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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie Abzahlungsgeschäften und Hausirern das Handwerk gelegt werden kann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- ArtikelNeujahrsgruss 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAllgemeine Betrachtungen (II) 2
- ArtikelDeutscher Reichstag 2
- ArtikelWie Abzahlungsgeschäften und Hausirern das Handwerk gelegt ... 3
- ArtikelFaçongold, ein neuer Lockvogel 5
- ArtikelUnsere Werkzeuge 6
- ArtikelDer Uhrenhandel der Schweiz 1892 und 1894 und das Ende des ... 6
- ArtikelDürrstein und Co. auf der Deutsch-Nordischen Handels- und ... 7
- ArtikelVerschiedenes 7
- ArtikelVom Büchertisch 9
- ArtikelWaarenzeichen-Register 9
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 9
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 10
- ArtikelStellen-Nachweis 10
- ArtikelAnzeigen 10
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 4 — — Ff. auf unbestimmte Zeit. (Zwölf Eaten k 6 Mk., das ist 72 Mk. für den vom Verkäufer selbst mit 30 Mk. bewertheten Regulator, der wirklich nur 22 Mk. werth ist. Eed.) § 2. Ausser der in § 7 bezeichneten Miethe hat Miether spätestens bei Uebergabe der gemietheten Sachen eine Kaution von drei Mark zu leisten, welche für alle Ansprüche des Vermiethers haftet. (Demnach betrüge die erste Rate 9 Mk., die verloren sind, wenn die zweite Rate nicht gezahlt wird. Red.) § 3. Erreichen die gezahlten Miethsraten mit der hinter legten Kaution zusammen den in § 1 festgesetzten Werth der Sachen, so gehen dieselben ohne Weiteres in das Eigenthum des Miethers über. (§ 3 hebt also § 1 wieder auf — wozu ist also § 1 ? Red.) § 4. Miether erkennt an, dass die vermietheten Sachen sich in guter Beschaffenheit befinden. Miether haftet für jeden Schaden, welcher nach der Uebergabe der Sachen eintritt. sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder ein Ver schulden des Vermiethers verursacht worden ist. § 5. Alle Zahlungen sind an Herrn Otto Luban oder dessen Kassirer zu leisten, worüber Marken als Quittung dem Miether verabreicht werden. Bleibt Miether mit einer Miethsrate länger als 14 Tage nach dem Fälligkeitstermine im Rückstände, so ist der Vermiether berechtigt, diesen Vertrag ohne Weiteres aufzu heben und den Gegenstand zurückzufordern. In diesem Falle soll die Vertragsstrafe in Höhe von 5 Mk. gelten, auch ge- 1 stattet Miether dem Vermiether oder dessen Bevollmächtigten mit einer Person in seiner Wohnung zu erscheinen, ohne sich des Hausfriedensbruchs schuldig zu machen. § 6. Für die Ueberlassung der Benutzung der Sachen in der Zeit von der Uebergabe bis zur Rückgabe derselben hat jedoch Miether eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei auf die inzwischen eingetretene Werthsverminderung wenigstens so viel beträgt, als die Summe der vom Miether gezahlten Raten und Kaution. (Aha!) § 7. Falls Miether mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder theilweise im Rückstände ist, so ist Vermiether berechtigt, an Stelle der Herausgabe nach § 5 sofort auf Zahlung der ganzen Summe zu klagen, im Unver mögensfalle die Rückgabe der gelieferten Waaren zu verlangen, wobei die bereits geleisteten Zahlungen für den Niessbrauch die Werth Verminderung und Unkosten des Vermiethers gerechnet werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nur ein, wenn der Be trag, mit welchem der Miether im Rückstände ist, mindestens dem zehnten Theile des in § 1 festgesetzten Werthes gleichkommt. § 8. Miether darf unter keinen Umständen den Gegenstand verpfänden, verkaufen oder verschenken. Miether verpflichtet sich, von etwaigem Wohnungswechsel dem Vermiether innerhalb acht Tagen Nachricht zu geben. Tag und Stunde, an welcher die Kassirung vorgenommen wird, behält sich der Vermiether vor. Verlässt Miether den Erfüllungsort, so hat er die fälligen Raten frei einzusenden, gleichfalls bei einer Interventionsklage hat Miether sämmtliche gerichtliche und aussergerichtliche Kosten zu tragen. § 9. Die Parteien unterwerfen sich in Betreff aller sich auf dieses Mietbsverhältniss beziehenden Streitigkeiten der Zuständig keit des Kgl. Amtsgerichts I zu Berlin. Vorstehender Vertrag ist von beiden Kontrahenten gelesen und unter Verzicht für andere Versprechungen resp. Abmachungen, namentlich derjenigen, es sei etwas anderes verstanden, als nieder geschrieben. Demnach erklärt sich Miether durch seine eigenhändige Namensunterschrift mit obigem Vertrag einverstanden und erblickt in der Preisab- machung keine Uebertheuerung. (!!) Für Musikwerke über nehme keine Garantie. Berlin, den 5. 10. 1895. Name: . . . Stand: Beamter. Wohnung: . . . geb. ... zu . . . Name des Reisenden: (un leserlich). Auf den gedruckten Formularen (die gesperrt gedruckten Stellen sind von uns besonders hervorgehoben) steht noch eine von dem Agenten geschriebene Notiz: Wenn Regulator bis 8. Januar 96 bez. wird, ist hiermit zwei Mk. erlassen. (Unterschrift unleserlich.) „Auf den Wortlaut des Kontraktes lässt sich der Ausdruck „Schwindel“ nicht anwenden, denn da stehen die haarsträubend sten Bedingungen ja schwarz auf weiss, und Jeder, ,der auf so etwas eingeht, kann sich ja vorsehen“ — so dürfte die Firma Luban sieh vertheidigen, und wir wollen von vorn herein diese Vertheidigung gelten lassen, so wenig Freunde sie auch finden wird; aber wie es die Agenten treiben, das ist krasser Schwindel. Unterschreibt doch der Herr seinen Namen unleserlich und setzt darüber, um den Schein zu erwecken, als sei er „Beamter“, in die Rubrik, in die der Stand des Käufers kommen soll, kühn und stolz das Wort „Beamter“. Das ist Schwindel, denn dass der Käufer kein Beamter, sondern eine ehrsame Arbeiterfrau ist, musste er doch sehen! Doch das ist noch nicht Alles. Der Agent tritt in die saubere, wenn auch ärmliche Wohnung eines Mannes, in der nur die Frau anwesend ist: „Na, Mutter, Sie brauchen doch auch einen Regulator?“ Die Frau wehrt ab, aber der Beamte schwatzt und schwatzt, und wie die Frau ein wenig nachgebend scheint, macht er die „günstigen“ Bedingungen. Aber 3 Mk. Kaution und 6 Mk. Anzahlung — die Frau sinkt vor Schreck in einen Stuhl. Doch so schnell lässt sich der redegewandte Herr nicht ab weisen, er hat von der Armen erfahren, dass sie nur 50 Pf. im Vermögen hat, und wirklich nach einer Viertelstunde ist die Frau überredet, die fünf Groschen hat der Bursche in der Tasche und die Abzahlungsbedingungen sind für den angeblich 30 Mk. werthen Gegenstand — 20 Pf. pro Woche — und ein Kontrakt im Wortlaut des obigen wird ausgestellt. Ein paar Mal wird die Rate gezahlt, dann nicht mehr, der „Herr Beamte“ kommt wieder und nimmt ebenso schnell wie er ihn angehängt hat, den Regulator wieder von der Wand, freilich ohne so viel zu sprechen, wie das erste Mal, denn sonst könnte der Mann von der Arbeit nach Hause kommen und dann gäb’s wohl eine tüchtige Tracht Prügel als letzte Rate . . . Hausfriedensbruch ist es ja nicht — wenigstens nach dem Kontrakt — und wenn auch der Schwindler bei Nacht den Regulator zurückholt. Wird der Her eingelegte unangenehm, dann kann er noch verklagt und aus gepfändet werden! Also allen Agenten gegenüber, die mit solchen „Geschäftsehens“ kommen, das Ilausrecht gewahrt und sie sanft aus der Thür gewiesen, dass ihnen das Wiederkommen vergeht, denn die Schwindler haben es nur auf die sauer ersparten Groschen unserer Arbeiterbevölkerung abgesehen. * , * * Den Gipfelpunkt der Unverfrorenheit hat Herr Otto Luban, Uhrenfabrik in Berlin — das be—kannte Abzahlungs geschäft. dessen menschenfreundlichen Kontrakt wir hier im Wortlaute abdruckten — erreicht. Er sendet uns, auf § 11 des Pressgesetzes hinweisend, eine Berichtigung, in der er alle mög lichen Sachen widerruft, die schwarz auf weiss in seinem eigenen Kontrakt stehen, den seine Agenten bei ihren Abschlüssen unter zeichnen lassen. Die einzelnen Angaben, die wir s. Z. machten, indem wir das Treiben dieser Abzahlungsgeschäfte aufdeckten, kann aber Herr Luban nicht widerrufen, wir bringen daher auch die ganze famose Berichtigung nicht zum Abdruck und sehen den Folgen mit Freuden entgegen. Es wäre uns ein Vergnügen, vor Gericht noch einmal ausführlicher die Sache zur Sprache bringen zu können, denn derartige Geschäfte können nicht oft genug gekennzeichnet werden. Eine einzige Stelle der „Be richtigung“ zeigt schon, was Herr Luban richtig zu stellen denkt. Er schreibt u. A.: „Was nun die Unterschrift eines meiner Reisenden betrifft, so ist dies wohl eine absichtliche Entstellung der Thatsache. Betreffende Frau, deren Kontrakt ihnen vorlag, erklärte, ihr Mann sei Eisenbahnbeamter und könnte nur vierteljährlich zahlen (ev. erklärt sich auch der grössere Betrag der Anzahlung), nie mals ist jedoch dem Reisenden eingefallen, sich als Beamter zu geriren . .. etc.“ Warum hat aber denn dann der Reisende das Wort „Be amter“ geschrieben und überliess es nicht dem Käufer, seinen Charakter anzugeben? Von höherer Anzahlung war übrigens in diesem Falle nicht die Rede, im Gegentheil, die arme Frau des Beamten — er ist Weichensteller — musste mit ihren letzten fünfzig Pfennigen herausrücken. Diese Thatsache hat übrigens
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