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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Freie Vereinigung oder Zwangsorganisation, Befähigungsnachweis oder Gewerbefreiheit? (Fortsetzung und Schluss)
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- ArtikelCentral-Verband 523
- ArtikelEin seltenes Jubiläum 524
- ArtikelBericht des Aufsichtsrathes der deutschen Uhrmacherschule zu ... 524
- ArtikelFreie Vereinigung oder Zwangsorganisation, Befähigungsnachweis ... 525
- ArtikelZur Organisation des Handwerks 529
- ArtikelBericht über die Ausstellung alter Uhren und Uhrwerke aus der ... 530
- ArtikelBriefwechsel 530
- ArtikelVerschiedenes 530
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 531
- ArtikelStellen-Nachweis 531
- ArtikelAnzeigen 531
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 526 — kommissarius auch ein Stück von der Torte aufgezwungen wurde. Man erachtete es als Unhöflichkeit nicht sowohl gegen den Prüfling, als gegen den Herrn Altmeister, wenn die Kommission sich weigerte, ein Stück von der Torte mit nach Hause zu nehmen.“ Die Regierung von Stettin spricht sich über die Wirkungen der Prüfungen wie folgt aus: „Trotz der bündigsten Circularverfügungen und fortgesetzten Einwirkungen ungeachtet, hat es nicht gelingen wollen, bei den Prüfungen die Loyalität und die Objektivität des Verfahrens zu sichern. Es haben vielmehr leider nur zu häufig die gröbsten Abweichungen stattgefunden und sind wir oft in die Lage ge kommen, die Prüfungszeugnisse annulliren iu müssen. Wo es den Innungen darauf ankam, sich neue Mitglieder zu verschaffen, sind solche oft unter völliger Ignorirung der gesetzlichen Be stimmungen für Meister erklärt worden; dagegen sind wieder, wo es galt, sich gegen befähigte Konkurrenten zu schützen, den betreffenden Kandidaten alle nur möglichen Hindernisse bereitet und dieselben unter ganz nichtigen Vorwänden Jahre lang hin gehalten worden, während sie später vor objektiven Prüfungs kommissionen vorzüglich bestanden.“ Derartige Aeusserungen von Personen und Behörden, die doch sicherlich als einwandfrei bezeichnet werden müssen, sprechen zur Genüge für sich, als dass es nothwendig wäre, noch Weiteres hinzuzufügen. Mehr oder minder zeigten sich diese Erscheinungen überall. Im Uebrigen sind in Bezug auf die Beurtheilung der Leistungen eines Prüflings feste Normen im Gewerbe gar nicht aufzustellen. Die Beurtheilung wird sich stets nach dem Können richten, über das die Prüfenden verfügen, wie ja auch anderer seits Land und Stadt an die gewerbliche Tüchtigkeit ganz ausser ordentlich verschiedene Forderungen stellen. Eine Prüfungsarbeit, die an einem Platz als „ausgezeichnet“ gelten würde, würde an einem ändern noch nicht einmal das Prädikat „brauchbar“ erreichen. Solche Ungleichheiten sind nicht aus der Welt zu schaffen. Warum soll es für Einen schwerer sein, wie für den Anderen? Der Verein Berlin hat, wie bekannt, sich gegen jede ge werbliche Prüfung ausgesprochen, die auf dem Wege des Zwanges herbeigeführt ist oder wird, und bemerkte, dass, wenn es bei manchen Gewerben unumgänglich nothwendig sein sollte, behufs Erbringung der Qualifikation zur Ausübung des selbständigen Geschäftsbetriebes gesetzliche Bestimmungen zu treffen, wie z. B. beim Baugewerbe, bei welchem es sich bei der Ausführung von Arbeiten um die Sicherstellung des Lebens der Menschen handelt, so möge man solche erlassen, die übrigen Gewerbe aber damit verschonen. Dazu schreibt Coll. R.: „Wenn andere Stände von einer Prüfung ausgeschlossen sind, so ist dies kein Grund zur Verwerfung derselben.“ Es erscheint mir nothwendig, auch auf diese Behauptung näher einzugehen. Ueberhaupt sind es nur zwei Gebiete auf welchen eine staatliche Einschränkung im Wettbewerb stattfindet und bei welchen der Nachweis der Befähigung erbracht werden muss und hier mit vollem Rechte. Zunächst da, wo es sich um Inter essen idealer Richtung handelt — Verwaltung, Schule u. s. w. — Der Staat sucht sich die ihm zur Besetzung dieser Aemter geeignet erscheinenden Kräfte auf Grund der in einer obligatorischen Prüfung erwiesenen Fähigkeiten aus, weil er sonst ohne solche Massnahmen seiner Verantwortung nicht gerecht werden könnte, auch sein Ansehen und seine Würde nicht, wie erforderlich, zu wahren vermöchte. Dafür übernimmt er aber auch die Ver pflichtung, für die Existenz derselben Sorge iu tragen. Er bietet ihnen ein festes Einkommen und stellt ihre Zukunft durch Pensionsberechtigung sicher. Hier ist aber auch die Aufstellung bestimmter Normen für die Prüfungen in den verschiedenen Berufen möglich. Diesen Forderungen in Hinsicht auf Wissen muss entsprochen werden, um eine Anstellung im Staatsdienst zu erhalten. Ferner findet eine Beschränkung dort statt, wo es sich um die sogen. Gefahrenklassen handelt, also un Bestimmungen zur Abwehr solcher Gefahren, welche durch den freien Betrieb oder Handel mit Giftstoffen oder durch die Herstellung vom Arzte verordneter Heilmittel u. s. w. u. s. w. für Leib und Leben der Menschen herbeigeführt werden könnten. Jede Beschränkung des Staates hört aber da auf, wo es sieh um rein materielle Ziele handelt, und die liegen im Handwerk vor. Der Befähigungsnachweis wird jedoch nur für die staatlichen Behörden und Beamten gefordert. Es kann von Jemand die Aufführung eines Baues unter nommen werden, der nie eine Prüfung gemacht hat und nur aus der Praxis hervorgegangen ist. Für ein durch fehlerhafte Aus führung des Baues herbeigeführtes Unglück wird er jedoch be straft. Dabei fehlt es aber an Beispielen nicht, dass auch schon staatlich geprüften Baumeistern Bauten eingestürzt sind. Das Gesetz legt Keinem ein Hinderniss in den AVeg, seine Heilkünste an seinen Mitmenschen zu versuchen. Solche Versuche werden auch durch die schärfsten Strafbestimmungen nicht be seitigt werden. Geht es aber mit der Kur schief, tritt eine Schädigung des Körpers des Patienten ein, oder wird durch fehlerhafte Behandlung der Tod desselben herbeigeführt, dann entgeht der Betreffende seinem Schicksal nicht, er wird bestraft. Haben wir nun nicht auch schon Fälle kennen gelernt, in denen staatlich geprüfte Aerzte aus denselben Gründen vor Gericht standen? Nicht einmal hier bietet die Prüfung eine Gewähr, dass durch sie eine vollständige Sicherheit für die Menschen herbeigeführt wäre. Nun möchten wir in diesen beiden Fällen nicht missverstanden sein. Liegt die Nothwendigkeit vor, zur Sicherstellung der Menschen die Thätigkeit der Kurpfuscher einzuschränken, oder zur Erreichung einer solideren Ausführung von Bauten gesetzliche Bestimmungen zu treffen bezw. den Befähigungsnachweis für die Bauleiter ein zuführen, so haben wir nichts dagegen einzuwenden. Man möge den Versuch machen. In unsern Anschauungen über die Be rechtigung oder Nichtberechtigung der Einführung eines solchen für die übrigen Gewerbe können uns derartige Maassnahmen nicht irre machen. Häufig wird von Innungsfreunden darauf verwiesen, dass jeder Lehrer seine Prüfung machen müsse. Aber auch hier stellt das Gesetz eine Grenze. Jederzeit kann auch ein nicht geprüfter Lehrer, überhaupt ein Jeder, sofern er dazu im Stande ist, Unter richt ertheilen. In einer kürzlich hier stattgefundenen Versammlung wurde sogar bemerkt, dass jedes Kind seine Prüfung machen müsse und es aus diesem Grunde schwer verständlich sei, warum man der Einführung des Befähigungsnachweises im Gewerbe aus dem Wege gehe. Welche oberflächliche Kenntniss der gewerblichen Verhältnisse dokumentirt sich in solcher Beweisführung und — wie wenig Selbstachtung! Es ist auch eine billige und gedankenlose Phrase, aus zusprechen „man wechselt doch einen Beruf nicht wie einen Rock“, auf dem Verbandstag in Stuttgart haben wir auch diese Aeusserung von einem Innungsfreunde gehört; als ob die heutige reaktionäre Handwerkerpolitik alles Dasjenige an guten Mitteln in sich vereinigte, um jedem Handwerker seine Zukunft sicher stellen zu können. Es kann z. B. ein Gewerbetreibender seine auskömmliche Existenz haben, und doch wird er es mit Freude begrüssen, wenn ihm durch Uebergang in einen anderen Beruf die Möglichkeit gegeben ist, seine Existenz zu verbessern. Andere werden durch die Macht der Verhältnisse gezwungen, gegen ihren Willen ihrem erlernten Berufe den Rücken zu kehren, auch diese werden es in einer solchen Lage nicht minder dankbar erkennen, dass ihnen die Gesetzgebung die Möglichkeit gewährt, sich ander weitig zur Erhaltung ihrer Existenz bethätigen zu können. In keinem ändern Staate der Welt kennt man noch einen Befähigungs nachweis, wie er bei uns gewünscht wird. Da Coll. R., nach seinen Auslassungen zu urtheilen, mit den gewerblichen Verhältnissen in Oesterreich nicht genügend bekannt ist, um darüber ein zutreffendes Urtheil fällen zu können und deshalb auf die in Nr. 20 dieses Organs niedergelegten Aeusse rungen unseres Coll. Hertzog-Görlitz verweist, so will ich die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne nicht auch dieses Kapitel besprochen zu haben. Coll. Hertzog kommt zu dem Schluss, dass die Handwerker in Oesterreich im Grossen und Ganzen zufrieden seien, dass die Streitigkeiten der Gewerbe-
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