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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- BeilageAnzeigen 437
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 445
- ArtikelDas Kammergericht gegen die Versandhäuser 446
- ArtikelEinwickelpapier mit poetischem Aufdruck 447
- ArtikelBericht über den 23. Verbandstag in Harzburg des Verbandes ... 448
- ArtikelZifferblätter mit einem Zeiger 451
- ArtikelAus der Werkstatt 451
- ArtikelSprechsaal 452
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 452
- ArtikelAnzeigen 453
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 457
- ArtikelVerschiedenes 459
- ArtikelPatentbericht 464
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 464
- ArtikelAnzeigen 465
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 471
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal ADgebote von Privatleuten. Der Leser soll durch die Form der Anzeige und durch deren Abdruck in den sogen. „Kleinen Anzeigen“ zu dem Glauben gebracht werden, die zum Kauf angebotenen Möbel, Kinderwagen Näh maschinen usw. befänden sich im Besitze von Privatleuten, die sich ihrer aus irgendwelchen Gründen um ein Billiges entäussern möchten. Solche irre führenden Anzeigen sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar. In Halle sollen zurzeit etwa 30 Anklagen dieser Art gegen Händler erhoben sein. Die erste kam jetzt zum Austrage in einer Strafkammer verhandlung gegen den Händler Paul Schaller. Zu seiner Entschuldigung gab er an, er habe die Anzeigen erst nach dem Muster anderer aufgesetzt Der Staatsanwalt beantragte 50 Mk. Geldstrafe, der Vertreter der Leipziger Schutzgemeinschaft ausserdem noch eine Busse von 50 Mk., die in die Kasse der Halleschen Tisohlerzwangsinnung, als der in erster Linie Geschädigten, gezahlt werden solle. Die Strafkammer sah von Zuerkennung einer Busse ab und bemass die Geldstrafe nur auf 10 Mk., weil es sich um eine erst malige Verurteilung auf diesem Gebiete handle. Die Verzeichnisse der Schuldner, die den Offenbarungseid ge leistet haben, sollen nach der „Kölnischen Zeitung“ auf Grund einer neuen Verfügung in wesentlich weitgehender Weise als bisher Interessenten zu gänglich gemacht werden. Sowohl vertrauenswürdige Privatpersonen wie amt liche Handelsvertretungen (Handelskammern und kaufmännische Korporationen), Landwirtschaftskammern und Handwerkskammern können auf Antrag Ab schriften aus dem Schuldnerverzeichnis gegen Erstattung der Kosten erhalten. Die Erstattung kann im voraus für regelmässig wiederkehrende Zeiträume angeordnet werden. Der Empfänger muss sich verpflichten, die Abschriften nur zu benutzen, um aus ihnen im Einzelfalle vertrauliche Auskunft zu geben, sie nicht an andere Personen weiterzugeben oder durch die Presse zu ver öffentlichen, sie auch nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Schlüsse des Jahres, in dem die in den Abschriften wiedergegebenen Eintragungen erfolgt sind! nicht mehr zu gebrauchen. Bevor Privatpersonen Abschriften erhalten, ist die zuständige Interessenvertretung darüber zu hören, ob die Erteilung’der Abschrift an den Antragsteller sich empfiehlt, ob insbesondere zu erwarten ist, dass er die von ihm zu übernehmenden Verpflichtungen erfüllen wird Die Bewilligung der Abschrifterteilung kann jederzeit widerrufen werden, ins besondere dann, wenn der Empfänger die von ihm übernommen Verpflich tungen verletzt. Aus dem gesetzlich gewährten Rechte, das Schuldner verzeichnis einzusehen, ergibt sich die Befugnis, Vermerke über einzelne Eintragungen anlässlich solcher Einsicht zu machen. Dagegen besteht ein Recht auf die Entnahme selbstgefertigter Abschriften aus dem Schuldner- Verzeichnis nicht. Der Richter kann sie jedoch auf Antrag, den vorstehenden Bestimmungen gemäss, gestatten, soweit sie den Geschäftsverkehr der Gerichts schreiberei nicht hindert. Verstoss eines Ladeninhabers gegen Straf- und Wettbewerbs- gesetz durch Veranstaltung eines „Glückseinkaufstages“. (Nachdr. verb.) Ein Geschäftsinhaber hatte in der Zeitung die Veranstaltung eines „Glücks einkaufstages“ angekündigt und gleichzeitig die „Bedingungen“ bekannt gegeben, unter welchen das Publikum „dem Glücke die Hand“ bieten könne. Ein jeder, der bei ihm in der Zeit vom 21. September bis zum 21. Oktober einkaufen würde, sollte die gezahlten Beträge gegen Vorzeigung des Quittungs bons in bar zurückerbalten, falls er zufällig an dem Tage gekauft haben würde, der in einer vom Notar in Verwahrung genommenen versiegelten Ur kunde als der „Glückstag“ schon im voraus bezeichnet war. Die Konkurrenten des Geschäftsmannes erblickten in dieser Veranstaltung einen Verstoss gegen die unter ordentlichen Kaufleuten geltenden Regeln für eine lautere Reklame, und sie veranlassten nun einen Verband, dessen Zweck die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs ist, zur Anstrengung der Unterlassungsklage gegen den erwähnten Geschäftsinhaber, die auf § 1 des Wettbewerbsgesetzes gestützt wurde. Der klagende Verband erwirkte nun eine einstweilige Ver fügung gegen den Beklagten dahin, dass dieser die in seiner Anzeige an gekündigte Wettbewerbshandlung unterlasse. Der Beklagte erliess daraufhin ein neues Inserat, in dem er erklärte, dass er trotz der einstweiligen Ver fügung sein Versprechen halten werde. Auf eine hiergegen geriohtete weitere Verfügung gab der Beklagte in der Zeitung bekannt, dass er zu seinem Be dauern daran gehindert werde, den Glückstag öffentlich bekanDtzumaohen, dass dieser aber in seinen Geschäftsräumen zu erfahren sei. Auch hiergegen erwirkte der erwähnte Verein eine einstweilige Verfügung — die dritte —, durch welche dem Beklagten die Unterlassung der Bekanntgabe des Glückstages aufgegeben und die Auszahlung der Gewinne verboten wurde. Der Beklagte erklärte, keine der drei gegen ihn erlassenen Verfügungen sei berechtigt, denn es sei ihm nicht eingefallen, eine unlautere Handlung zu begehen. Das Landgericht hatte die Glüekstagveranstaltung des Beklagten als Vergehen gegen § 286 des Strafgesetzbuchs angesehen, welcher die Ver anstaltung öffentlicher Lotterien ohne obrigkeitliche Erlaubnis mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bedroht, und hatte auch den Einwand des Beklagten, er habe nicht im entferntesten an eine unlautere Reklame gedacht, unbeachtet gelassen. Auch das Oberlandesgericht Posen hat sich dahin ausgesprochen, dass in der Veranstaltung des Glüokstages die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, also ein Vergehen des Beklagten gegen § 286 des Strafgesetzbuches, zu erblicken sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte sich der Strafbarkeit seiner Handlungsweise be wusst war, und dass weiterhin auoh darin eine im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene, gegen die guten Sitten verstossende Handlung im Sinne des Wettbeweibsgesetzes gefunden werden müsse. Ein Verstoss gegen die guten Sitten wird dann anzunehmen sein, so führte das Oberlandesgericht aus, wenn die Handlung dem Durchschnittsmass von Anforderungen, welche die Kauf leute an die Wahrung von Redlichkeit und Anstand im Geschäftsverkehr stellen, widerspricht. Der Beklagte hat nicht etwa dem Publikum ein grosses Entgegenkommen hinsiohtlich der Preis stellung bezeigt, sondern es unter Entfesselung der Spielleidenschaft von der Uhrmacherkunst. 241 Geschäften gleioher Art wegzulocken gesucht. Die von ihm gebotenen Vor teile lagen nicht in einer besonderen Wohlfeilheit der Ware, sondern sie wurden vom Zufalle abhäDgig gemacht, und danach muss das Geschäfts gebaren des Beklagten als unlauter bezeichnet werden Die auf Unterlassung dieser Handlungen geriohtecen zwei ersten Verfügungen sind daher gerecht fertigt. Anders, so meinte das Gericht, ist es mit der dritten einstweiligen Verfügung, die sieh dagegen richtet, dass der Beklagte den Glückstag in seinem Geschäft bekanntgibt. Der Beklagte behauptet, er verlange die Aufhebung der dritten Verfügung lediglich aus dem Grunde, weil er sein einmal gegebenes Versprechen erfüllen und die an dem Glüokstage für ge kaufte Waren gezahlten Beträge zurückerstatten wolle. Diese Auführung des Beklagten ist nicht zu widerlegen. Der Kläger meint zwar, der Beklagte schütze die moralische Verpflichtung zur Gewinnauszahlung nur vor, um von neuem unlautere Reklame zu machen, und es sei zu befürchten, der Beklagte werde die Veranstaltung demnächst wiederholen, da er die Kosten für die einstweilige Verfügung nicht scheuen werde, wenn ihm die Durchführung seines Vorhabens trotzdem möglich sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dasB dem Kläger gegen eine gleichartige Veranstaltung des Beklagten zunächst der strafrechtliche Schutz wirksam zur Seite steht. — Es kann nach alledem in der letzten Ankündigung des Beklagten, die er erlassen hat, um die „Gewinne“ auszahlen zu können, eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung nicht erblickt werden, und die hiergegen geriohtete einstweilige Verfügung war aufzuheben. (Oberlandesger. Posen, U. 431/13.) rd. Die sogen. „KQndigungskrankbeit“ als Grund sofortiger Ent lassung. Entscheidung des Landgerichts Berlin I. (Nachdruck auch im Auszug verboten.) Oft melden sich Angestellte, denen gekündigt worden ist, unmittelbar nach der Kündigung krank, indem sie dem Arzte gegenüber das Vorhanden sein einer mehr oder weniger schwer festzustellenden Krankheit behaupten. Dass sie indessen mit diesem Manöver nicht immer Glück haben, zeigt ein Prozess, den das Landgericht Berlin in folgender Sache zu entscheiden hatte: Der Angestellten M. war am 1. Juli gekündigt worden. Am 18. Juli meldete sie sich beim Kassenarzt Dr. L. krank, indem sie angab, sie leide an Rheuma tismus, der sie schon früher öfters heimgesucht habe. Dr. L. schrieb sie arbeitsunfähig, und die M. bezog auch vom 18. Juli bis zum 1. August Kranken geld. Da sie aber durch ihr ganzes Verhalten die berechtigte Vermutung er weckte, ihre Krankheit sei zum grössten Teile simuliert, so verfügte ihr Arbeit geber ihre sofortige Entlassung. Hiergegen rief die M. das Gewerbegericht an, indem sie Lohnforderungen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geltend machte, hatte indessen keinen Erfolg. Ebenso wurde die von ihr gegen ihren Arbeitgeber beim Landgericht Berlin erhobene Klage abgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Klägerin war in der Zeit, während deren sie wegen Krankheit fehlte, durchaus imstande, ihre bisherige, an sich nicht zu beanstandende Lebensweise innezubalten. Wenn trotzdem der Arzt der Klägerin Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hat, so beruht dies lediglich oder im wesentlichen auf Angaben der Klägerin. Auf solche Angaben sind, wie notorisch, Aerzte selbst bei genauer körperlicher Untersuchung angewiesen; Misstrauen gegen die in ganz auskömmlicher Stellung befindliche Klägerin zu hegen, hatte der Arzt keinen Anlass. Dass sie aufs genaueste auf Erwerbs unfähigkeit untersucht ist, hat die Klägerin nicht behauptet Andererseits behauptet die Klägerin selbst, dass sie bereits vorher an der gleichen Krankheit, Neuralgie, gelitten hat. Sie kannte also die Anzeichen der Krankheit; ver mochte also sehr leicht, namentlich, wenn sie wirklich in geringem Umfange damals neuralgische Schmerzen halte, so dass der objektive Befund für ihre Angaben sprach, dem Arzt Erwerbsunfähigkeit vorzutäuschen. Dass sie nun, wenn überhaupt, nur ganz unbedeutend leidend war, bat die Beweisaufnahme in einwandfreier Weise ergeben. Die Klägerin war nicht gehindert, in er heblichem Umfange ihrer Beschäftigung obzuliegen, da ihr körperliches Wohl befinden allenfalls geringfügig gestört war. Durch die Beweisaufnahme zweiter Instanz sind also die Bedenken des Gewerbegerichts gegenüber dem Vor handensein einer Krankheit bei der Klägerin in dem Masse verstärkt, dass, auch wenn das ärztliohe Zeugnis für voll subjektiv glaubwürdig bestehen bleibt, die Feststellung getroffen werden musste, dass dies Zeugnis darauf beruht, dass die Klägerin dem Arzte ungeeignete Mitteilungen über ihren Gesundheits zustand gemeeht hat. In Wirklichkeit bestand für die Klägerin kein Anlass, dem Geschäft der Beklagten fernzubleiben und ihre Beschäftigung einzustellen. Sie ist also bei der langen Dauer ihrss unbefugten Fehlens beharrlich den ihr nach dem Dienstvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht naebgekommen. Die Klägerin konnte daher nach § 133e,3, G. 0. oder, wenn sie nicht als höhere Angestellte (§ 133a daselbst) anzusehen ist, nach § 123,3, G.O. sofort entlassen werden. (Vergl. Gew.-Archiv, Erg. Bd. I, S. 342f.) sk. Unbefugter Abdruck von Katalogabbildnugen. Urteil des Reichs gerichts vom 26. Juni 1914. (Nachdr. verb.) Der Möbelfabrikant Karl Hemmers in Oberhausen gab im Jahre 1912 einen Katalog über Möbel heraus, der mit zahlreichen Klischees illustriert war Die Abbildungen waren zum Teil nach Photographien angefertigt, die Hemmers von seinen eigecen Fabri katen hatte aufnehmen lassen, zum Teil aber waren es auch einfaohe Kopien von Illustrationen aus dem im Jahre 1910 erschienenen Katalog der Möbel fabrik von Schroth in Allersdorf. Da die Firma Schroth, die von Hemmers weder um Erlaubnis gefragt worden war, noch sonstwie ihre Genehmigung erteilt hatte, hierin eine Verletzung ihrer Rechte erblickte, stellte sie gegen Hemmers Strafantrag wegen Zuwiderhandlung gegen das Kunstschutzgesetz. Das Landgericht Duisburg hat daher am 3. Februar 1914 den Hemmers wegen Vergehens gegen § 32, 1, des Urheberreohtsgesetzes an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom,9. Januar 1907 zu 20 Mk. Geld strafe verurteilt, weil er in einem gesetzlich nicht zugelassenen Fall vorsätz lich ohne Einwilligung des Berechtigten Schroth Werke der Photographie vervielfältigt und gewerbsmässig verbreitet habe. Es handele sich zwar weder bei den Originalen noch den Kopien um unmittelbare photographische Ab züge, doch treffe das Kunstschutzgesetz zweifellos auch auf Reproduktionen I I 11/
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