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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung in der Kriegszeit
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- BeilageAnzeigen 591
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 597
- ArtikelVerjährung in der Kriegszeit 599
- ArtikelFeldpostbriefe 600
- ArtikelAus der Werkstatt 600
- ArtikelSprechsaal 601
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 601
- ArtikelUnsere Berufsgenossen im Felde 602
- ArtikelVerschiedenes 603
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 603
- ArtikelKonkursnachrichten 604
- ArtikelVom Büchertisch 604
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 604
- ArtikelAnzeigen 605
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 23 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 301 2361.25 Mk., zuzüglich dem heute veröffentlichten Betrage von 1125,90 Mk. auf insgesamt 3487,15 Mk. ergibt. Ueber die eingegangenen Werkzeuge werden wir in der nächsten Nummer Quittung erteilen. Allen Spendern im Namen der Bedrängten herz lichen Dankl Postscheckkonto des Zentralverbandes in Leipzig Nr. 13953. Kollegen! Benutzt jetzt unseren ArbeitsmarktI Mehr als je hat unser Arbeitsmarkt Bedeutung! Alle Einsendungen er bitten wir möglichst frühzeitig. Die Zusendung von Feldpost briefen ist uns sehr erwünscht. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Verjährung in der Kriegszeit. Von Dr. Hans Lieske, Leipzig. Verjährt! Jeder Gläubiger kennt die Macht dieses Wortes. Es entspricht dem Bedürfnisse eines geordneten Verkehrs, der Macht der Zeit ihren Tribut zu zollen und das tatsächlich Ab gestorbene auch von Rechts wegen als abgetan zu betrachten. Der Urenkel soll nicht mehr vergilbte Ansprüche seiner Vorfahren zutage fördern müssen. Zum anderen empfahl sich die Verjährung aber auch deshalb, um durch das Gesetz einen Druck zur recht zeitigen Geltendmachung seiner Rechte auszuüben und damit dem jeglichen wirtschaftlichen Fortkommen hinderlichen Kreditunwesen vorzubeugen, das wir so oft, namentlich in kleingewerblichen Betrieben, beklagenswerterweise finden. Alle diese Gedanken des Gesetzgebers müssen uns für alle Zeiten mit dem Bestehen dieser Rechtseinrichtung, der Verjährung, aussöhnen. Wie soll es nun aber dem Gläubiger, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Ausübung seiner Rechte gegenüber seinem Schuldner verhindert wird, ergehen? Sollen seine Ansprüche auch rückhaltslos ein Opfer der Zeit werden? Wir wissen ja, dass gerade die Forderungen des täglichen Lebens recht kurzen Verjährungsfristen unterliegen. Mag auch das Gesetz den Satz aufstellen ; „Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre“, so sind es doch in der Hauptsache weit kürzere, meist zwei- und vierjährige Zeiträume, die uns für die Einziehung unserer Aussen- stände gegeben werden. In 2 Jahren verjähren, so sagt das Gesetz, die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden für Lieferungen von Waren und Aus führungen von Arbeiten, der Land- und Forstwirtschaft für den Verkauf ihrer Erzeugnisse, der Spediteure wegen ihres Fracht lohns, der gewerblichen Arbeiter, Tagelöhner und Handarbeiter, wegen ihrer Vergütungen, der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte wegen ihrer Honorare; eine ganze Reihe weiterer Ansprüche folgt. Die vierjährige Verjährungsfrist ist vorgeschrieben für Zinsen rückstände, für Miet- und Pachtzinsen, für Unterhaltsbeiträge, für die Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden, sowie der Land- und Forstwirte dann, wenn die Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners er folgen. Drei Jahre ist den Forderungen aus vorsätzlich oder fahr lässig begangenen unerlaubten Handlungen gegeben, und wenn nun der Gläubiger den säumigen Schuldner vor Jahresende nicht mehr fassen kann, weil er in Feindesland dem Vaterland seine Dienste widmen muss? Es wäre hart und unbillig gewesen, wenn ihm hier das Recht seinen Schutz versagt hätte. Die Kriegs notgesetze bestimmen deshalb, dass die Verjährung zu gunsten aller Militärpersonen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes, oder, sofern sich das Militärverhältnis vorher erledigt hat, bis zum Eintritt dieses Zeitpunktes „gehemmt“ ist. Die Wirkung der Hemmung der Verjährung ist die, dass die Zeit, während deren dieselbe dauert, in die gesetzlichen Verjährungs fristen nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährung ruht somit während des Kriegszustandes bezw. während des Bestehens des Verhältnisses, und kann deshalb während dieser Zeit sich auch nie und nimmer vollenden. Wem diese Hemmung der Verjährung zugute kommt, führt das Gesetz noch genauer aus. Sie betrifft alle diejenigen Per sonen, welche 1. vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehören; 2. sich dienstlich aus Anlass der Kriegsführung des Reichs im Auslande aufhalten; 3. sich als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes befinden. Die Frage, ob eine Person vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen Teilen der Land- oder See macht gehört, wird naturgemäss der Prüfung des einzelnen Falles überlassen werden müssen. Eine solche Zugehörigkeit wird namentlich für die Personen nicht anzurechnen sein, die sich lediglich ihres privaten Erwerbes halber einem mobilen Truppenteile anschliessen. Andererseits kann selbstverständlich auch eine rein private Tätigkeit, wie z. B. die der freiwilligen Kranken- und Ver wundetenpflege, wenn sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der zuständigen Stelle bei einem mobilen Truppenteile erfolgt, die vom Gesetz geforderte Zugehörigkeit begründen. Die Hemmungszeit beginnt regelmässig, wie wir schon oben andeutungsweise gesehen haben, mit dem Eintritt des vom Gesetz erforderten Militärverhältnisses. Befand sich jemand an dem Tage des Erlasses der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen bereits in diesem Verhältnis, so hat die Hemmung als mit diesem Tage, das ist der 4. August 1914, als eingetreten zu gelten. Dem entsprechend hört die Verjährungshemmung auf mit der Beendigung des massgebenden Zustandes, spätestens aber mit der Beendigung des Kriegszustandes überhaupt. Wann ist nun aber der Kriegs zustand als beendet anzusehen? Das Kriegsgesetz gibt auch auf diese Frage eine unzweideutige Antwort und bestimmt, dass dieser Zeitpunkt durch ausdrückliche kaiserliche Verordnung fest gesetzt werden soll. Es ist also nicht etwa der Friedensschluss der in Betracht kommende Zeitpunkt, dass nunmehr die vor dem Krieg begonnene Verjährung fortläuft. Mit dem Friedensschluss wird ja das Bedürfnis nach einem besonderen Schutze der Angehörigen des Heeres in ungezählten Fällen noch lange nicht beseitigt sein. Einer Verjährung unterliegen aber nun nicht etwa nur die Forderungen gegenüber unserem Schuldner, die wir gewöhnlich als Aussenstände bezeichnen, mögen sie sich nun im einzelnen Falle als Kaufpreis, Darlehn, Lohn oder sonst wie darstellen. Eine ganze Reihe weiterer Ansprüche hat unser Bürgerliches Gesetzbuch den einschneidenden Wirkungen der Verjährung unter stellt. Hier kommen in Betracht einmal die Gewährsleistungs ansprüche des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags oder auf Minderung des Kaufpreises, sowie auf Schadenersatz mangels einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache, die bei beweglichen Sachen in 6 Monaten, von der Ablieferung ab, bei Grundstücken in einem Jahre von der Uebergabe an, bei arg listigem Verschweigen eines Fehlers allerdings erst in 30 Jahren verjährt. Die gleichen Fristen gelten für die Ansprüche des Be stellers beim Werkverträge mit der Massgabe, dass bei Bauwerken eine fünfjährige Frist festgesetzt ist. Schliesslich ist auch den Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Ver schlechterungen der Mietsache und denen des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme einer Einrichtung eine Frist von 6 Monaten gestellt. Auch für alle die Forderungen kommt dem Kriegsteilnehmer der Rechtssatz von der Hemmung der Verjährung zugute.
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