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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 6 (15. März 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Falsche Herkunftsbezeichnungen auf Taschenuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Deutsche Messe zu Leipzig 1916
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe -
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- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZeichnet die vierte Kriegsanleihe! 51
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 51
- ArtikelFerdinand Rosenkranz † 52
- ArtikelFalsche Herkunftsbezeichnungen auf Taschenuhren 53
- ArtikelDie Deutsche Messe zu Leipzig 1916 54
- ArtikelEin interessanter Beitrag zum Borgunwesen 55
- ArtikelJubiläum im Hause der Firma Georg Jacob, G. m. b. H., Leipzig 56
- ArtikelSprechsaal 56
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 57
- ArtikelVerschiedenes 58
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 60
- ArtikelAnzeigen V
- AusgabeAusgabe -
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- BandBand 41.1916 -
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- Die Uhrmacherkunst
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54 Die Uhrmacherkunsi. Nr. 6 Anders in England. Ein Gericht in Liverpool hat sich kürzlich mit einem Prozess beschäftigt, der durch die Handels kammer zu London angestrengt war, um ein endgültiges Urteil gegen den Verkauf von Taschenuhren mit falschen und irreführenden Aufschriften zu erhalten. Es handelt sich hier um einen empfindlich gewordenen Missstand, den die Uhrmacher und ehrlichen Importeure schwer empfanden, und der geeignet war, den guten Ruf gewisser Erzeugnisse in schlechtes Ansehen zu bringen. Der eine Fall betraf die Ausstellung und den Verkauf von Taschenuhren, die auf dem Zifferblatt den Namen John Rüssel, London, trugen. Eine solche Firma besteht nicht, doch wurde die Uebertretung des Handelsgesetzes angenommen und der Be klagte zur Zahlung einer Strafe verurteilt. Diese Strafe wurde nachher auf Antrag der Klägerin erlassen, da dieser nur um ein prinzipielles Urteil zu tun war, mit dem sie allen zukünftigen Uebeltätern dieser Art drohen konnte. Der beauftragte Anwalt führte aus, dass die erste Anzeige dieser Art nicht zur Bestrafung führen, sondern nur für die ganze Branche eine Warnung sein sollte, dass es eine strafbare Handlung sei, sich bei der Herkunfts bezeichnung von Taschenuhren falscher Namen zu bedienen, gleich viel ob dadurch die Rechte einer bestehenden Firma beeinträchtigt werden oder nicht. Es genügte ferner, um zu zeigen, dass die Handelskammer zu London alle Fälle des Verkaufs oder des Angebots von Taschenuhren, die einen ihnen nicht zukommenden Namen auf dem Zifferblatte tragen, verfolgen und in Zukunft ihre strenge Bestrafung herbeiführen wird. Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erwähnte in seiner Verteidigungsrede noch eine ganze Reihe von Namen, deren sich Fabrikanten, Importeure und Detaillisten bedienen und allgemein dieses ungesetzliche Verfahren betreiben, wie z. B. John Forrest, Uhrmacher der Marine, John Rüssel, London, J. Rüssel & Sohn, London. Aber ausser diesen Namen werden viele andere für alle Arten von Taschenuhren angewendet, und es blieb unbestritten, dass seit langer Zeit eine gewisse Händlerklasse grosse Mengen wirklicher Schundware aus der Schweiz mit gut klingenden englischen Namen auf dem Zifferblatt einführt. Ebenso ist bekannt, dass die Londoner Agenten gewisse Schweizer Fabrikanten bedeutende Aufträge auf Taschen uhren billigster Art erhalten, mit der Bedingung, dass sie auf dem Zifferblatt englische Namen tragen müssen, so z. B. Rüssel Watches oder Forrest Watches. Der Zweck der fälschlichen Anwendung eines englischen Namens ist klar. Die breite Masse des englischen Volkes ist überzeugt von der Unübertreffiickkeit englischer Ware. Das wird seitens der Presse und aller an diesem Glauben interessierten Faktoren der öffentlichen Meinung immer wieder eingeprägt, so dass es für diese zu einem Dogma geworden ist. Daher auch die Kennzeichnung der fremden Ware durch den Stempel: Made in , was sich bekanntlich zum Leidwesen der englischen Industrie und zum besonderen Vergnügen der deutschen als ein schwerer Fehlschlag erwiesen hat. Auf diesen Taschenuhren ist der Stempel Swiss made ebenfalls eingeschlagen, aber das geschieht gewöhnlich an einer ganz versteckten Stelle, so dass sich das Publikum im Glauben befindet, eine Uhr zu erhalten, die ein englisches Haus erzeugt hat. Dass solche Uhren in England überhaupt nicht hergestellt werden, ist bei der Unwissenheit der grossen Masse des englischen Publikums kein Hindernis für diese Annahme. Solche Irreführungen des Publikums zu verhüten, war der Zweck des Handelsgesetzes von 1887 (Merchandise Acts), aber in der Ausübung der gesetzlichen Befugnisse gegenüber den Uebertretern dieses Gesetzes scheint man nicht gar zu grosse Eile gehabt zu haben, denn sonst hätte man die Handhaben besessen, um diesen Missständen im Uhrenhandel längst schon entgegen treten zu können. Englische Kreise loben natürlich das Vorgehen der Londoner Handelskammer und nennen es „eine Massnahme, eine Handelspraxis auf hören zu lassen, welche nicht nur eine Täuschung des Publikums, sondern auch eine grosse Gefahr für die höchsten Interessen der englischen Industrie bedeutet“. Die unerlaubte Verwendung des Namens Rüssel in den ver schiedenen Formen hat seinen Grund in dem guten Rufe eines Liverpooler Hauses dieses Namens, während die Verwendung des anderen verwendeten Namens Forrest, der ebenfalls in der Branche einen guten Klang hat, Gelegenheit zu folgenden inter essanten Erinnerungen gibt. Vor 1871 lebte in London lange Jahre hindurch ein Uhr macher Namens John Forrest, dessen Uhren ausgezeichnet waren, und der sich dadurch einen gewissen Ruf erworben hatte. Man kennt die Menge der von ihm an die Admiralität gelieferten Uhren nicht; aber wahrscheinlich war sie doch derartig, dass sie ihn berechtigte, seiner Firma den Zusatz „Uhrmacher der Admiralität“ zu geben. Auf dem Zifferblatte seiner Uhren brachte er ausser seinem Namen auch einen Baum als besonderes Warenzeichen an. Nach seinem im Jahre 1871 erfolgten Tode übernahmen Nachfolger sein Geschäft, die aber nicht mehr viel Uhren mit dem Namen Forrest erzeugt zu haben scheinen, denn im Jahre 1874 übertrugen sie einer Provinzfirma für 7 Jahre das Recht, Taschen uhren mit der Inschrift: „John Forrest, Chronometer maker to the Admiralty, London, E. C.“, herzustellen und zu vertreiben. Aber auch nach dieser siebenjährigen Lizenz Hessen die Nach folger das Recht, ihre Erzeugnisse Forrest watches zu nennen, ruhen, und verkauften es im Jahre 1891 noch einmal für die bescheidene Summe von 20 Pfd. St. Im Jahre 1893 unternahm es ein anderer Kaufmann, sich einen Baum mit dem Namen Forrest darüber und London darunter als Warenzeichen eintragen zu lassen. Der Käufer der Marke Forrest hängte ihm aber einen Prozess an, dessen Ausgang jedoch für beide Teile unerwartet kam. Das Gericht urteilte, dass der Kauf der in Frage stehenden Marke dem Käufer keinerlei Rechte verleihe, und gleichzeitig, dass unter den gegebenen Umständen die Eintragung eines Warenzeichens mit dem Namen Forrest einer Täuschungsabsicht entsprungen sei, weshalb die Löschung zu erfolgen habe. Jede Partei hatte die Hälfte der Kosten zu tragen. Mit der Bezeichnung: John Forrest, Chronometer maker to the Admiralty, sind grosse Mengen von Taschenuhren in London eingeführt worden, und auch englische Fabrikanten beteiligten sich an der Verwendung gefälschter Bezeichnungen auf ihren Zeitmessern. Jedenfalls war dieser Eingriff der Londoner Handelskammer im Interesse der Reellität des Uhrengeschäfts ganz angebracht. Auch wir werden uns nicht abhalten lassen, das Gericht in An spruch zu nehmen, wenn sich die Notwendigkeit zur Sauber haltung der geschäftlichen Gepflogenheiten in unserem Geschäfts zweige heraussteilen sollte. Die Deutsche Messe zu Leipzig 1916. Alte erfahrene Messbesucher haben für alle Dinge, welche diese einzig dastehende Musterschau angehen, eine feine Witterung. Wer von ihnen am Sonnabend vor der Messe schon die Peters strasse oder die Grimmaische Strasse als Hauptverkehrsadern des Messzentrums durchwandelte, wurde angenehm durch den frischen Zug berührt, der alle Aeusserlichkeiten, die bis dahin als Kenn zeichen der Messe anzusehen waren, durchwehte. Der dadurch erweckte Optimismus war denn auch kein unberechtigter, wie der Verlauf der ersten Tage schon erkennen Hess, und wer noch irgendwelchen Zweifel hatte, den belehrte das Gedränge in den Gängen und an den Verkaufsständen und die „Stimmung“ der Verkäufer, dass sie Geschäfte hinter sich hatten, die denen einer erstklassigen Friedens-Frühjahrsmesse in nichts nachstanden 1 Auch in der Uhrenbranche, soweit sie überhaupt vertreten war, und das ist merkwürdigerweise durchaus nicht so der Fall, als es sein könnte, war die Gelegenheit, zu verkaufen, gross, aber die Möglichkeit leider um so behinderter, aus Gründen, die uns allen bekannt sind. Die einen waren durch die Beschlagnahme ihrer Materialien ausserhalb der Möglichkeit, grosse Aufträge anzunehmen, die anderen krankten an der unmöglichen Ein fuhr. Das wird sie aber — als gute Deutsche — nicht ab gehalten haben, sich über den Gesamterfolg der Messe zu freuen, wenn sie auch persönlich gar nicht viel davon zu buchen hatten.
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