Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die schädigenden Auswüchse des Leihhausbetriebes und des Pfandscheinhandels
- Autor
- Habos, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- BeilageAnzeigen 401
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 407
- ArtikelDer Uhrmachergehilfe als "Arbeiter" 408
- ArtikelDie schädigenden Auswüchse des Leihhausbetriebes und des ... 410
- ArtikelWas der Uhrmacher auf der "Bugra" lernen kann 412
- ArtikelVI. Verbandstag des Niedersächsischen Uhrmacherunterverbandes, ... 413
- ArtikelAnzeigen 415
- ArtikelVon der zweiten deutschen Zinnschau 419
- ArtikelUhrmacher oder Kaufmann? 420
- ArtikelSelbstkontrolle 421
- ArtikelSprechsaal 421
- ArtikelAus der Werkstatt 422
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 423
- ArtikelVerschiedenes 426
- ArtikelAnzeigen 427
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 431
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
214 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunsi. Nr. 14 Die schädigenden Auswüchse des Leihhausbetriehes und des Pfandscheinhandels. Referat, abgegeben in der Allgemeinen Uhrmacherversammlung am 2. Juli d. J. im Sitzungssaale der Handwerkskammer zu München. Hochgeehrte Versammlung! Es dürfte wohl eine allgemein bekannte Tatsache sein, dass die grossen Verbände der Uhrmacher schon seit Jahren immer wieder mit Anträgen an die Hohen Regierungen um Abänderung der Bestimmungen der Pfandleiher und Leihhäuser herangetreten sind, ohne bisher einen nennenswerten Erfolg erreicht zu haben. In nächster Zeit wird sich der Reichstag mit dieser Angelegen heit zu befassen haben. Unsere Hohe Staatsregierung hat zu diesem Entwürfe folgende, sehr anerkennenswerte Begründung beigegeben: „Der seit Jahren beobachtete lebhafte Handel mit Pfand scheinen dient vielfach zur Ausführung von Betrügereien. Es werden massenhaft minderwertige Goldwaren besonders zu dem Zwecke hergestellt, sie in Pfandleihen zu versetzen und auf dem Wege der Pfandscheinschieberei weiter zu verwerten. Die für die Waren ausgestellten Pfandscheine werden unter der Angabe an Dritte verkauft, dass die versetzten Pfänder einen bedeutend höheren Wert haben, als die darauf geliehene Summe beträgt- Vielfach werden unechte Schmucksachen be trügerisch mit dem gesetzlichen Goldstempel versehen und versetzt. Die Pfandscheine werden dann im Wege des Hausier handels vertrieben. Die Ausschliessung der Pfandscheine von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen entspricht einem vielfach geäusserten Wunsche der beteiligten Gewerbe treibenden, insbesondere der Pfandleiher, der Goldschmiede und der Uhrmacher.“ Diese Begründung hat den Kern des Hauptübels so wuchtig getroffen, dass wir ein Wiederaufblühen des mit unserem Handwerk verbundenen fachmännischen Uhrenhandels erhoffen dürften, wenn die Hohen Regierungen ein strenges Verbot unter Androhung empfindlicher Freiheitsstrafen in obigem Sinne er lassen würden. Die gegenwärtige Lage des Uhrenhandels hat eine derartige Verschiebung erfahren, dass die berufensten hierzu, die Uhrmacher selbst, schon nahezu ganz umgangen werden. Die Warenhäuser, Bazare, Versandgeschäfte, Gratisbeigaben usw. haben einen hohen Prozentsatz des Umsatzes aus den Händen der Uhrmacher gerissen, und seit langem gesellt sich als schlimmster Auswuchs die durch das Leihhaus hervorgerufene Pfandscheinschieberei hinzu. Dass durch die Umgehung der Fachleute besonders der schwindelhaften Fabrikation Tür und Tor geöffnet sind, liegt klar auf der Hand, denn den reellen Wert der Waren kann nur der Fachmann beurteilen, und dieser kann unmöglich die Schundindustrie unterstützen, weil er für den Verkauf der neuen Ware reelle Garantie zu leisten hat. Die Absatzmöglichkeit für den Schund wäre schon dadurch wesent lich erschwert, wenn in den Leihhäusern die Aufnahme solcher Fabrikate gänzlich unterbunden werden könnte. Auch das Verbot des Hausierens mit Taschenuhren, Gold- und Silberwaren kann so lange noch Uebertretungen erleben, bis auch das Hausieren mit Grossuhren gänzlich untersagt wird, wofür wahrlich kein Bedarf besteht. Wir freuen uns, dass gerade unsere Bayerische Staats regierung einsichtsvoll diesen unseren Standpunkt teilt und beim Bundesrate wiederholt diesbezüglichen Antrag gestellt hat, wenn auch bisher ohne Erfolg. Nach dieser kurzen Abschweifung möchte ich auf eine Be sprechung der Satzung für die Städtische Pfandleihanstalt München in der Reihenfolge ihrer Paragraphen eingehen. § 3 derselben lautet: „Die Städtische Pfandleihanstalt gewährt im Falle augenblicklichen Geldmangels gegen Erlag annehmbarer Faustpfänder (§ 6) auf kurze Zeit und gegen Verzinsung (§ 15) Darlehen nach Massgabe der jeweiligen Satzung.“ Leider sind diese ursprünglichen, wohlgemeinten Grenzen, die durch diesen Paragraphen zu setzen beabsichtigt waren, schon seit längerer Zeit weit überschritten worden. Der gegen wärtige Betrieb beweist, dass die Leihhäuser hauptsächlich auch dazu da sind, momentan überflüssige Beträge des Magistrats zu hoher Verzinsung zu bringen, gleichviel, ob damit Hunderten von Geschäftsleuten ein ganz erheblicher Schaden zugefügt wird oder nicht. Auf diesem verderblichen Wege werden die Leih häuser allerdings zu gewinnbringenden gemeindlichen Anstalten. Darf das ihr Zweck sein? § 5, Abs. 2, gestattet, beim Abschluss eines Pfandgeschäftes einen willkürlich gewählten Namen zu benutzen. Welchen Wert soll dann überhaupt eine Namensangabe haben? § 5, Abs. 3, besagt: „Zur Benutzung der Städtischen Pfand leihanstalt kann sich der Pfandgast eines bei derselben vom Magistrat angestellten Pfand Vermittlers (§ 2, Abs. 2; § 16) be dienen; in diesem Falle kann er sich jedoch bezüglich aller An sprüche, welche nicht durch die Tätigkeit des Leihamts erwachsen, nur an den Pfandvermittler, nicht an die Pfandleihanstalt halten; dies gilt insbesondere auch von dem Anspruch auf Auszahlung des Darlehens und Herausgabe des Pfandscheines an den Ver pfänder beim Versatz sowie auf Herausgabe des ausgelösten Pfandes bei der Auslösung. Beim Pfandvermittler binnen 14 Tagen nach Empfang nicht abgeholte Pfandscheine, Gelder (Darlehen und Mehrerlösbeträge) und Pfänder sind an das Leihamt ab zuliefern.“ Die erst gutgemeinte Errichtung der Pfandvermittlerstellen zeigt jetzt, dass die Pfandvermittler auf Grund ihrer hinterlegten Kautionssumme von 1000 Mk. sich den Schätzern gegenüber Rechte holen, die uns sehr schwer schädigen. Diese Kautions summe ist die bequeme Handhabe für die Schätzer, Gegenstände zu übermässig hohen Beträgen zu belehnen, denn der Schätzer ist bei einer etwaigen Nichteinsteigerung des Pfandobjektes durch die Rückgabe an dem Pfandvermittler schadlos. Diese Pfand vermittler werden aber von den sogen. Pfandscheinschiebern oder Neppern sehr fleissig beehrt, die auch grössere Posten neue Waren auf diesem Wege in das Leihhaus hinein- und durch den Pfandscheinhandel an den Mann bringen. Eine Statistik würde über den Umfang des Geschäftsbetriebes sehr interessante Auf schlüsse geben. Solche Leihhaus-„Gäste“, die direkt oder durch Vermittlung die zumeist von gewissenlosen Grossisten oder Fabrikanten be zogenen Waren in das Leihhaus hineinbringen, suchen die Pfand scheine auch durch Zeitungsinserate abzusetzen, was ihnen schein bar ganz gut gelingt, denn solche Inserate werden immer häufiger. Ein solcher Herr wurde auch in einer hiesigen Zeitung genannt, dessen Namen wir uns schon vorher bereits notierten. Dieser bat manchmal drei bis vier Inserate in eine Nummer lanciert. Ich bin eventuell gern bereit, mit Details zu dienen. Der § 6, Abs. 4, lautet: „Die Annahme eines Pfandes kann vom Leihamt ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Annahmeverweigerung hat insbesondere stattzufinden, a) wenn die Zahl und Art der Pfänder oder die Persönlichkeit des Ueberbringers die Verpfändung als verdächtig erscheinen lassen; b) wenn Handelsgeschäfte mit den Pfandscheinen getrieben werden oder c) wenn Waren zur Belehnung angeboten werden, welche offenbar zum Zwecke der Versteigerung angefertigt wurden, oder d) überhaupt, wenn solche Zwecke verfolgt werden, welche die Pfandleihanstalt bestimmungsgemäss (§ 3) nicht zu unterstützen berufen ist.“ Dieses Verbot wird, leider, nicht beachtet, da Waren auch in grösseren Posten, die speziell zum Zwecke des Versetzens an gefertigt wurden, unbeanstandet angenommen und häufig sogar zu hoch belehnt werden. Dass grössere Posten angenommen werden, könnten die Bücher den sichersten Beweis liefern, die ! wir einzusehen nicht berufen sind. Aber einen Fall wenigstens, der sehr markant ist, möchte ich hierfür als Beweis erwähnen. Leider bin ich in diesem Fall« genötigt, Namen zu nennen. Ein Militärpensionär, Namens Josef Höckmeier, hier, Pilgers- heimerstrasse 9/1, später Ohlmüllerstrasse 26/0, hat am 13. Fe bruar 1913 von einem Joh. Gg. Enser auf ein Inserat hin, in dem ein Lombarddarlehen gesucht wurde, als Sicherheit einen Pfandschein über 42 Stück goldene Herrenuhren für 700 Mk. Darlehen erhalten. Diese 42 Stück Uhren sind zusammen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder