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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf an diejenigen Herren Uhrenfabrikanten und Uhrengrossisten, welche sich verpflichteten, den Detail-Verkauf zu unterlassen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Orientirung über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
- Autor
- Altschul, Wm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- ArtikelCentral-Verband 277
- ArtikelAufruf an diejenigen Herren Uhrenfabrikanten und ... 278
- ArtikelZur Orientirung über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur ... 278
- ArtikelBetrachtungen über die jetzige Lage im Uhrmachergewerbe 279
- ArtikelVon der Dresdener Ausstellung 280
- ArtikelDie Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896 (IV) 280
- ArtikelSächsisch-Thüringische Industrie- und Gewerbe-Ausstellung in ... 283
- ArtikelBriefwechsel 283
- ArtikelVereinsnachrichten 284
- ArtikelVerschiedenes 286
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 286
- ArtikelStellen-Nachweis 286
- ArtikelAnzeigen 286
- BeilageElektrizitäts-Zähler von C. Erben & E. Bergmann in Berlin -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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278 — Mitglieder, sondern an sämmtliche Uhrmacher Deutschlands zu versenden. Wir werden diesem Gedanken ein williges Ohr leihen und im Laufe der nächsten Monate uns darüber schlüssig machen. Wiederholt aber ersuchen wir sowohl unsere Vereine als auch die dabei in Betracht kommenden Fabrikanten und Grossisten uns längstens bis zum 1. Oktober dies. Jahres das nöthige Material zugehen zu lassen. Alle späteren Reklamationen oder Erklärungen würden wir als verspätet unberücksichtigt lassen müssen. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Aufruf an diejenigen Herren Uhrenfabrikanten und Uhrengrossisten, welche sich verpflichten, den Detail-Verkauf zu unterlassen. Der Unterzeichnete Vorstand beabsichtigt ein Verzeichniss derjenigen Firmen, welche sich verpflichten, nicht an Private zu verkaufen, auf neuer Grundlage herauszugeben. Da es im Interesse sowohl der Uhrmacher als auch der Lieferanten liegt, dass nur solche Firmen berücksichtigt werden, welche nicht detailliren, so ersuchen wir die Letzteren uns vor dem 1. Oktober dies. Jahres ihre diesbezüglichen Erklärungen, jedoch ohne Vorbehalt, freundlich einzusenden. Die Zusendung des Verzeichnisses an unsere Mitglieder, bezw. an sämmtliche Uhrmacher Deutschlands, erfolgt im Monat Oktober, damit sich dieselben bei ihren Winter- und Weihnachtseinkäufen darnach richten können. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Zur Orientirung über den wesentlichsten Inhalt des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Von Rechtsanwalt Dr. Wm. Altschul. Das am 1. Juli 1896 in Kraft tretende Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes richtet sich, wie schon der Titel besagt, nicht etwa gegen den Wettbewerb (die Konkurrenz) überhaupt. Es richtet sich aber auch nicht einmal gegen alle denkbaren Arten des unlauteren Wettbewerbes. Vielmehr will es nur insoweit eingreifen, als gewisse unmoralische, aber bisher gesetzlich nicht verbotene, Mittel im Konkurrenzkämpfe angewendet werden, um unberechtigte Vortheile gegenüber den Konkurrenten zu gewinnen, und will lediglich bestimmte, nach den bisherigen Erfahrungen für den redlichen Erwerbsgenossen besonders nachtheilige Missbrauche im geschäftlichen Wettbewerbe treffen. Ausschreitungen im Reklamewesen, Behauptmg und Verbreitung unwahrer, dem Geschäftsbetriebe oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nach theiliger Thatsachen, auf Täuschung im gewerblichen Verkehr berechnete Benutzung von Namen oder Firmen, Verrath von Geschäfts- oder Betriebs geheimnissen, endlich Quantitätsverschleierungen im inländischen Einzelverkehr mit Waaren werden, jedoch nicht unter allen Umständen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen, als solche Missbräache anerkannt, welche abzustellen das neue Gesetz bestimmt ist. Der — theils civilrechtliohe, theils strafrechtliche — Schutz dieses Gesetzes ist sonach angeknüpft an eine ganze Reihe von einzelnen, unter sich sehr verschiedenen Thatbeständen, für deren Aufstellung weniger prinzipielle, als vielmehr praktische Gesichtspunkte maassgebend gewesen sind. Aus diesem Grunde ist es geradezu unmöglich, auch nur den wesentlichsten Gesetzesinhalt in einige wenige Sätze übersichtlich zusammenzufassen. Einen Ueberblick über die wichtigsten und interessantesten Bestimmungen des Gesetzes giebt dagegen die nachfolgende, manchem Geschäftsmanne vielleicht nicht unwillkommene Zusammenstellung, für welche zur Erreichung möglichster Uebersiohtlichkeit die Form einer Tabelle gewählt wurde. wer? A. Civilrechtlicher Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es kann iii Anspruch genommen (insbesondere verklagt) werden: worauf? von wem? I. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Per sonen bestimmt sind, über (irgendwelche z B. die nach stehende unter B I erwähnten) geschäftliche Verhält nisse unrichtige Angaben thatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, und wenn er ihre Unrichtigkeit kannte oder (bei An wendung gehöriger Sorgfalt) kennen musste (Aus nahmebestimmung zu Gunsten der Presse § 1, Abs. 1 des Gesetzes!), II. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Er werbsgeschäft eines anderen, über die Person des In habers oder Leiters des Geschäftes, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, aufstellt oder verbreitet, obschon diese Behauptungen nicht erweislich wahr sind, und der Mit theilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr kein berechtigtes Interesse hat, III. Wer im geschäftlichen Verkehre einen Namen, eine Firma, oder die besondere Bezeichnung eines Er werbsgeschäftes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Be zeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter weise bedient, IV. 1. Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbe fugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber'des Geschäftbetriebes Schaden zuzufügen, mittheilt, auf Unterlassung der unrichtigen An gaben — in dem Urtheile auf die deswegen erhobene Klage kann der obsiegenden Partei die Befugniss zugesprochen werden, den ver fügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen — auf Ersatz des durch die unrichtigen An gaben verursachten Schadens a) darauf, dass die Wiederholung der Ver breitung der Behauptungen unterbleibe (Publikationsbefugniss wie zu I) b) auf Ersatz des entstandenen Schadens a) auf Unterlassung der missbräuchlichen Art der Benutzung (Publikationsbefugniss wie zu I) b) aufErsatz des entstandenen Schadens auf Ersatz des entstandenen Schadens a von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art her stellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, b. von Verbänden zur Förderung gewerb licher Interessen, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können; von jedem der oben unter a erwähnten Ge werbetreibenden, welcher und soweit er durch die unrichtigen Angaben Schaden erlitten hat. a) von dem verletzten Geschäftsinhaber, b) von demselben, wenn und soweit er Schaden erlitten hat. a) von demjenigen, der den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung befugter weise führt, b) von demselben, wenn und soweit er Schaden erlitten hat. von dem geschädigten Geschäftsinhaber;
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