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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- BeilageAnzeigen 477
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 481
- ArtikelOffener Brief an die Herren Grossisten und Fabrikanten 482
- ArtikelGeschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 482
- ArtikelDie Einnahmequellen des Uhrmachers 484
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 486
- ArtikelVerschiedenes 487
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 488
- ArtikelKonkursnachrichten 488
- ArtikelPatentbericht 488
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 488
- ArtikelAnzeigen 489
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 245 Die Lehrzeit im Uhrmachergewerbe währt: 4 Jahre nach besonderer Vorschrift der Hand werkskammer ohne besondere Vorschrift der Hand werkskammer 3 bis 4 Jahre 3 Jahre 1. Aachen 1. Altona 1. Augsburg 1. Strassburg 2. Arnsberg 2. Braunschweig 2. Arnstadt 2. W'ürzburg 3. Bielefeld 3- Flensburg 3. Aurich 4. Chemnitz 4. Frankfurt a. 0. 4. Bayreuth 6. Koblenz 5. Halberstadt ' 5. Berlin 6. Darmstadt 6. Hamburg 6. Bremen 7. Dessau 7. Karlsruhe 7. Breslau ! 8. Dresden 8. Magdeburg 8. Bromberg 9. Düsseldorf 9. Osnabrück 9. Danzig 10. Gera 10. Schwerin 10. Detmold 11. Greiz 11. Sigmaringen 11. Dortmund 12. Gumbinnen 12. Stralsund 12. Erfurt | 13. Harburg 13. Stuttgart 13. Freiburg i. Br 14. Halle (Saale) 14. Gotha 15. Hannover 15. Heilbronn 16. Jena i 16. Hildesheim 17. Kaiserslautern 17. Kassel 18. Köln 18. Konstanz 19. Königsberg 19. Liegnitz 20. Leipzig 20. Mannheim 21. Lübeck 1 21. Meiningen 22. Münster 22. Nürnberg 23. Oldenburg 23. Oppeln 24. Passau 24. Posen 25. Plauen 25. Regensburg 26. Saarbrücken 26. Stettin 27. Stadthagen 27. Ulm 28. Tilsit 28. Wiesbaden 29. Zittau Eingabe kam am 11. Juli 1913 zur Absendung (abgedruckt in Nr. 15, Jahrg. 1913, unseres Organs, des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“). Die Bestrebungen des Zentralverbandes, eine vierjährige Lehrzeit einzuführen, sind ja schon alt. Bereits am 22. Oktober 1901 wurde an alle Kammern vom Zentralverband eine ent sprechende Eingabe gerichtet. Im Jahre 1909, in Nr. 16 des „Allgemeinen Journals der Uhrmacberkunst“, brachten wir eine Zusammenstellung über den Stand der Angelegenheit. Es hatten damals 20 Kammern eine vierjährige Lehrzeit für Uhrmacher vorgeschrieben. Nach den heute vorliegenden Antworten der Kammern haben jetzt die folgenden eine vierjährige Lehrzeit für Uhrmacher vorgeschrieben: I. . . . also 29 Kammern. Ohne besondere Vor schrift ist in folgenden Kammern eine vierjährige Lehrzeit ein geführt: II. . . . also in 13 Kammern. In 42 Kammern wäre demnach eine vierjährige Lehrzeit erreicht, das ist über die Hälfte der 71 Kammern. Dazu kommt aber noch, dass in vielen Kammern in der Hauptsache eine vierjährige Lehrzeit eingehalten wird, daneben aber auch 3 1 / 2 und 3 Jahre. Das ist in 30 Kammer bezirken der Fall. Eine dreijährige Lehrzeit ist nur in den Be zirken von Strassburg und Würzburg vorgeschrieben. Damit dürfte in der Hauptsache das erreicht sein, was der Beschluss des Verbandstages Eisenach bezweckte. Sache der Zwangsinnungen wird es bleiben, durch entsprechenden Beschluss ihrer Vollversammlung unter Hinzuziehung des Gehilfenausschusses die vierjährige Lehrzeit einzuführen. Es lohnt sich vielleicht, an dieser Stelle einige Antworten herauszugreifen, die uns auf unsere Eingabe wurden. Eine Kammer hatte bereits im Jahre 1903 beschlossen, eine vierjährige Lehrzeit einzuführen; dieser Beschluss fand aber damals nicht die Genehmigung des Ministeriums. Inzwischen ist dieser Kammer bezirk durch Zwangsinnungen, die bis auf eine neue alle dem Zentralverbande angehören, organisiert. Diese Innungen werden durch Beschlüsse die viorjährige Lehrzeit einführen. Der frühere Obermeister einer dieser Innungen, der sein Amt allerdings nur kurze Zeit innehatte, schrieb uns: „Ich freue mich, dass auch der Minister Sie mit diesem konservativen Antrage abgewimmelt hat.“ Nun, diese Freude beruht auf einem Irrtum, da der ZentraL verband mit diesem „konservativen“ Antrag (den das „liberale“ Berlin gestellt hatte) nicht „abgewimmelt“ worden ist. Bemerkenswert ist die Antwort einer süddeutschen Kammer. Es heisst darin: „ ... Zu unserer Lehrlingsstammrolle sind gegenwärtig nur zwölf Uhrmacherlehrlinge angemeldet, von denen sieben eine drei-, vier eine 3 V 2 - und einer eine vierjährige Lehre durchmachen. . . . Nach der Aeusserung eines Uhrmachermeisters, der bei der Kammer das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden derselben bekleidet, kann jeder Uhrmachermeister, wenn er ge wissenhaft ist, seinen Lehrling in drei Jahren so weit bringen, dass dieser ein richtiger Gehilfe ist. Der Fall aber, dass ein Lehrling zum Verkauf herangezogen wird, wird wohl fast über haupt nicht eintreten, weil die Kundschaft nicht vom Lehrling bedient sein will. Eine Erhöhung der Lehrzeit liegt bloss im Interesse der grossen Uhrmachergeschäfte, weil dort die Lehr linge vor 2 Jahren zu den eigentlichen Uhrmacherarbeiten nicht herangezogen würden Wir glauben, dass dieser Kollege unsere Lehrlinge über schätzt, denn wir kennen ausserordentlich tüchtige Meister, die eine gute Ausbildung unter 4 Jahren nur in Ausnahmefällen für möglich halten. Wenn aber der Lehrling überhaupt nicht zum Verkauf herangezogen wird, so halten wir das für sehr bedauer lich für die Zukunft unseres Gewerbes. Für die Lehrlingshaltung haben die grossen Geschäfte gerade das wenigste Interesse; dort werden wohl nur vereinzelt Lehrlinge ausgebildet. — Die wieder gegebenen Aeusserungen zeigen aber, wie notwendig es ist, wenn über derartige Standesfragen, die tatsächlich Lebensfragen unseres Berufes sind, in Uhrmacherversammlungen gesprochen wird. In einem Kammerbezirk besteht überhaupt noch keine Organisation der Uhrmacher; die Kammer will deshalb versuchen, eine solche zu errichten. Bei solchen Verhältnissen ist es natür lich der Kammer nicht möglich, Vorschriften zu erlassen, weil sie sich nicht auf das Gewerbe ihres Bezirks stützen kann. Leihhauswesen. Die in der letzten Gesamtvorstandssitzung genehmigte Eingabe über das Leihhausunwesen ist auch von allen Landes- und Unterverbänden sowie vom Deutschen Uhr macherbund und der Leipziger Uhrmachervereinigung unterstützt worden. Wir haben sie am 28. Januar d. J. an die Ministerien aller Bundesstaaten, an alle Handwerks- und Gewerbekammern, sowie an den Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag geschickt, Von den nachstehenden Kammern ist uns die Unterstützung unserer Eingabe zugesagt worden: Breslau, Koblenz, Danzig, Dortmund, Düsseldorf, Handwerkskammer für Eisass-Lothringen in Strassburg, Frankfurt a. 0., Freiburg i. B., Gera (Reuss), Hannover, Liegnitz, Magdeburg, Mannheim, Oldenburg, Reutlingen, Stettin. Vom Grossherzoglich Sächsischen Ministerium ist noch eine Anzahl Eingaben nachverlangt worden. In besonders dankenswerter Weise hat die Handwerks kammer für Elsass-Lothringen in Metz unsere Eingabe beim Kaiserlichen Ministerium, Abteilung des Innern, noch dadurch unterstützt, dass sie selbst noch folgende Eingabe an das Kaiser liche Ministerium richtete: „Dem Kaiserlichen Ministerium wurde unterm 28. Januar vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacherinnungen und -Vereine, Sitz Halle a. S., eine Eingabe, betreffend Abänderung der Bestimmungen für Pfandleiher, vorgelegt. Die Handwerks kammer gestattet sich, Kaiserliches Ministerium um tunlichst weitgehende Berücksichtigung der in dieser Eingabe vor gebrachten Anregungen ehrerbietigst zu bitten. Insbesondere möchte die Handwerkskammer die unter Ziffer 1 aufgeführte Forderung einer Trennung in den Pfandleihen nach neuen Waren und in der Auktion erstandenen Pfändern als unab weisbar bezeichnen; denn die heute weitverbreitete Gepflogen heit, in den Pfandleihinstituten verfallene Pfänder zusammen mit neuen Waren zu verkaufen, ist nicht etwa allein für die in Frage stehenden Handwerkszweige von grossem wirtschaft lichen Schaden, sie muss auch wegen der damit verbundenen Täuschung des kaufenden Publikums ganz entschieden bekämpft werden. Der Käufer in Pfandleihgeschäften sucht in der Regel zu mässigem Preis gebrauchte Gegenstände, wie Uhren, Ketten usw., zu erwerben, in Wirklichkeit wird ihm jedoch in sehr vielen Fällen aus Fabriken bezogene neue minderwertige Ware vorgelegt. Dass z. B. aber eine gut erhaltene gebrauchte
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