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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Freie Vereinigung oder Zwangsorganisation, Befähigungsnachweis oder Gewerbefreiheit?
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- ArtikelCentral-Verband 499
- ArtikelFreie Vereinigung oder Zwangsorganisation, Befähigungsnachweis ... 499
- ArtikelZwangsinnung oder freie Vereinigung 502
- ArtikelDie Uhrenindustrie auf der II. bayerischen Landesausstellung in ... 503
- ArtikelBriefwechsel 505
- ArtikelVereinsnachrichten 505
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 507
- ArtikelVerschiedenes 507
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 507
- ArtikelStellen-Nachweis 507
- ArtikelAnzeigen 507
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 501 — freien Vereinigung Antheil haben, diese Errungenschaften heute kurzer Hand mit ein paar Worten abthuen, als handle es sich hier nur um ein verunglücktes Geschäftchen, bei dem für den Einzelnen so gut wie gar nichts herausgekommen sei. Man hat s. Z. bei der Gründung der freien Vereinigungen mit vollem Recht, nicht ohne sorgfältige Erwägungen, von einer zwangsweisen Prüfung der Lehrlinge, die von Mitgliedern des Verbandes ausgebildel wurden, abgesehen. Man hat unter Be rücksichtigung der Verhältnisse im Grossen und Ganzen die Aus bildung den Collegen als Ehrensache anheimgestellt und die Prüfung nur als wünschenswerth bezeichnet. Bei Aufstellung des vorliegenden Gesetzentwurfes scheinen gleiche Bedenken die Regierung veranlasst zu haben, von einer Zwangsprüfung für Lehrlinge abzusehen. Ohne Zweifel sind Missstände im Lehrlingswesen vorhanden, daran wird aber weder durch Zwangsprüfungen noch durch fakul tative Prüfungen Etwas geändert werden, am allerwenigsten aber durch den § 181 des Gesetzentwurfes, nach welchem der Lehrling seine Prüfung beantragen kann, und welcher vorschreibt, dass sich die Prüfungen nur auf den Nachweis zu beschränken haben, dass der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher heit ausübt. Aehnliche Bestimmungen finden wir auch in dem Entwurf § 183, wo es sich um die fakultative Prüfung zur Be rechtigung der Führung des Meistertitels handelt. Coll. R. sagt: „eine solche Prüfung schadet doch Keinem etwas“, ich hätte lieber gesehen, wenn er sich darüber ausgesprochen hätte, was sie nützt. Wenn nach dem Entwurf den Innungen auch auf die Prüfungen direkt ein besonderer Einfluss nicht eingeräumt ist und ihre Erledigung — die Regierung scheint ihre Pappenheimer zu kennen - unabhängig von den Innungen insofern gedacht ist, als sich die Behörde vorbehält, den Vorsitzenden in einem Regierungs- kommissarius selbst zu bestimmen, so ändert dieser Modus an der Werthlosigkeit dieser Prüfungen ebenfalls nichts. Denn es ist aus einer solchen Prüfung nicht die geringste Garantie für die Tüchtigkeit eines Lehrlings oder eines angehenden Meisters her zuleiten. wie ja auch der Werth von Prüfungszeugnissen in den meisten Fällen ein zweifelhafter ist. Ich dächte doch, dass eine starke Phantasie dazu gehört, hierin einen Weg zur Besserung unseres Gewerbes zu erkennen. Und für einen so zweifelhaften Erfolg sollen wir unsere Freiheit opfern und die uns auf Schritt und Tritt folgende behördliche Bevormundung eintauschen ? Können wir nicht die Erledigung der Lehrlingspriifungon ebenso hübsch, und noch besser in unserer freien Vereinigung auch besorgen, wenn „bei der Betreffenden der einigermaassen gute Wille vor handen ist“, auf den der (Joll. R. bei Einführung der Zwangs innungen ebenfalls rechnet. Wenn dann wirklich, wie wir es bis jetzt kennen lernen mussten, auch der grössere Theil unserer Collegen die Lehrlinge nicht prüfen lässt, so hat die Prüfung nach § 131 unseren gegenwärtigen Verhältnissen gegenüber gar nichts voraus. Ich habe im Verlauf der 27 Jahre, während welcher ich in unserem Fache thätig bin. eine hübsche Anzahl vortreff licher Arbeiter und tüchtiger Geschäftsleute kennen gelernt, die keiner Prüfung unterworfen waren; ich habe aber auch Andere kennen gelernt, die die Prüfung absolvirt hatten und trotz ihrer guten Zeugnisse doch nichts zu leisten im Stande waren. Und ist denn etwa dadurch, dass der Lehrling oder der Meister, der seine Prüfung nach dem Gesetzentwurf, wie er uns vorliegt, selbst wenn die Prüfung in der von enragirten Zünftlern gewünschten Weise, nach früherem Muster, zur Ausführung käme, eine Garantie gegeben, dass dieselben dann auch weiter hin gute und brauchbare Arbeit liefern, oder dass der p. p. Meister seinen Lehrlingen auch Das beizubringen versteht, was sie schon, um durch die Welt kommen und zur „Besserung unserer gewerb lichen Lage“ beitragen zu können, kennen lernen müssen? Die Bache wäre ja soweit ganz harmlos, aber die kritische Stelle liegt doch etwas tiefer. Wir haben es erlebt, dass bereits am 20. Januar 1890 im Reichstag ein Gesetzentwurf auf Ein führung des Befähigungsnachweises angenommen wurde, und zwar mit 130 gegen 92 Stimmen. Das mögen diejenigen unserer Collegen, deren geschäftlicher Betrieb auch Goldwaaren, optische Gegen stände, Musikwerke, Fahrräder und Sonstiges umfasst, und die in ihrer Theilnahmlosigkeit zur Seite stehen, zum Theil sogar in völliger Verkennung ihrer eigenen Lage der Einführung des obligatorischen Befähigungsnachweises zuneigen, sich wohl merken. Ob der Bundesrath und die Regierung auch für weiter zu solchen Zugeständnissen dieselbe abweisende Stellung einhalten werden oder können? Und nun zu dem nächsten Punkt — zu den Kosten für Innungen! College R. ist der Anschauung, dass die freien Vereinigungen auch nicht umsonst sind. Es ist für mich eine wahre Befriedigung, ihm ausnahmsweise darin auch einmal zustimmen zu können. Nach dem Gesetzentwurf sind die Aemter des Vorstandes und der Ausschüsse der Innungen Ehrenämter, jedoch haben die selben die Berechtigung für Zeitversäumnisse Entschädigung zu beanspruchen. Die Einfügung dieser Klausel finde ich auch ganz gerechtfertigt. Zu diesen Kosten kommen die für die Unter haltung der Bureaux. für die Einberufung der Versammlungen, der Innungsausschüsse, der Handwerkerkammern und der Ein ziehung der Beiträge, die nicht zu unterschätzen sind. Rechnen wir noch die für Unterstützungskassen — von denen für Sterbe kassen, deren mögliche Einführung bei der besonderen Neigung einiger unserer Vereine nicht ganz von der Hand gewiesen werden darf — für Fach- und Fortbildungsschulen, unvorherzusehende Ausgaben, zu denen sieh in absehbarer Zeit die für die Unfall versicherung, die auch auf das Handwerk ausgedehnt werden soll, gesellen werden, so wird sieh — dieselben sind prozentual nach Maassgabe der Gewerbesteuer zu entrichten für Manchen ein ganz anständiger Betrag ergeben. Nebenbei muss bemerkt werden, dass diese Beiträge auf dem Wege der Exekution bei getrieben werden können. Dazu einige Beispiele! Die Schneider innung in Berlin besitzt das Privilegium — damit dürfte auch der 3. Absatz auf Spalte 2 des Artikels R. erledigt sein — die ausserhalb der Innungen stehenden Schneidermeister zu Innungs zwecken finanziell heranzuziehen. Die Gewerbedeputation des Magistrats Berlin berichtete nun, dass diese Innung 1894 bei 1500 Innungsmitgliedern und 6500 ausserhalb der Innung stehenden Gewerbetreibenden 3624 Zwangsvollstreckungen vornehmen lassen musste. Die Schuhmacherinnung liess auf Grund desselben Privi legiums 480 Zwangsvollstreckungen ausführen. In Summa hatte die Stadt 4586 rückständige Beiträge zwangsweise einzuziehen, welche nur die Abführung von 4912 Mk. 48 Pfg. an die genannten Innungskassen ermöglichten. Gleichzeitig wird bemerkt dass der grösste Theil der Beiträge durch die Ver, waltungskosten aufgebraucht wird und nur ein ganz geringer für die eigentlichen Innungszwecke zur Ver wendung gelangt. Nehmen wir hierzu noch die auf Grund des § 84 f des Gesetz entwurfes erlaubte Verhängung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von 20 Mk. — und ohne solche Strafen ist an die Ueber- setzung der Gesetzesvorlage in die Praxis gar nicht zu denken —, dann wird sich wohl jeder ein Bild davon machen können, in welcher Weise das Standesgefühl, die Freude an der Zwangs innung, der gute Wille der Betreffenden, an der Besserung der Lage des Gewerbes mitzuarbeiten, sowie auch der collegiale Ver kehr gehoben werden wird. Coll. R. bemerkt ferner: „Wie weit die Tkatsachen und TJeberlieforungen einen Erfolg von vornherein aus- schliessen, ist mir nicht recht erfindlich.“ Auch darüber will ich mit der Antwort nicht hinter dem Berge bleiben. Der Umschwung, den die französische Revolution in Bezug auf das soziale Leben zu Ende des vorigen Jahrhunderts herbei führte, die eingetretenen Fortschritte im Fabrik- und Maschinen wesen konnten nicht ohne Nachwirkung auf das Zunftwesen bleiben. Man erkannte die Hemmung der Konkurrenz und des freien Verkehrs, die erheblichen Nachtheile der Privilegien der Zünfte für die Gesammtheit. Es dauerte nicht lange, und es war nach erbittertem Kampf die Gewerbefreiheit fast in allen Ländern Europas eingeführt. Die Gesellen Hessen sich diese Veränderung gern gefallen, aber es währte nur kurze Zeit, so gehörten sie ebenfalls zu den erbitterten Gegnern der Gewerbefreihoit, Auf den Provinziallandtagen wurde die Wiederaufhebung derselben ge-
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