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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Orientirung über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
- Autor
- Altschul, Wm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Betrachtungen über die jetzige Lage im Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- ArtikelCentral-Verband 277
- ArtikelAufruf an diejenigen Herren Uhrenfabrikanten und ... 278
- ArtikelZur Orientirung über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur ... 278
- ArtikelBetrachtungen über die jetzige Lage im Uhrmachergewerbe 279
- ArtikelVon der Dresdener Ausstellung 280
- ArtikelDie Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896 (IV) 280
- ArtikelSächsisch-Thüringische Industrie- und Gewerbe-Ausstellung in ... 283
- ArtikelBriefwechsel 283
- ArtikelVereinsnachrichten 284
- ArtikelVerschiedenes 286
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 286
- ArtikelStellen-Nachweis 286
- ArtikelAnzeigen 286
- BeilageElektrizitäts-Zähler von C. Erben & E. Bergmann in Berlin -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 279 — 2. wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Eenntniss er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt yerwerthet oder an Andere mittheilt, auf Ersatz des entstandenen Schadens von dem geschädigten Geschäftsinhaber.. B. Strafrechtlicher Schatz gegen den unlauteren Wettbewerb. wer? a) Es wird bestraft: wie? mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. — beim Rückfalle kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniss bis zu sechs Monaten erkannt werden —, auch kann an geordnet werden, dass die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei, auf wessen Antrag? auf Antrag irgend eines der oben A I a, b bezeichneten Gewerbetreibenden oder Verbände. mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre, auch ist dem Verletzten die Befugniss zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen, mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre auf Antrag des durch die verpönte Hand lung Verletzten. auf Antrag des durch die verpönte Hand lung Verletzten. I. Wer in der Absicht, den Anschein eines beson ders günstigen Angebotes hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart, oder die Preis bemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art macht, II. Wer (wenn auch nicht zum Zwecke des Wett bewerbes) wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes zu schädigen, III. 1. Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse , die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mittheilt, 2) wer zum Zwecke des Wettbewerbes den erfolglosen Versuch macht, einen Anderen zu einer unbefugten Mit theilung der im vorstehenden Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen, 3) wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniss er durch eine der im vorstehenden Absatz 1 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossende eigene Hand lung erlangt hat, zum Zwecke des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder au andere mittheilt, Die Strafverfolgung in den Fällen B, I, II, III kann von dem Verletzten im Wege der Privatklage betrieben werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. (Strafantrag und Privatklage können zurückgenommen werden.) Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. b) Es werden bestraft: mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe zu erlassenden Bestimmungen, a) wonach gewisse (vom Bundesrathe zu bestimmende) Waaren im (inländischen) Einzelverkehre nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts, oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten werden dürfen, b) wonach für den (inländischen) Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen die Angabe des Inhalts der Gefässe vorgeschrieben wird. Die Strafverfolgung in den Fällen Bb (a und b) wird von Amtswegen, d.h. ohne dass es eines Strafantrages bedarf, betrieben. mit Geldstrafe bis zu 2000 Mk oder mit Gefängniss bis zu neun Monaten mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre auf Antrag des durch die verpönte Hand lung Verletzten. auf Antrag des durch die verpönte Hand lung Verletzten. Neben jeder nach Maassgabe des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten (im Strafverfahren) auf eine au ihn zu erlegende Busse bis zum Betrage von 10000 Mk. erkannt werden. Eine erkannte Busse schliesst die Geltend machung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. (Dresd. Anz.) Betrachtungen über die jetzige Lage im Uhrmacher ge werbe. Vortrag des Collegen Orth-Liegnitz, gehalten am V. Provinzial-Verbandstag der Uhrmacher Schlesiens und Posens, den 24. Mai 1896. Dem allgemeinen Zuge der Zeit, für billiges Geld schön aussehende Waaren herzustellen, hat sich auch das Uhrmacher gewerbe nicht entziehen können, obwohl gerade in diesem die Billigkeit in den seltensten Fällen für den Käufer von Vortheil ist und für den Stand der Fabrikation keinen Fortschritt bedeutet. Weit eher kann man das Herstellen von minderwerthigen Schund- waaren, die äusserlich guten Waaren ähnlich sehen, für einen Bückschritt ansehen. Auf der einen Seite zeigt sich in der Erfindung und Herstellung neuer, praktischer Werkzeuge eine ausser- gewöhnliche Eegsamkeit. Die verschiedenartigsten Neuheiten, manchmal recht praktisch, manchmal auch nicht, werden in ge fälligen hübschen Ausführungen hergestellt und reizen den Fach mann zur Anschaffung. Ein gewisser Luxus und Ueberfluss in allen möglichen und unmöglichen Werkzeugen ist das Zeichen unserer Zeit. Wie einfach und bescheiden waren früher die An sprüche an Werkzeuge. Der kleine Schweizer-Drehstuhl mit den selbstgefertigten Spitzen und Einsätzen wird wohl noch manchem älteren Collegen in Erinnerung sein. Das gosammte Werkzeug nahm nicht viel Baum in Anspruch und war schon mit ganz bescheidenen Mitteln anzuschaffen. Und doch langte es aus, die theuersten Uhren, die damals weit häutiger als jetzt gekauft wurden, damit zu repariren. Die jetzigen vielfach verbesserten und vermehrten Werkzeuge nehmen einen ganz bedeutenden Baum in Anspruch, da zu allen besseren Stücken Kisten und Etuis geliefert werden. Man könnte eine kleine Ausstellung allein von unseren Werkzeugen veran stalten. Der Kostenpunkt ist gegen früher ein erheblich grösserer, und wer seinen Wünschen nur einigermaassen freien Baum lässt und anschafft, was ihm gerade gefällt, der kann ein kleines Kapital in seinem Werkzeug anlegen. Für die Fachausbildung der Lehrlinge ist gleichfalls Manches gethan worden, was gegen
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