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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die schädigenden Auswüchse des Leihhausbetriebes und des Pfandscheinhandels
- Autor
- Habos, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- BeilageAnzeigen 401
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 407
- ArtikelDer Uhrmachergehilfe als "Arbeiter" 408
- ArtikelDie schädigenden Auswüchse des Leihhausbetriebes und des ... 410
- ArtikelWas der Uhrmacher auf der "Bugra" lernen kann 412
- ArtikelVI. Verbandstag des Niedersächsischen Uhrmacherunterverbandes, ... 413
- ArtikelAnzeigen 415
- ArtikelVon der zweiten deutschen Zinnschau 419
- ArtikelUhrmacher oder Kaufmann? 420
- ArtikelSelbstkontrolle 421
- ArtikelSprechsaal 421
- ArtikelAus der Werkstatt 422
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 423
- ArtikelVerschiedenes 426
- ArtikelAnzeigen 427
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 431
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 215 auf einen Pfandschein in der Westenriederstrasse um den Betrag von 2250 Mk. auf den Namen Bader 20 versetzt gewesen. An Gebühren waren 67,50 Mk. zu entrichten, wodurch das Stück ihm durchschnittlich auf 71,50 Mk. kam. Von diesen Uhren sind kaum nach 2 Stunden im selben Leihhause 38 Stück wieder, ver setzt worden, diesmal in sieben Partien unter Nr. 31054 und folgende, wofür zusammen 1680 Mk. gegeben wurden. Die einzelnen Partien sind grundverschieden belehnt worden, obwohl sämtliche Uhren derselben Sorte sind. Zum Beispiel: 3 Stück mit 160 Mk., 6 Stück mit 225 bis 270 Mk. Nach dieser neuen Schätzung kam das Stück auf 37,50 bis 53,33 Mk., durch schnittlich auf 44,21 Mk., dagegen bei der ersten Schätzung durchschnittlich auf 53,57 Mk- Die mir vorgelegenen 3 Stück Uhren haben das Gehäuse Nr. 39315, 39 693 und 39715 gehabt, und auf der Metallküvette ist eingraviert „Ancre de Precision“ sie haben einen etwa 2,5 mm breiten, schweren Messingstaubreif, der zur Täuschung des Publikums über den Edelmetallwert dient. — Typische Leihhausware, eigens für den Pfandscheinschwindel angefertigt und im Leihhaus untergebracht, obwohl Annahme solcher Waren ausdrücklich verboten ist. Es scheint dem be treffenden Schätzer jede Warenkenntnis, soweit sie Uhren betrifft, abzugehen. Ein Uhrmacher als Schätzer würde sicher nie eine solche Schwindelware anstandslos passieren lassen. In der letzten Zeit (zur Firmungszeit) finden ganz ordinäre silberne Ankerremontoiruhren mit der Aufschrift auf dem Ziffer blatte „Chronometre“ liebevolle Aufnahme in grossen Mengen, sogar über den Einkaufswert belehnt, Man spricht von 120 Kartons, das sind 720 Stück. In der Schweiz ist eine eigene Uhren industrie entstanden, deren Fabrikate zum grösseren Teile un geniert ihren Einzug in unsere Leihhäuser halten. Es ist eine bekannte Tatsache, dass von sämtlichen grossstädtischen Leih häusern Deutschlands gerade in den Münchener Anstalten die meisten neuen Waren — zum weitaus überwiegenden Teile nur Schund — vorzufinden sind. Ein Grossist aus Berlin soll der Generallieferant von solcher Schundware an diese Leihhaus- „Gäste“ sein. Eine halbwegs bessere goldene Damenuhr zu verkaufen, wird schon manchem Kollegen als Ereignis Vorkommen, aber eine goldene Herrenuhr loszuwerden, wird nur mehr in ganz seltenen Fällen gelingen und die Käufer sind dann fast ausschliesslich uns gegenüber gut befreundete Personen. Goldene Uhren, speziell Herrenuhren, sind für den kleineren und mittleren Uhr macher nur mehr Dekorationsstücke und harren seit Jahren schon auf die Erlösung. Diese teueren Ausstattungsstücke büssen an Wert von Jahr zu Jahr ein; die Zinsen sind für das angelegte Kapital als Verlust zu betrachten, und noch dazu müssen wir diese „sitzengebliebenen“ Stücke als Betriebskapital alle Jahre wieder versteuern. § 7, Abs. 3, lautet: „Die Abschätzung der Pfänder, welche nur für die Zwecke der Leihanstalt erfolgt und diese in keiner Weise gegen Dritte verpflichtet, geschieht nach dem wahren Wert (Versteigerungswert) und ohne Berücksichtigung eines etwaigen Neigungswertes. Bei Gold und Silber bleibt der Form wert unberücksichtigt.“ Die Abschätzung der Gegenstände wird ganz verschieden vorgenommen. Zum Beispiel: Vor einiger Zeit wurde eine goldene Herrenuhr mit 100 Mk. belehnt, 2 Stunden später wurden im selben Leihhause nur mehr 45 Mk. darauf gegeben. Ein Brillant ring und eine goldene Herrenuhr waren zuerst mit 300 Mk., kurze Zeit darauf aber nur mit 160 Mk. belehnt, Nach längeren schriftlichen Auseinandersetzungen hat sich der betreffende Schätzer entschlossen, die Gegenstände wieder mit 300 Mk. zu belehnen. Bemerken möchte ich, dass diese mit etwa 160 Mk. richtig eingeschätzt wären. Diese Fälle beweisen nur zu deutlich, dass nicht nur un fachmännisch abgeschätzt wird, sondern auch andere unkontrollier bare Verhältnisse eine bedeutende Rolle spielen. § 9, Abs. 1, heisst: „Werden Sachen, die dem rechtmässigen Eigentümer oder Besitzer gestohlen wurden, verloren gingen oder sonst abhanden kamen, zum Versatz gebracht, so werden sie, so fern rechtzeitig Anzeige erstattet wurde, und die Ueberein- stimmung dieser Sachen festgestellt wird, dem Ueberbringer ab genommen und der Königl. Polizeidirektion München zur weiteren Verfügung übergeben.“ Eine Klage unseres Vereins vom 9. Februar 1906 hierüber wurde mit wenigsagenden Worten abgewiesen. Wir behaupten aber, dass auch nach dieser Zeit einige Fälle zu verzeichnen sind, in welchen trotz rechtzeitiger Anmeldung und genauer Beschreibung die gestohlenen Gegenstände belehnt wurden. Wenn ein Privat- oder Geschäftsmann einen gestohlenen Gegenstand kauft, so muss er diesen ohne jeden Schadenersatz herausgeben, und darf er sich noch glücklich schätzen, wenn er wegen Hehlerei nicht bestraft wird. Die Leihhäuser können aber nur gegen Erlag der Darlehnssumme und der übrigen Ge bühren nach Erledigung langwieriger Amtsformeln zur Heraus- , gäbe veranlasst werden, ohne dass der betreffende Bedienstete des Leihhauses zur Verantwortung gezogen wird. § 11. Abs. 2, lautet: „Jede Veräusserung oder Verpfändung des Pfandscheines und des demselben zugrunde liegenden An spruchs ist verboten. Der Erwerber eines Pfandscheines erlangt daher durch dessen Besitz kein Recht auf Verabfolgung des Pfandes oder des Mehrerlöses.“ Ein Verbot sollte unter Strafe gestellt werden. Das schwung hafte Inserieren von Pfandscheinen wäre nur auf diesem Wege zu unterbinden. Freilich kann davon keine Rede sein, solange der Magistrat das Anbringen der Nasenschilder mit dem Texte: „An- und Verkauf von Pfandscheinen“, und ähnlichen Inhalts, genehmigt. Solche Nasenschilder wurden von uns mehrere fest gestellt. § 12 lautet: „Jeder Pfandschein erhält die fortlaufende Nummer, unter welcher derselbe in dem Pfandverzeichnis des Leihamtes eingetragen ist, Ort und Zeit des Versatzes sowie die Bezeichnung des Leihamtes, bei welchem versetzt wurde, den vom Verpfänder (§ 5, Abs. 2) angegebenen Namen, im Falle des § 7 den Zinsfuss (Pfandleihgebühr, § 15), den letzten Termin zur Auslösung oder Erneuerung, die Höhe der Pfandscheingebühr. Ausserdem muss jeder Pfandschein mit dem Dienstsiegel des Leihamtes versehen sein.“ Von den Pfandscheinen sollte eventuell die Schätzungs- und Beleihungssumme sowie die nähere Bezeichnung des Gegenstandes wegbleiben. Das wäre ein Weg, den Pfandscheinhandel unmög lich zu machen, und es ist nicht daran zu zweifeln, dass die ge wiegten Juristen unserer Stadtvertretung bei ernstem Willen auch noch bessere Wege finden, um zum gleichen Ziele zu kommen. Aus den ganzen Ausführungen ist zu sehen, dass wir eigent lich wenig Wünsche bezüglich des Inhalts der bisherigen „Satzung für die Städtischen Pfandleihanstalten Münchens“ haben, dass wir aber um so mehr Klagen erheben über die mangelhafte Durchführung derselben. Wir wünschen in erster Linie, dass sich die massgebenden Stellen auf den eigentlichen Zweck der Leihhäuser besinnen. — Ferner, dass es unmöglich wird, grosse Posten gleichartiger Uhren zur Belehnung zu bringen, und dass auch Versuche, solche Fabrikate in Einzelstücken einzuschmuggeln, unmöglich werden. Das kann aber nur verhindert werden, wenn Uhrmacher als Schätzer und Kontrollschätzer fungieren. Das grösste Gewicht aber legen wir auf Unterbindung des Pfandscheinhandels, und dürfen wir wohl erwarten, dass seitens des Magistrats keine Mühe gescheut wird, Abhilfe zu schaffen, sei es durch Erlassung einer ortspolizeilichen Vorschrift oder durch eine Ausgestaltung der Pfandscheine, welche den Handel mit ihnen unmöglich machen. Und nun ersuche ich die erschienenen Herren Vertreter der staatlichen Behörden und der Stadtverwaltung um ihre gütige Mitwirkung zur Erreichung dieses Zieles. Die Verhältnisse, wie sie jetzt liegen, sind unhaltbar. Bei Fortdauer derselben geht nicht allein das ohnehin schwer um seine Existenz ringende Münchener Uhrmachergewerbe zugrunde — an seiner Stelle führen allerdings dann eine Schar zweideutiger Elemente ein arbeits- und risikoloses Leben, ohne Steuer zu zahlen —, aber auch dem Münchener Publikum werden alljährlich Tausende von Mark aus den Taschen gestohlen.
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