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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Glashütter Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was ist ein öffentliches Lokal?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf der Leipziger Vereinigung gegen Konsumvereine
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- ArtikelCentral-Verband 139
- ArtikelPetition des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher um ... 140
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 140
- ArtikelGrossherzogliche Uhrmacherschule in Furtwangen 140
- ArtikelI. Jahresbericht der Lehranstalt für Uhrmacher in Kiel 141
- ArtikelPatentbeschreibungen 142
- ArtikelUnsere Werkzeuge 142
- ArtikelEine allgemein verständliche Abhandlung über die Reglage der ... 143
- ArtikelUeber die Glashütter Uhrenindustrie 144
- ArtikelWas ist ein öffentliches Lokal? 145
- ArtikelAufruf der Leipziger Vereinigung gegen Konsumvereine 145
- ArtikelVereinsnachrichten 146
- ArtikelVerschiedenes 147
- ArtikelWaarenzeichen-Register 148
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 148
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 148
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 148
- ArtikelStellen-Nachweis 149
- ArtikelAnzeigen 149
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 145 — viele Arbeiter besitzen ihr eigenes Haus mit etwas Gartenland. Da die Frauen und Kinder der Arbeiter der Uhren- und fein mechanischen Industrie nicht genöthigt sind, Nebenerwerb zu suchen, ist es auch um die Kinderpflege und den häuslichen Herd bei ihnen weit besser bestellt , als bei der lohnarbeitenden Bevölkerung grösser Städte, was unter anderem auch in dem grösseren Fleischverbrauch zum Ausdruck gelangt. „Als eine Folge des günstigen Einflusses all der erwähnten Punkte auf die wirtschaftliche Lage der Arbeiter und Gewerbetreibenden“ hebt der Verfasser am Schluss seiner Abhandlung hervor, „erscheint es, dass auch die sozialen Verhältnisse von denselben in der gleichen Richtung mit bestimmt werden. Die gegenseitigen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erinnern an diejenigen des alten Handwerks während seiner Bliithezeit. Das Aufsteigen vom Arbeiter zum Unternehmer ist hier noch leicht möglich, zumal in der Fournituren-, Präzisions- und Werkzeugbranehe. Der Unternehmer ist selbst der oberste Arbeiter sogar in der grossen Fabrik; er versteht, wie das alte Handwerk es erforderte, selbst das Werkzeug meisterlich zu führen“. Was ist ©in öffentliches Lokal? Diese Frage hat das Schöffengericht zu Haynau (Schlesien) in einer Weise entschieden, die wir als die allgemein richtige bezeichnen können. Als öffentlicher Ort ist unbedingt der an zusehen. zu welchem öffentlich die Einwohner des betreffenden Gemeindewesens eingeladen werden. Ob das betreffende Lokal die ganze Woche oder nur wenige Stunden offen gehalten wird, halten wir für gegenstandslos. Wir glauben, dass durch die Veröffentlichung der Verhand lung, wie wir sie nachstehend aus der „Haynauer Zeitung“ wiedergeben, den Collegen für ähnliche Fälle eine werthvolle Handhabe goboten ist. Dem Herrn Bürgermeister Müller als Polizeiverwalter, sowie dem Collegen R. Heintzel sagen wir für ihre kräftige Betreibung der Sache besten Dank C. L. Der Auktionator B. aus Haynau war vor kurzem auf Grund der §§ 42a, 148”, 56 der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1883 von der Polizeiverwaltung zu Haynau in eine Geld strafe von 5 Mk. genommen worden, weil er am l ti. Januar d. J. bei einer im Saale des hiesigen Schützenhauses abgehaltenen Auktion eine Taschenuhr versteigert hatte. Gegen diese polizeiliche Strafverfügung hatte er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ihm steht heute Herr Rechtsanwalt Göbel von hier als Vertheidiger zur Seite. Der selbe räumt namens des Angeklagten den Thatbestand ein. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte die Aufrechterhaltung der polizeilichen Strafverfügung. Er führte etwa folgendes aus: Nach § 56, Absatz 2, Ziffer 3 der Gewerbeordnung seien Taschen uhren vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen und nach § 42 a a. a. 0. dürfen von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossene Gegenstände auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen Nieder lassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feil geboten werden. Der von dem Angeklagten zu jeder Auktion besonders ge- miethete Schützenhaussaal sei zweifellos als ein öffentlicher Ort anzusehen, denn es werde zu den Auktionen nicht nur durch Zeitungsinserate öffentlich eingeladen, sondern auch Jedermann habe zu denselben Zutritt. Deshalb müsse nach § 148 5 a. a. 0. die Bestrafung des Angeklagten erfolgen. Die Vertheidigung be stritt, dass der Schützenhaussaal als ein öffentlicher Ort angesehen werden könne. Ein öffentlicher Ort müsse sich von vornherein als ein solcher charakterisiren, dies sei bei dem Schützenhaussaale, auch wenn er von dem Angeklagten als Auktions-Lokal gemiethet worden sei, durchaus nicht der Fall, denn er sei nicht an allen Tagen, sondern nur zu bestimmten Zwecken geöffnet, an den meisten Tagen jedoch verschlossen. Dieser Ansicht habe sich auch das Reichs-Gericht in einer ergangenen Entscheidung angeschlossen. Es müsse daher ihrem Antrage auf Freisprechung des Angeklagten stattgegeben werden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erwiderte, dass nach der neuesten Entscheidung als ein öffentlicher Ort derjenige anzusehen sei, zu welchem Jedermann ungehindert Zutritt habe. Dies sei aber bei dem Schützenhaussaale, sofern der Angeklagte denselben als Auktions-Lokal benutze, der Fall. — Die Vertheidigung blieb dabei, dass der in Rede stehende Saal, wenn in demselben Auktionen abgehalten werden, als ein öffentlicher Ort im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sei. Der Angeklagte bat ebenfalls um seine Freisprechung, indem er betonte, dass seine Vorgänger länger denn 20 Jahre Taschenuhren versteigert haben und dass bei diesen sogar ein Polizei-Beamter als Ausrufer fungirt habe, dass hierin aber niemals die zuständige Polizei-Behörde eine Uebertretung der Gewerbe-Ordnung erblickt habe. Nach den von ihm eingezogenen Erkundigungen versteigerten auch an anderen Orten die Auktionatoren ungehindert Taschenuhren. Ihm seien sogar von Uhrmachern, im Interesse welcher doch nur die polizeiliche Strafverfügung ergangen sei, Taschenuhren zum Zwecke der Versteigerung übergeben worden. Der Gerichtshof erkannte, indem er die Ausführungen der königlichen Staats anwaltschaft zu den seinigen machte, auf die polizeilicherseits festgesetzte Geldstrafe von 5 Mark. (Wie wir hören, wird der Verurtheilte gegen das schöffengerichtliche Urtheil Berufung ein- legen, um die Sache endgültig zur Entscheidung zu bringen.) Aufruf der Leipziger Vereinigung gegen Konsumvereine *). Ein Wort an den kaufmännischen und gewerblichen Mittelstand. Durch die fortschreitende Ausdehnung der Konsumvereine ist den selbst ständigen Handel- und Gewerbetreibenden eine so fühlbare Konkurrenz er wachsen, dass der grösste Theil sich in seiner Existenz bedroht sieht, ja mancher Geschäftsmann ist bereits durch die Entziehung der Kundschaft zu Grunde gegangen. Aber nicht allein der Handel leidet darunter, sondern auch eine ganze Anzahl von Zweigen des Handwerkes. Ist doch von mehreren Konsumvereinen die Errichtung von Müllereien, Bäckereien, Schlacht häusern, Brauereien, Schuhmacher- und Schneider-Werkstätten, Seifen-Fabriken, Drogengeschäften, Buchhandlungen, Schnitt-, Weisswaaren- und Konfektions geschäften, Buchbindereien und dergl. ins Auge gefasst worden und, dass es nicht bei dem blossen Projektiren bleibt, beweist der Berliner Offiziers-Verein, der bereits, wie andere gröBsere Konsumvereine, mit eigner Produktion in diesen und ähnlichen Geschäftszweigen begonnen hat. Dass daraus den selbständigen Existenzen im gewerblichen Mittelstände eine Gefahr erwächst, wie sie sieh schwerer kaum denken lässt, braucht nicht erst hervorgehoben zu werden. Man ist zwar von Seiten der Konsumvereine eifrig bemüht, diese Thatsache zu verdunkeln, oder gar so hinzustellen, als ob gerade der Handwerkerstand es sei, der einen wesentlichen Vortheil aus dem Vorwärtsschreiten der Konsumvereine zöge. Wie kann aber dem Hand werker eine Genossenschaft zum Segen gereichen, die ihm den Haupttheil seiner Kundschaft, die Beamten aller Art, Arbeitern s.w. entzieht und ihn durch eigenen Grossbetrieb aus seinem Arbeitsfelde verdrängt. Ist es nicht geradezu ein Hohn, Jemandem, dessen selbständigen Erwerb man untergraben hat, von wirthschaftlicher Hebung, von Stärkung seiner Kaufkraft vorzureden, wie es ein Flugblatt der Konsumvereine thut? Wenn ferner der Versuch gemacht wird, die Konsumvereine als einen nothwendigen Damm gegen die Uebervortheilung des Publikums durch die Händler hinzustellen, so überBieht man dabei, dass eine solche Sckutzmaassregel, wenn sie wirklich einmal an gebracht gewesen wäre, längst überflüssig geworden ist, denn heutzutage sorgt allenthalben, in Stadt und Land, die reichliche Konkurrenz dafür, dass kein Funde mehr übertheuert werden kann. Dagegen sind aber hundertfach die Beweise dafür zu erbringen, dass die Käufer in den Konsumvereinen die ihnen am Jahresschlüsse ausgezahlte Dividende im selben, wenn nicht höheren Pro zentsätze an den Preisen vorher bezahlen müssen. Allem Anscheine nach sind die menschenfreundlichen Bestrebungen der Konsumvereine nur der Deck mantel dafür, dass sie in vielen Fällen den Partei-Interessen dienen. *) Der Leipziger Uhrmacher-Verein ist durch seinen Vorsitzenden, Herrn Coll. Franz Weise, schon seit Begründung des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe als Mitglied eingetreten und unterstützt das Vorgehen gegen die Konsumvereine.
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