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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Können die Uhrmacherzwangsinnungen die Garantiezeiten für Uhren festsetzen?
- Autor
- Ruckdeschel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber Eingriffsfehler und ihre praktische Abhilfe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- BeilageAnzeigen, Inhaltsverzeichnis -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 19
- ArtikelKönnen die Uhrmacherzwangsinnungen die Garantiezeiten für Uhren ... 20
- ArtikelUeber Eingriffsfehler und ihre praktische Abhilfe 20
- ArtikelUnsere Zentralkasse, ein Aufruf an die deutschen Uhrmacher 23
- ArtikelDer Uhrmacher und seine Kundschaft 24
- ArtikelDer Uhrmacher als Gehäusemacher (III) 26
- ArtikelAnzeigen 26
- ArtikelDer Uhrmacher als Gehäusemacher (III) 27
- ArtikelDie Zugfeder 28
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 31
- ArtikelAus der Werkstatt 32
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 32
- ArtikelPatentbericht 33
- ArtikelVerschiedenes 34
- ArtikelAnzeigen IX
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 5
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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20 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Leider verspätet erfahren wir, dass Herr Kollege Fritz Neuhofer, Berlin, am 5. Januar seine silberne Hochzeit gefeiert hat. Wir bringen Herrn Kollegen Neuhofer unsere herzlichsten Glückwünsche dar. Die Geschichte unseres Verbandes ist ja eng mit dem Namen Neuhofers verbunden. Gerade in sehr schwierigen Zeiten führte Kollege Neuhofer das Amt des Schriftführers des Zentralverbandes. Zahlreiche Aufsätze unseres Organs zeugen davon, in wie tätiger, selbstloser und glücklicher Weise sich unser geschätzter Kollege für alle grossen Fragen verwandt hat. Wir wünschen unserem lieben Kollegen Neuhofer noch recht viele Jahre das glückliche, Zusammenleben mit seiner Familie, recht gute Gesundheit und weiteren geschäftlichen Erfolg! Von unseren Drucksachen: Einwickelpapier. Garantiescheine, Reparaturschilder, Verbandsabzeichen, bitten wir stets Gebrauch zu machen. Die Bezugsbedingungen finden die Kollegen im Anzeigenanhang des Jahrbuches. Mit kollegialen Grüssen i Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer Allen Kollegen, die mir bei dem für mich so traurigen Verlust meiner lieben Frau freundliche und liebe Worte sagten, danke ich herzlich. Auch bitte ich um Nachsicht, wenn die eine oder andere Arbeit in letzter Zeit nicht in gewohnter Weise erledigt wurde. Diese mir liebgewordene Arbeit wird mich leichter diese schweren Tage überwinden lassen. W. König. Können die Uhrmacherzwangsinnungen die Garantiezeiten für Uhren festsetzen? Diese Frage ist in der letzten Zeit mehrere Male aufgetaucht. Soweit gegen die bezüglichen Beschlüsse der Innungen überhaupt Beschwerde geführt worden ist, ist immer zugunsten der Innungen entschieden worden. Zuungunsten der Innung entschied aber der Stadtrat von Gera. Das Fürstliche Ministerium fällte aber eine Entscheidung, die auch für die anderen Innungen sehr interessant ist. Wir bringen sie deshalb hier im Wortlaut. Im Grunde genommen, wird auch in dieser Entscheidung den Innungen das Recht zugesprochen, die Garantiezeiten festsetzen zu können. Die Entscheidung lautet: Fürstliches Ministerium, Abt. für das Innere. Nr. 7961, II pp. Die Beschwerde der Uhrmacherzwangsinnung zu Gera gegen die Entscheidung des Stadtrats vom 15. Oktober 1913 ist nicht begründet, wenn auch die von dem Stadtrat an- - gezogenen Gründe nicht als zutreffend angesehen werden können. Es muss zunächst dahingestellt bleiben, ob der Stadtrat bei dieser Entscheidung insofern von einer irrtümlichen Aus legung des § 100 q der G.O. ausgegangen ist, als er auch eine Beschränkung in der Festsetzung von Leistungen auf Grund dieses Paragraphen als verboten erachtet, während naturgemäss „Leistungen“ hier nur mit „Ware“ koordiniert ist und nur die Preisfestsetzung von Waren oder Leistungen nicht beschränkt werden darf. Jedenfalls kann dem nicht zugestimmt werden, dass der fragliche Innungsbeschluss gegen § 100 q verstösst Es kann sein, dass unter besonderen Umständen die Festlegung einheitlicher Garantiezeiten unter Berücksichtigung des Preises auf die Festsetzung des Preises von Einfluss sein kann, aber doch nur ausnahmsweise und unmittelbar; die Vorschrift des § 100 q, die als besondere Vorschrift eng auszulegen ist, kann aber nicht dazu führen, alle die Beschlüsse für un gültig zu erachten, die ausnahmsweise und unmittelbar auf die Preisfestsetzung einwirken können. Zum mindesten würde zu einer solchen weitestgehenden Auslegung nur dann Veranlassung vorliegen, wenn sie durch die Tendenz des § 100q gerecht fertigt würde. Das ist aber hier nicht der Fall, denn § lOOq will lediglich verhindern, dass den Innungsmitgliedern Be schränkungen in ihrem Geschäftsbetriebe auferlegt werden, welche die Bildung von Ringen ermöglicht (R.-T.-Verb. 1897, Drucks. 819, S. 127), und diese Möglichkeit wird durch die Anordnung einheitlicher Garantiezeiten jedenfalls nicht ge schaffen. Mit der Vorschrift des § lOOq lässt sich sonach das Verbot des fraglichen Innungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wohl aber ist dieser aus anderen Gründen unzulässig. Will aber die Innung ihre Wirksamkeit in Gemässheit des § 81b G.O. auf andere Aufgaben ausdehnen, so kann dies nur durch statutarische Regelung geschehen, und es sind darum ohne weiteres Beschlüsse ungültig, die im Statut keine Stütze finden. Das Verbot von längerer als ein - bezw. zweijähriger Garantiezeit fällt aber aus dem Rahmen der in §§ 2 und 3 des Innungs statuts normierten Aufgaben heraus und lässt sich weder aus der Pflege des Gemeingeistes und der Stärkung der Standes ehre, noch als Anregung zur gründlichen Kalkulation der Arbeiten, noch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rechtfertigen. Es stellt sich zwar zweifellos dieses Verbot als eine Massregel zur Wahrung und Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Mitglieder dar, aber diese Massregeln sind im § 3, Ziffer 4, des Innungsstatuts auf ganz bestimmte Fälle beschränkt, so dass für Innungs beschlüsse auf anderen Gebieten kein Spielraum mehr bleibt. Der Innungsbeschluss ist sonach auf Grund des jetzigen Statuts unzulässig; eine andere Frage ist es, ob auch eine ergänzte Statutenbestimmung, wonach für die Innungen ein heitliche Garantiezeiten festgesetzt werden können, unzulässig erscheinen würde. Diese Frage würde voraussichtlich zu ver neinen sein, denn nach § 100c der G.O. unterliegt grundsätzlich die Zwangsinnung nur insoweit anderen Vorschriften, wie die freien Innungen, als sich die Notwendigkeit hierzu aus den §§ lOOd bis lUOu ergibt, kann sonach auch die Zwangsinnung gemäss § 81b ihre Wirksamkeit statutenmässig auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame und gewerbliche Interessen insoweit beliebig ausdehnen, als sie damit nicht gegen gesetz liche Vorschriften verstösst, Letzteres dürfte aber, da nach dem oben Ausgeführten § 100q nicht in Frage kommt, der Fall sein. Der Stadtrat wollte hiernach die Uhrmacherzwangsinnung bescheiden. gez. Ruckdeschel. Ueber Eingriffsfehler und ihre praktische Abhilfe. [Nachdruck verboten.] an Stelle der zweckmässigsten, aber umständlicheren und daher teureren Abhilfe dort, wo es möglich und statthaft ist, eine mit einfacheren Mitteln ausführbare, weniger Zeit erfordernde und infolgedessen billigere Art der Reparatur wählt. Solche Vereinfachungen der Arbeit sind jedoch selbstver ständlich nur insoweit erlaubt, als sie nicht eine Arbeit bedeuten, die unterhalb der Qualität der betreffenden Uhr liegt- Ebenso Eine der wichtigsten Arbeiten des Reparateurs ist die Be richtigung fehlerhafter Eingriffe; damit hat er sich wohl täglich zu befassen. Wie sehr häufig in der Uhrenreparatur, hängt auch hierbei die Art der Abhilfe in den einzelnen Fällen bis zu einem gewissen Grade von der Qualität der betreffenden Uhr ab bezw von dem zu erzielenden Reparaturpreise. Auf ihn wird man in vielen Fällen insofern Rücksicht nehmen müssen, als man
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