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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe an den Herrn Reichskanzler in Berlin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 (Schluss)
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 511
- ArtikelMein teures Vaterland 512
- ArtikelEingabe an den Herrn Reichskanzler in Berlin 512
- ArtikelGeschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 ... 513
- ArtikelHat die Zylinderuhr noch eine Zukunft, oder wird sie dem ... 515
- ArtikelDie schweizerische Landesaustellung in Bern 516
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 517
- ArtikelVerschiedenes 518
- ArtikelGeschäftseröffnungen 519
- ArtikelGeschäftsveränderungen 519
- ArtikelKonkursnachrichten 519
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 519
- ArtikelAnzeigen 519
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr.18 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 261 für gelöst erklärt. Zu gleicher Zeit wurde aber auch bekannt, dass dieselben Mühlen Mehl, welches sie also zur Erfüllung ihrer Verträge hätten verwenden sollen, anderweitig zu höheren Preisen angeboten und verkauft haben. Es ist nur zu natürlich, dass das Vorgehen so kapitalkräftiger Konzerne wie der erstgenannten, und ganzer wirtschaftlicher Gruppen, wie der letztgenannten, auch aut einzelne Firmen über gegriffen hat. So wird uns, um nur ein Beispiel zu erwähnen, von der Firma August Luhn & Co., Barmen, aus absolut zu verlässiger Quelle mitgeteilt, dass diese Firma nicht nur Kasse bei bestellten Waren fordert, sondern auch den Abnehmern die Bedingung auferlegt, erst ihre offenen Rechnungen zu regulieren, bevor sie neue Ware, und diese nur gegen sofortige Kasse, erhalten könnten. Wir verweisen weiter auf die vielfachen Fälle, in denen ganz ausserordentliche Preiserhöhungen, teils mit der Bezeichnung „Kriegsaufschlag“ vorgenommen worden sind, wo durch das Publikum benachteiligt und in welchen der Detaillist fälschlicherweise als der Preisverteurer und sogar als Lebens mittelwucherer bezeichnet wurde, weil er derjenige war, der die unangemessen hohen Preise vom Konsumenten fordern musste. Nun hat allerdings eine Reihe von wirtschaftlichen Verbänden zu verhindern gesucht, dass die durch den Krieg geschaffenen schwieriger! Verhältnisse noch verschlimmert werden. Die Ver bände haben darauf hingewiesen, dass es nicht nur eine patriotische Pflicht, sondern auch eine Pflicht der Selbsterhaltung für jeden Gewerbetreibenden sei, äusserste Ruhe zu bewahren, an den geschäftlichen Gewohnheiten nichts zu ändern, und wenn doch, dann nur im Sinne der Milderung der bisherigen Bestimmungen, nicht aber zur Erschwerung derselben. Es sei deshalb unbedingt zu wünschen, dass herausgegebene scharfe Lieferungsbestimmungen umgehend zurückgenommen würden. Wir stimmen auch voll ständig dem deutschen Handelstage zu, wenn er in einem Rund schreiben an seine Mitglieder erklärt, dass es Pflicht der Gläubiger sei, den Kriegs Verhältnissen Rechnung zu tragen. Jeder sei auf den anderen angewiesen, und das Interesse des Vaterlandes erheische es, dass niemand den Untergang des anderen verschulde. In so schwerer Zeit steigere sich die Verantwortlichkeit des einzelnen gegen seine Mitbürger und gegen die Gesamtheit, Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen aber, wie die von uns vorher angeführten Beispiele beweisen, dass man mit einem derartigen Appell nicht das erreicht, was man erreichen will, und dass ein Eingreifen von massgebender Stelle unbedingt erforderlich ist. Es muss deshalb, etwa wieder in Form einer Bekanntmachung des Bundesrates, dasjenige, was gesetzlich allerdings schon fest steht, nochmals mit aller Schärfe erklärt werden, nämlich dass alle vor Ausbruch des Krieges eingegangenen Ver pflichtungen von keinem der beiden Kontrahenten ein seitig aufgehoben werden dürfen, sondern in ganzem Umfange zu erfüllen sind. II. Grosse Beunruhigung ist auch in den Kreisen der Hypo thekenschuldner entstanden. In vielen Hypothekenverträgen findet sich bekanntlich die Klausel, dass der Schuldner sich im Falle nicht pünktlicher Zinsenzahlung neben der Erhöhung des Zinsfusses der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwirft. Hierzu hat der Rechtsanwalt Dr. Cohnreich, Berlin, in der Zeitschrift „Das Grundeigentum“, Nr. 34, vom 23. August 1914, einen Artikel unter der Ueberschrift „Richterliche Zahlungs- und Vollstreckungsfristen nach den neuen Notgesetzen“ veröffent licht, in welchem er zunächst darauf hinweist, dass die Bekannt machung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August d. J. im Gegensatz zu dem Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Interessen behinderten Personen, welches sich nur auf behinderte Parteien bezog, sich auf alle Schuldner, also auch auf die Hypotheken schuldner, erstreckt. Er führt aus: Will ein solcher Schuldner von der ihm durch das Gesetz vom 7. August ermöglichten Zahlungsfrist Gebrauch machen, so wird er glaubhaft zu machen haben, dass er infolge des Krieges unverschuldeterweise in Not lage gekommen ist, und dass er das Seinige getan hat, um dem Gläubiger gerecht zu werden. Der Gläubiger wiederum wird die gegenteiligen Tatsachen glaubhaft machen müssen, insbesondere, dass der Schuldner aus Böswilligkeit nicht zahlt. Zulässig ist die Bewilligung von Zahlungsfristen nur für Geldforderungen, die vor dem 31. Juli entstanden sind. Hierunter fallen jedoch auch die Hypothekenzinsen, die nach dem 31. Juli d. J. erst fällig werden, wenn sie nur aus Verträgen herrühren, die vor diesem Zeitpunkte abgeschlossen sind, denn dann sind sie im Sinne des Gesetzes auch schon vorher „entstanden“. Nun knüpfen sich in vielen Fällen an die Nichterfüllung von Ver bindlichkeiten noch weitere und sehr einschneidende Folgen, z. B. wird die Hypothek, wenn die Zinsen nicht pünktlich bezahlt werden, meistens sofort zahlbar, auch wenn sie auf lange Zeit unkündbar gegeben war. Deshalb hat, um keine Zweifel auf- kommen zu lassen, der Bundesrat in einer neueren Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung von Geld forderungen ausdrücklich bestimmt, dass das Prozessgericht auf Antrag des Schuldners anordnen kann, dass die Rechtsnachteile, die mit der nicht rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli d. J. entstandenen Geldschuld verbunden sind, als nicht eingetreten gelten, oder dass sie erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer Frist eintreten sollen, die bis zur Dauer von 3 Monaten gewährt werden kann. Etwas Besonderes, sagt der Verfasser weiter, gilt für die Hypotheken, bei denen sich der Schuldner im Falle nicht pünkt licher Zinszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat. Hier ist also kein Prozess nötig, folglich fehlt es auch an einem Prozessgericht, das die Rechts nachteile beseitigen könnte. In diesem Falle kann der Schuldner gemäss § 732 der Zivilprozessordnung bei dem Amtsgericht, dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel erteilt hat, oder bei notariellen Urkunden bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel erheben und auf diese Weise vom Gericht den Ausspruch der Unzulässigkeit der Klausel erwirken. Diese zweifellos richtige Auslegung ist in den betreffenden Kreisen so gut wie unbekannt und es fehlt vollständig eine mass gebende Aufklärung. Deshalb halten wir es sowohl für die Hypo thekengläubiger wie für die Hypothekenschuldner für unbedingt nötig, dass diese Aufklärung regierungsseitig erfolgt. Wenn wir uns erlaubt haben, Ew. Exzellenz diese Aus führungen zu unterbreiten, so hat uns die Not des Mittelstandes hierzu gezwungen, der mit seinen bescheidenen Mitteln der gewaltigen Uebermacht, wie sie in den Konzernen, anderen Lieferantenverbänden und den Kapitalistenkreisen verkörpert ist, keinen entsprechenden Widerstand entgegenzusetzen vermag. Aus dem Gesagten geht aber auch hervor, dass dem Detaillistenstande zu den Schwierigkeiten aus dem Verhältnis mit seinen Lieferanten auch noch vielfach grosse Verlegenheiten als Hypothekenschuldner erwachsen. Die Not ist also in solchen Fällen doppelt gross. Damit nun zu dem durch den Krieg ohnehin schon verursachten Unheil nicht noch mehr und unabsehbarer Schaden angerichtet wird, haben wir uns nach reiflicher Ueberlegung unter dem schweren Druck der Verhältnisse entschlossen, Ew. Exzellenz das ergebenste Gesuch zu unterbreiten. (Folgen die Unterschriften vieler Verbände.) Geschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914. (Schluss.) Erhebliche Arbeit verursachte das Bestreben der Detailhandelsberufsgenossenschaft, die Uhrmacher zur Genossenschaft heranzuziehen. Der Genossen schaftsvorstand ging von der Ansicht aus, dass die Arbeitszeit der Uhrmacherlehrlinge und -Gehilfen voll gerechnet werden müsste. So konnte es kommen, dass ein Kollege herangezogen wurde, weil sein Sohn bei ihm in der Lehre war — sein Betrieb war damit zum „Grossbetrieb“ geworden. Wir vertraten dagegen
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