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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Kammergericht gegen die Versandhäuser
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- BeilageAnzeigen 437
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 445
- ArtikelDas Kammergericht gegen die Versandhäuser 446
- ArtikelEinwickelpapier mit poetischem Aufdruck 447
- ArtikelBericht über den 23. Verbandstag in Harzburg des Verbandes ... 448
- ArtikelZifferblätter mit einem Zeiger 451
- ArtikelAus der Werkstatt 451
- ArtikelSprechsaal 452
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 452
- ArtikelAnzeigen 453
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 457
- ArtikelVerschiedenes 459
- ArtikelPatentbericht 464
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 464
- ArtikelAnzeigen 465
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 471
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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228 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15 Das Kammergericht gegen die Versandhäuser. Der Unterzeichnete hat im Aufträge des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine (E. V.), Halle a. S., eine recht interessante einstweilige Verfügung er wirkt, mit der sich auch das Kammergericht beschäftigt hat. Es handelte sich um eine der in letzter Zeit leider über handnehmenden Schwindelannoncen. Die angegriffene Firma annoncierte in Tageszeitungen, dass sie 10000 Uhren, hochfein, auf die Minute gehend, mit zwei jähriger Garantie zwecks Einführuug ganz umsonst vergebe. Man möge nur Adresse und Beruf angoben, kein Geld einsenden. Wer sich nun auf eine solche Annonce meldete und um Einsendung einer Uhr bat, erhielt ein hektographiertes, manch mal auch ein gedrucktes Schreiben. Hierin wurde das Angebot, die Uhr zu verschenken, sehr erheblich eingeschränkt. Die Uhr bekommt man nämlich erst dann „geschenkt“, wenn man für 10 Mk. Waren der Parfümeriebranche von der betreffenden Firma bezog. Falls man für diese Waren keine Verwendung hatte, so konnte man auch die Uhr für 3,50 Mk. erstehen. Im Aufträge des Zentralverbandes hat der Unterzeichnete nun eine einstweilige Verfügung gegen die betreffende Firma beantragt. Es wurde ausgeführt, dass die Angabe in den Annoncen, 10000 Uhren würden ganz umsonst vergeben, un wahr sei und gegen § 3 des Unlauteren Wettbewerbgesetzes ver- stosse. Durch Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung des gerichtlichen Sachverständigen, des Uhrmachermeisters Herrn Oswald Schulz in Berlin, wurde ferner nachgewiesen, dass auch die anderen Angaben in der Annonce unrichtig seien. Die Uhren waren so ziemlich das Ordinärste, was überhaupt fabriziert wird, also keineswegs „hochfein“. Sie gehen nicht auf die Minute, sondern differieren natürlich um mehrere Minuten im Laufe eines Tages. Unwahr ist auch ferner, dass die Uhren, ein Fabrikat der Firma Thiel in Ruhla, für 3,50 Mk. nirgends erhältlich seien, sie werden vielmehr in zahlreichen Uhrengeschäften für 3 Mk. verkauft. Das Landgericht III hatte nun den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das lesende Publikum ohne weiteres er kennen müsse, dass die Annoncen nur ein Reklamescherz, viel leicht auch, wie das Landgericht zugibt, ein Reklameunfug seien. Es müsse jedermann erkennen, dass die Annoncen nicht ernstlich gemeint seien, weil kein Geschäftsmann willens oder in der Lage sei, 10000 Uhren an das Publikum zu vergeben, ohne dafür irgendeinen Gegenwert für sich zu beanspruchen. Der Wortlaut der Anzeige lasse, so führt das Landgericht weiter aus, deutlich erkennen, dass die Abgabe der Uhren an bestimmte, von dem Empfänger zu erfüllende Bedingungen geknüpft würde, welche dem Interessenten erst, nachdem er sich auf die Anzeige ge meldet habe, mitgeteilt würden. Allerdings gibt das Landgericht zu, dass das Schreiben, welches der Interessent, der sich auf die Annonce meldete, erhielt, an sich vielleicht einen Verstoss gegen das Unlautere Wettbewerbgesetz darstellen könne Nach Ansicht des Landgerichts kommt aber, wenn ein Verstoss wirk lich vorliege, dieser deswegen nicht in Betracht, weil diese Schreiben nicht, wie das Gesetz es verlangt, als öffentliche Be kanntmachung oder als Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt seien, anzusehen sind. Diese Schreiben würden an die jeweiligen Interessenten gerichtet. Gegen diesen Beschluss des Königl. Landgerichts III hat der Unterzeichnete Anwalt Beschwerde beim Kammergericht eingelegt. Es wurde geltend gemacht, dass keineswegs von jedermann er kannt werde, dass es sich um einen Reklamescherz handle. Wenn das der Fall wäre, so sei völlig unverständlich, warum so viele Leute sich auf derartige Annoncen meldeten. Alle diese nehmen doch offenbar die Annonce für ernst, sie sind vielleicht der Ansicht, dass es sich um eine gross angelegte Reklame einer bedeutenden Firma handelt, die in weiten Kreisen damit bekannt werden will. Das „Verschenken“ kann aber weiter auch in einem anderen Sinne aufgefasst werden. Firmen sprechen von Ver schenken ihrer Waren zuweilen auch dann, wenn sie diese ohne Nutzen zum Einkaufs- oder Selbstkostenpreise abgeben. Vor sichtigerweise wird dann auch wohl von einem „halben Ver schenken“ gesprochen. Es besteht daher auch die Möglichkeit, dass die Interessenten die Annonce zum mindesten in diesem schwächeren Sinne auffassen können. In jedem Falle glauben sie, darüber kann ein Zweifel nicht bestehen, dass ihnen „ein ganz besonders günstiges Angebot“ gemacht würde. Der Unter zeichnete Anwalt hat schliesslich noch auf die Bedeutung einer solchen Reklame hingewiesen, die von dem Landgericht offenbar nicht richtig erkannt worden ist. Es ist geltend gemacht worden, dass die Versandgeschäfte gerade in der letzten Zeit den Markt mit billigen Uhren direkt überschwemmt haben. Der Handel mit Taschenuhren mittlerer Qualität ist hierdurch, wie jeder Leser wohl am eigenen Leibe erfahren haben wird, zurzeit zum grossen Teil brachgelegt. Es ist daher ein Gebot notwendiger Selbst verteidigung, wenn die Uhrmacher mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln gegen derartige Firmen unnachsichtlich Vor gehen. Das Kammergericht hat dann auch den von dem Zentral verband vertretenen Standpunkt voll gewürdigt und dem An trage auf Erlass der einstweiligen Verfügung in vollem Umfange statt gegeben. Zunächst wendet sich das Kammergericht gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Rundschreiben, welche von der betreffenden Firma an Interessenten, die sich auf die Annoncen melden, versandt wird, keine der Mitteilungen im Sinne des § 3 des Unlauteren Wettbewerbgeselzes seien. Das Rundschreiben wird wahllos an alle Personen, die sich melden, versandt. Dass dieser Personenkreis ein grösser ist, zeigt der Umstand, dass das Schreiben hektographiert, in neuerer Zeit sogar gedruckt wird. Dies aber genügt zur Anwendung des § 3 des Unlauteren Wett bewerbgesetzes, wie das Kammergericht ausdrücklich hervorhebt. Der erkennende Senat wendet sich dann weiter gegen die Auffassung des Landgerichts, dass es sich nur um scherzhafte Uebertreibungen oder marktschreierische Anpreisungen handle. Die inserierende Firma bezweckt offenbar, dass der Leser die Angaben für wahr halte und so auffasse, dass ihm wirklich eine Uhr umsonst geschenkt werde. Mindestens ein Teil der Leser konnte, so führt das Kammergericht aus, zu der Auffassung namentlich deshalb gelangen, weil es in der Anzeige heisst, dass die Uhren zur Einführung bestimmt seien. Die annoncierende Firma konnte auch nur dann, wenn tatsächlich das Publikum die Anzeige ernst nahm, erwarten, dass Interessenten sich bei ihr melden würden. Wenn die annoncierende Firma selbst der Ansicht gewesen wäre, dass alle Leser den Reklamescherz sofort erkennen könnten und müssten, so wäre die Annonce, wie das Kammergericht sehr richtig hervorhebt, vollkommen widersinnig und zwecklos. Der Senat gelangt dann auf Grund des Sachverständigen gutachtens zu der Ueberzeugung, dass die Angaben in der Annonce sowohl wie in dem Rundschreiben falsch seien, und kommt daher, da ein offenbarer Verstoss gegen das Unlautere Wett bewerbgesetz vorliegt, zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zum Erlass der von uns beantragten Verfügung. Es wird als zweifellos hingestellt, dass durch die falschen An gaben das Publikum getäuscht und der Anschein eines ganz be sonders günstigen Angebots hervorgerufen werden soll. Die vorzitierte Entscheidung des Kammergerichts dürfte aus mancherlei Gründen recht interessant sein. Sie zeigt den ernst lichen Willen der Gerichte, die bedrohten Handwerkerkreise gegen die marktschreierische Reklame der Versandhäuser in Schutz zu nehmen. Wenn man mit dem Landgericht annehmen wollte, dass alle Uebertreibungen in der Reklame als offenbare scherzhafte Uebertreibungen zulässig sind, so gäbe es bald keine Möglichkeit mehr, gegen die Versandhäuser vorzugehen. Der Einwand, dass der verständige Teil des Publikums die scherz hafte Uebertreibung ohne weiteres erkennen müsse, würde dann wohl in jedem Prozesse gemacht werden. Die Gefahr besteht gerade darin, wie das Kammergericht richtig erkennt, dass der minder einsichtige Teil des Publikums diesen, für einen ver ständigen Leser allerdings leicht erkennbaren, ßeklaineunfug .für bare Münze nimmt und so den Versandhäusern zugeführt und dem Handwerkerstande entzogen wird. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin.
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