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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Linderung der Kreditnot
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- BeilageAnzeigen 493
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 497
- ArtikelAn die Herren Grossisten und Fabrikanten 498
- ArtikelKopf hoch in ernsten Zeiten! 498
- ArtikelGeschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 ... 499
- ArtikelV. Verbandstag des Provinzialverbandes schlesischer Uhrmacher zu ... 500
- ArtikelAusgewählte einfache Arbeiten für die Uhrmacherlehre 501
- ArtikelAus der Werkstatt 502
- ArtikelZur Linderung der Kreditnot 502
- ArtikelBekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht ... 503
- ArtikelGerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 503
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 504
- ArtikelVerschiedenes 504
- ArtikelKonkursnachrichten 505
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 505
- ArtikelAnzeigen 506
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 257 Die Preuseische Zentralgenossensehaftsbasse ist bereit, die Gründung der Verbandskassen auf jede Weise zu erleichtern. Sie ist dazu um so mehr in der Lage, als sie bereits vor einigen Jahren vorsorglich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin abgeändert hat, dass zur Erlangung grösserer Kredite nicht mehr die Uebernahme umfangreicher Haftsummen erforderlich ist, sondern dass sich die Kredite der Verbandskassen in weitestem Masse auf der eigenen Kreditfähigkeit der sich anschliessenden Genossenschaften aufbauen können. Zur weiteren Erleichterung in der Kreditgewährung wird die Preussische Zentralgenossenschaftskasse während der Kriegszeit bei der Diskontierung von Wechseln von der Beibringung der sonst erforderlichen Unterlagen absehen, sofern die Güte der ihr eingereichten Wechsel durch örtliche Vertrauenskommissionen der Genossenschaften bescheinigt wird. ^ Durchlaucht ... .. ^ 6 Exzellenz— er8uelie lch > mit möglichster Beschleunigung die Vor stände der in der Provinz vorhandenen kleingewerbliehen genossenschaftlichen Verbandskassen und der für das kleingewerbliche Genossenschaftswesen in Betracht kommenden Genossenschaftsverbände (g F. auch der Sehulze- Delitzschschen Verbände) sowie die Vorstände der Handwerkskammern zu einer gemeinsamen Erörterung der Angelegenheit einzuladen und darauf hin zuwirken, dass die Aufnahme neuer Mitglieder in die Genossenschaften mög lichst erleichtert wird, und dass die Genossenschaften sich in tunlichst weit gehendem Masse den bereits bestehenden Verbandskassen angliedern oder sich neu zu solchen zusammenschliessen. Die von den Genossenschaften zu wählenden Vertrauenskommissionen werden zweckmässig aus drei Mitgliedern bestehen. In Betracht kommen nur zuverlässige, mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraute Persönlich keiten. Indem ich bemerke, dass nicht beabsichtigt ist, in die Selbständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Genossenschaften irgendwie einzugreifen, empfehle ich, eine von ihnen aus den mit amtlicher Autorität bekleideten Personen wählen zu lassen. Bei dem gesamten Vorgehen sind die Handwerkskammern und Innungen sowie die Gewerbevereine zur tatkräftigen Mitarbeit besonders berufen. Ich vertraue darauf, dass sie sich dieser Aufgabe mit dem gebotenen Eifer unter ziehen werden, und habe nichts dagegen einzuwenden, dass sie hierfür bereite Mittel aufwenden. Abschrift vorstehenden Erlasses habe ich den Begierungspräsidenten zugehen lassen. Zusatz für Potsdam: Vorstehender Erlass bezieht sich nicht auf die Verhältnisse in Gross- Berlin. Hier werden zurzeit unmittelbare Verhandlungen zwischen der Preussischen Zentralgenossensehaftskasse und den Beteiligten gepflogen. Eine Mitteilung über das Ergebnis behalte ich mir vor. Berlin, den 18. August 1914. Der Minister für Handel und Gewerbe. Sydow. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens beantragen. § 2. Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Uebersicht des Ver mögensstandes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln auf zuführenden Aktiven und Passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen. § 3. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. § 4. Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäfts führung des Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtspersonen mit. § 72, § 73, Abs. 1,2, und § 75 der Konkursordnung gelten entsprechend. Oeffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. § 5. Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht er öffnet werden. Arreste und Zwangsverfahren in das Vermögen des Schuldners finden nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen werden (§ 9). § 6. Die Aufsichtspersonen, haben die Geschäftsführung des Schuldners zu unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können sie die erforderlichen Massnahmen treffen, ins besondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer anderen Person übertragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Ge richt das Erforderliche anzuordnen. Für die Aufsichtspersonen gelten die §§ 81, Abs. 2, 82, 83, 84, Abs. 1, Satz 1, und Abs. 2, der Konkursordnung entsprechend. Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht. § 7. Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben. Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grund stücke und Rechte an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch auch andere als solche Ver bindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind. § 8. Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fort führung des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Be friedigung der Gläubiger zu verwenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streitfällen entscheidet das Gericht. § 9. Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zustimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne Zustimmung vornehmen durfte; 2. die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkursordnung im Falle des Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht; 3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedigung beanspruchen können; 4. die im § 61, Ziffer 1 und 2, der Konkursordnung bezeichneten Gläubiger wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden. § 10. Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Verfahren aufheben. § 11. Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar. § 12. Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Pauschsätze werden nicht erhoben. § 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. August 1914. Der Reichskanzler. I. V.: Delbrück. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht folgende Bekanntmachung: Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Massnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- Gericlitliche Bewilligung von Zahlungsfristen. rechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordent lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das
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