldorf, die von Kollegen überwacht wird und euer Geld dem eigenen Stande wieder nutzbar macht. Bekämpfung des Borgunwesens in Sachsen. Die Mittelstands vereinigung im Königreich Sachsen hat bei der Staatsregierung um Gewährung einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 35000 Mk. zur Errichtung einer Zentral stelle zur Bekämpfung des Borgunwesens im Handwerk und Kleingewerbe gebeten und hat dabei auch die grundsätzliche Zustimmung der Regierung gefunden. Die Finanzdeputation A der Zweiten Ständekammer hatte kürzlioh über den Antrag zu beraten. Zur Klarstellung der Sachlage wurden dabei von der Staatsregierung über die Gewährung des umstrittenen Betrages folgende Richtlinien bekanntgegeben: Iz ..” 1 ? a ' s Ministerium des Innern ist geneigt, der Mittelstandsvereinigung im Königreich Sachsen als Beihilfe zu den Kosten der Errichtung und Unter haltung einer Zentralstelle zwecks Bekämpfung des Borgunwesens im Hand Klein e« werbe in den Jahren 1914 und 1915 einen Betrag bis zu 35000 Mk. nach Massgabe des Fortsohreitens der Tätigkeit dieser Stelle zur Verfügung zu Btellen. Folgende hauptsächliche Bedingungen werden gestellt werden: ° 1. Die Zentralstelle, der übrigens die Bezeichnung als ,Amt‘ nicht ge stattet werden wird, darf ihre Tätigkeit nicht auf Mitglieder der Mittelstands- vereinigung im Königreich Sachsen beschränken, sondern muss sie zugunsten aller Kleingewerbetreibenden Sachsens entfalten. 2. Einzugsstellen dürfen nur an den Orten errichtet werden, wo die hierfür etwa schon bestehenden Einrichtungen nachweislich nicht ausreichen. An Orten, an denen sich selbständige Schutzgemeinschaften oder ähnliohe Vereinigungen mit Einziehungseinriohtungen befinden, muss mit diesen wegen Uebertragung der örtlichen Abrechnungsstelle verhandelt werden. 3. Es sind von den Teilnehmern, die die Einrichtung benutzen, Jahres beiträge, sowie Gebühren für die einzelnen Dienste zu erheben. Die Tätigkeit der Abrechnungsstelle hat sich auf die aussergerioht- liche Einziehung von Aussenständen zu beschränken, so dass die Abrechnungs stelle von dem Auftreten vor Gericht abzusehen hat und nur bis zur Erwirkung von Zahlungsbefehlen tätig werden darf. M-*. l^. ^ e . r ^ en d UD 8 der Staatsbeihilfe zugunsten anderer Zwecke der Mittelstandsvereinigung oder zur Zahlung von Beträgen an andere Angestellte ist unstatthaft. n • iÜ ®® b ^ U88e . 9 i nes j®den Vierteljahres hat die Abrechnungsstelle einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen und über die Verwendung der Staats beihilfe unter Beifügung von Belegen Rechnung zu legen. 7. Der Oberleitung gehören zwei Vertreter der sächsischen Gewerbe ammern an, deren Wahl und Amtsdauer durch Verordnung des Ministeriums des Innern geregelt wird.“ Die Finanzdeputation nahm von dieser Erklärung der Regierung Kenntnis und erteilte ihre Zustimmung zu der Gewährung der beantragten Summe wenige Tage darauf hat auch die Zweite Ständekammer den von der Regierung unter den angegebenen Bedingungen bewilligten Betrag genehmigt und damit zugleich den auf Streiohung geriohteten Antrag des nationalliberalen Rechts anwalts Zöphel abgelehnt. („Kolonialwaren-Ztg.“) Leipziger Messadressbnch fürs Ausland, französische Ausgabe. Von dem Bestreben geleitet, den Messausstellern neue Abnehmer für ihre Erzeugnisse zuzuführen und die ausländischen, vor allem die überseeischen Einkäuferkreise noch stärker zu den Leipziger Messen heranzuziehen, hat der Messaussohuss der Handelskammer Leipzig beschlossen, neben dem unverändert in deutscher Sprache weiter erscheinenden Offiziellen Leipziger Messadressbuch und den in den beiden letzten Jahren herausgegebenen Messadressbüohern in englischer und spanischer Sprache nunmehr auch ein Leipziger Messadress- buoh in französischer Sprache erscheinen zu lassen, in dem die Firmen nach Branohen geordnet aufgeführt werden. Das Buoh soll gegen Ende d. J. in einer Auflage von nicht unter 15000 Exemplaren an ausgewählte Adressen ausländischer Einkaufshäuser, Agenten, Kommissionäre, Dampferlinien, Banken, Speditionshäuser, Zeitungsverlage usw., sodann auch an öffentliche Stellen, wie Konsulate, Handelskammern im Auslande, Klubs usw., schliesslich an erstklassige Hotels im In- und Auslande kostenlos versandt werden. Dem Branchenverzeichnis des Buches, auf dessen innere und äussere Ausstattung alle Sorgfalt verwendet und das mit wirkungsvollem Bildsohmuck ausgestattet werden soll, gehen Aufklärungen über Zweck und Verfassung der Leipziger Messen und praktische Ratschläge für den Besuch derselben in französischer Sprache voran. Um von vornherein auf eine möglichst allgemeine Beteiligung der Mess ausstellerfirmen rechnen zu können, sind die Gebühren für die Eintragung mögliohst niedrig gehalten und gegen die früheren Auslandsausgaben noch um ein Drittel ermässigt worden. Das Nähere geht aus dem Rundschreiben mit Anmeldebogen. Probeblatt und sonstigen Beilagen hervor, das der Mess- aus8chus8 der Handelskammer Leipzig in diesen Tagen jedem ihm bekannt gewordenen Messaussohuss zugeschickt hat und auf das wir die Aufmerksam keit der Beteiligten hiermit noch besonders hinlenken möchten. Bevorzngnng einzelner Gläubiger beim Akkord. Urteil des Königl. Sächsischen Oberlandesgeriohts vom 24. Dezember 1912. Bearbeitet von Reohtsanwalt Dr. F. Walther, Leipzig. (Nachdr. auch im Auszug verb.) Der aus8ergeriohtliehe Akkord soheitert meist daran, dass einzelne kleine Gläubiger ihre Zustimmung versagen. Es werden deshalb vielfach derartige wider spenstige Gläubiger vom Sohuldner oder dessen Verwandten unter der Hand voll befriedigt. Freilich birgt eine solche Bevorzugung die Gefahr in sieh, dass die anderen Gläubiger, wenn sie später davon erfahren, ihre Zustimmung wegen arglistiger Täuschung anfeohten und nunmehr nachträglich ihre ganze Forderung nooh verlangen. Bekanntlich schweben ja bereits Verhandlungen über ein neues Gesetz, betreffend einen aussergerichtlichen Zwangsvergleich, durch den die herrschenden Missstände beseitigt werden sollen. Solange aber das Gesetz noch nicht erlassen ist, werden nachstehende Ausführungen des Oberlandesgeriohts Dresden für diese Fragen von groser Bedeutung sein: Mit dem Reichsgericht ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Be stimmungen über den Zwangsvergleich im Konkurse nicht ohne weiteres auf einen aussergeriohtlich zur Abwendung eines Konkurses geschlossenen Akkord vertrag entsprechende Anwendung finden können, dass es insbesondere für einen solchen Vertrag nicht stillschweigende Bedingung ist, es solle kein Gläubiger vor den anderen bevorzugt werden. Allerdings wird es auch bei einem aussergeriohtlichen Akkorde regelmässig der Absicht der Beteiligten entsprechen, dass eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger eintritt; ein Gläubiger, der auf einen Teil seiner rechtmässigen Forderung verzichten soll, wird sich zu einem solchen Opfer zumeist nicht entsohliessen, wenn er weise, dass andere Gläubiger eine grössere als die ihm und den übrig bleibenden Gläubigern zugesicherte Vergleiohsrate erhalten haben. Das triffc auch für den vorliegenden Fall zu. Nach den Beweisergebnissen sind nur sehr geringfügige Begünstigungen einzelner Gläubiger erwiesen, und es ist ein wirklich beachtenswerter Anhalt dafür, dass nooh weitere Begünstigungen gewährt worden sind, nicht gegeben. Ueber die Akkordsumme von 50 Proz. hinaus sind im ganzen an vier Gläubiger nur 384,25 Mk. bezahlt worden. Mit der vorigen Instanz ist auf derartige, bei dem vorhanden gewesenen Schuldenstande nicht bedeutende, eine irgendwie erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Gläubiger nicht enthaltende Bevorzugungen einer verschwindeüd kleinen Anzahl von Gläubigern kein ausschlaggebendes Gewicht zu legen. Im Gegensätze zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass auch die Kläger als erfahrene, ruhig denkende Geschäfts leute dem Akkorde beigestimmt haben würden, wenn sie von den erwiesenen, einzelnen Gläubigern gewährten Vergünstigungen sowie davon, dass weitere nicht in Frage kommen, Kenntnis gehabt hätten; sie mussten sich bei ver nünftiger Ueberlegung sagen, dass gegenüber der erheblichen Schuldenlast des Beklagten ein Betrag von nioht ganz 400 Mk., der wenigen Gläubigern über die Akkordrate hinaus gewährt werde, nicht ins Gewicht falle, und dass es beim Scheitern der Akkordverhandlungen zweifellos zur Eröffnung des Konkurses gekommen wäre, in welchem Falle sie, wie nach der ganzen Sachlage mit Sicherheit anzunehmen ist und von ihnen auch vorausgesehen werden musste, sicher eine grössere Einbusse als eine solohe von 50 Proz. ihrer Forderungen erlitten hätten. Im vorliegenden Falle ist auf die geringen, nach den obigen Ausführungen festzustellenden Bevorzugungen einzelner Gläubiger um so weniger zum Nachteile des Beklagten Gewicht zu legen, als diese völlig ohne Zutun des Beklagten erfolgt sind. Die Kläger betonen zwar nachdrücklich, dass die Befriedigung einzelner Gläubiger durch Dritte die typische Erscheinungsform sei, in der derartige Bevorzugungen versucht zu werden pflegten; allein gerade wenn etwas Derartiges gewöhnlioh ist, konnten die Gläubiger auch damit rechnen, dass Angehörige oder Freunde des Beklagten in einzelnen Fällen unterstützend eingreifen würden. Dem Beklagten gereicht es in keiner Weis* zum Verschulden, wenn Dritte ohne sein Zutun sioh seiner angenommen und einzelne besonders widerspenstige Gläubiger voll befriedigt haben. So wurden die Kläger mit ihrer Nachforderung abgewiesen. (Akten zeichen: 40. 25/12.) (Vergl. „Annalen“ Bd. 34, S. 392 ff.) sk
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