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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einiges über die neuen Notstandsgesetze
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- BeilageAnzeigen 523
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 527
- ArtikelEiniges über die neuen Notstandsgesetze 528
- ArtikelDer Krieg und die Lage der Uhrenindustrie in der Schweiz 530
- ArtikelFolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung 531
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 531
- ArtikelAus dem Kriegs-Merkblatt für den Rechtsverkehr im Geschäftsleben 532
- ArtikelVerschiedenes 533
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 534
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 534
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 534
- ArtikelAnzeigen 535
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 19 Allgemeines Journal 1. Der erste Fall beansprucht deswegen ein besonderes Inter esse, weil der Schuldner nicht etwa erst zu warten braucht, bis ihm die Klage seiners Gläubigers zugestellt wird und ihm dadurch erhebliche Kosten entstehen Handelt es sich um Forderungen, welche an sich unstreitig sind, von dem Schuldner aber augen blicklich nicht gezahlt werden können, so ist letzterer befugt: „Unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden.“ Ein Schuldner in Leipzig, dessen Gläubiger in Berlin im Be zirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte sein Geschäft hat, kann also bei diesem Amtsgericht den Antrag auf Anberaumung eines Ver handlungstermins über die Bestimmung einer Zahlungsfrist stellen. In diesem Antrage hat er zugleich zu erklären, dass er die Forderung des Gläubigers anerkenne. Will er dies nicht, so muss er die Klage des Gläubigers abw r arten. Der Antrag, welcher nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ladung zu enthalten hat, wird in zwei Exemplaren zu fertigen sein. Er wird dem Gericht in Urschrift und Abschrift einzureichen sein. Die Urschrift, welche der Schuldner zurückerhält, wird er dem Gerichtsvollzieher zur Zu stellung übergeben müssen. Ladungen erfolgen im amtsgericht lichen Prozessverfahren nach der neuen Novelle zur Zivilprozess ordnung jetzt allerdings von Amts wegen. Ob auch diese Ladung von Amts wegen erfolgt, ist zweifelhaft, der Wortlaut des neuen Gesetzes lässt das nicht deutlich erkennen, spricht vielleicht eher dagegen. Der vorstehend empfohlene Weg dürfte daher, um alle Schwierigkeiten zu vermeiden, zweckmässig sein. Schlimmsten falls würde nämlich bei diesem Verfahren eine doppelte Ladung des Gläubigers durch den Schuldner selbst und das Gericht er folgen, die natürlich unschädlich ist. In dem Termin hat nun das Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu erlassen und in dem Urteil ist gleichzeitig über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Zahlungsfrist kann bis zu 3 Monaten erstreckt werden, das Gericht kann sie also auch auf kürzere Zeit be schränken, sie auch nur für einen Teil der Forderung anordnen, eventuell sie auch von einer Sicherheitsleistung des Schuldners abhängig machen. Die Bestimmung einer Zahlungsfrist ist zu lässig, „wenn die Lage des Schuldners sie rechtfertigt und sie dem Gläubiger nicht einen unverhältnismässigen Nachteil bringt“. Das Gericht hat also die beiderseitigen Interessen der Parteien abzuwägen. Gläubiger und Schuldner haben ihr Vorbringen gegen und für die Bewilligung der Zahlungsfrist glaubhaft zu machen. Dies kann durch Vorlegung von Briefen, Geschäftsbüchern, eides stattlichen Versicherungen oder in ähnlicher Weise geschehen. Zeugen werden in diesem Verfahren regelmässig nicht vernommen werden, höchstens dann, wenn sie zum Termin mitgebracht werden. Der Antrag ist nur dann zulässig, wenn die Forderung des Gläubigers bereits vor dem 31. Juli 1914 entstanden war. Während der vom Gericht bewilligten Zahlungsfrist muss der Schuldner selbstverständlich die Forderung in üblicher Weise ver zinsen. Die Amtsgerichte sind für dieses ganze Verfahren nicht nur für Forderungen bis zu 600 Mk., sondern für solche in jeder Höhe zuständig. 2. In ganz ähnlicher Weise spielt sich das Verfahren bei bereits schwebenden Prozessen oder in solchen, die erst jetzt an hängig gemacht werden, ab. Hier kann das Gericht eine Zahlungs frist auch in Urteilen bewilligen, die nicht Anerkenntnisurteile sind, sondern auf Grund streitiger Verhandlung ergehen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungsfrist sind die gleichen wie vorher. Die Zahlungsfrist beginnt ihren Lauf in allen Fällen mit der Verkündung und nicht etwa erst mit der Zustellung des Urteils. 3. Schliesslich kann, wie erwähnt, auch das Vollstreckungs gericht eine Zahlungsfrist bewilligen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn nicht schon das Prozessgericht oder das Amts gericht im vorbereitenden Verfahren eine Zahlungsfrist bewilligt hat. Eine Zahlungsfrist kann also nur immer einmal bewilligt werden. Auch bei dem Vollstreckungsgericht sind die Angaben, welche zur Stützung des Antrags dienen, in der oben unter 1 beschriebenen Weise durch Vorlegung von Urkunden und eides der Uhrmacherkunst. 269 stattlichen Versicherungen glaubhaft zu machen. Zeugen werden hier nicht vernommen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung des vom Vollstreckungsgericht erlassenen Beschlusses. Gegen einen solchen Beschluss wird jeder, der dadurch beschwert ist, also der Schuldner, wenn sein Antrag zurückgewiesen ist, der Gläubiger, wenn die Zahlungsfrist ihm selbst unverhältnismässigen Nachteil bringt, das Kecht der Beschwerde haben. Gegen die Bestimmung der Zahlungsfrist im Urteil werden dagegen Rechts mittel wohl nicht zulässig sein. Besondere Bestimmungen hierüber fehlen im Gesetz Während das eben besprochene Gesetz über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen für alle Kreise, also auch Nicht kaufleute, in gleicher Weise von Wichtigkeit ist, befasst sich ein Gesetz vom 8. August 1914 hauptsächlich damit, Konkurse von Gewerbetreibenden zu verhüten. Dies Gesetz bestimmt die Zu lässigkeit der Anordnung einer Geschäftsaufsicht zwecks Ab wendung des Konkursverfahrens. Auch hiervon seien die wich tigsten Bestimmungen, die an Wichtigkeit dem zuerst besprochenen Gesetze kaum nachstehen, im folgenden widergegeben: Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sein Geschäft liegt, die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurs verfahrens beantragen. Die Folgen einer solchen Anordnung des Gerichtes bestehen darin, dass während der Dauer der Geschäfts aufsicht ein Konkurs nicht eröffnet werden kann und Arreste wie Zwangsvollstreckungen in der Regel unzulässig sind. Nur solche Gläubiger können im Vollstreckungswege vorgehen, die nach An Ordnung der Geschäftsaufsicht Forderungen gegen den Schuldner erworben haben. Doch auch diese Schuldner muss der unter Geschäftsaufsicht Gestellte mit Zustimmung der Aufsichtspersonen eingegangen sein, wenn die Zwangsvollstreckung zulässig sein soll, oder es muss sich um Schulden handeln, zu deren Eingehung die Zustimmung der Aufsichtspersonen nicht erforderlich ist. Das gilt für Bestellungen, welche zur Fortführung des Geschäftes un bedingt erforderlich oder die zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie notwendig sind. Zu den letzteren Schulden gehören also Verbindlichkeiten aus dem An kauf von Lebensmitteln und notwendigen Kleidungsstücken, sowie Mietsansprüche. Sachen, die dem Schuldner nicht gehören, können ebenso, wie im Falle eines Konkurses, ohne Rücksicht auf die bestehende Geschäftsaufsicht herausverlangt werden. Nicht durch die Geschäftsaufsicht betroffen werden schliess lich auch Pfandgläubiger, sie können abgesonderte Befriedigung wiederum ebenso wie im Konkurse verlangen; auch die Forderungen der öffentlichen Kassen für Steuern usw. (§ 61, Nr. 1 und 2, Konkursordnung) können trotz der Geschäftsaufsicht beigetrieben werden. Abgesehen von diesen Fällen ist jedoch während der Dauer der Geschäftsaufsicht weder die Eröffnung des Konkursverfahrens möglich, noch können Vollstreckungsmassregeln gegen den Schuldner vorgenommen werden. Das Gesetz will also einen völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Gewerbetreibenden, nur weil es diesem an flüssigen Mitteln fehlt, während eine Ueber- schuldung nicht vorhanden ist, verhindern. Voraussetzung für die Anordnung der Geschäftsaufsicht ist, dass die Zahlungsunfähigkeit infolge des Krieges eingetreten ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das Gericht zu prüfen. Als Unterlagen hierfür muss der Schuldner mit seinem Antrage „ein Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Uebersicht des Vermögensstandes in Form einer Gegen überstellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Passiven sowie (bei Kaufleuten) auch die letzte Bilanz“ einreichen. Das Gericht soll dem Antrage stattgeben, „wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Be endigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann“. Gibt das Gericht dem Antrage statt, so hat es eine oder mehrere Aufsichtspersonen zu bestellen. Diese sind den Gläubigern be kanntzugeben. Eine öffentliche Bekanntmachung findet nicht statt. Eine Blossstellung des Schuldners, die durch eine Konkursanzeige erfolgt, wird damit vermieden. Die Aufsichtspersonen haben die
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