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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 7 (1. April 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe -
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- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelDie Sperre der Munition liefernden Schweizer Uhrenfabriken 61
- ArtikelBekanntmachung des Sperr-Ausschusses der Fachverbände 61
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 62
- ArtikelDer Uhrmacher als Kaufmann 63
- ArtikelDas Eindrehen des Zylinders 64
- ArtikelLehrlingsfragen 65
- ArtikelSprechsaal 67
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 67
- ArtikelVerschiedenes 69
- ArtikelVom Büchertisch 70
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 70
- ArtikelAnzeigen 70
- AusgabeAusgabe -
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- BandBand 41.1916 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 7 Die Uhrmacherkunst. 69 Zwangsinnung Magdeburg. Ich biiDge hierdurch in Erinnerung, dass die zum Ostertermin eintretenden Lehrlinge innerhalb 3 Tagen nach Eintritt und nicht erst nach Ablauf der Probezeit bei mir zur Lehrlingsrolle unter Einsendung dreier Lehrverträge, Gesundheitsattest und 3 Mk. Einscbreibegebühren, anzumelden sind. Lehr- vertragsformulare sind durch mich oder die Handwerkskammer zu erhalten. Ich bitte die Kollegen, Vorstehendes genau zu beachten, um unnötige, doppelte Schreibereien zu vermeiden; besonders mache ich auf die §§4 und 7 auf merksam, die in der Regel übersehen werden. — Bei der am 9. März statt gefundenen Lehrlingsprüfung bestand Carl Rogge bei A. Ehrecke (Magde- burg-N.) dieselbe mit „Recht gut“ unter Verleihung einer Ptämie und Herrn. Biethahn bei 0. Möbrig (Dingelstedt) mit „Gut“; zwei Lehrlinge Hessen sich ein halbes Jahr zurückschreiben; einer musste wegen Nichtausführung der vorgeschriebenen Arbeiten ausgeschlossen werden. Rieh. Schaarschmidt. Verschiedenes. Verein Berliner Uhrmachergehilfen von 1879. In der geschäft lichen Sitzung am Freitag, den 7. April, abends 9'/a Uhr, im Vereins- lokal, Lehrervereinshaus, Alexanderstrasse 4 (Alexanderplatzj, wird der Chemiker Herr Fützner über die Zusammensetzung und die Behandlung der Leuchtmasse für Uhren und über Radium einen Vortrag halten. Da heute der Gebrauch von Leuchtmasse für die Uhrenbranche etwas Alltägliches ge worden ist, würde dieser Vortrag für die weitesten Kreise der Uhrmacher interessant und lehrreich sein. Alle Kollegen und auch selbständige Chefs sind zu diesem Vortrag ganz ergebenst eingeladen. Jeden ersten Freitag nach dem 1. und 15. jeden Monats im Vereinslokal Versammlung. Der Vorstand. Silberkurs. Die deutsche Preisbewegung auf dem Silbermarkte war von der Silbernotiz in London und der Markvaluta durch Silberkäufe des neutralen Auslandes in Deutschland beeir flusst. Obwohl diese Ursachen durch das Ausfuhrverbot vom 15. März 1916 beseitigt erscheinen, so bleibt doch der gleiche Einfluss der deutschen Silberkäufe im neutralen Auslande. In der Preisbewegung können täglich sprunghafte Veränderungen eintretem Wir können deshalb nicht mehr regelmässig den Silberkurs angeben; soweit wir es noch tun werden, sind die Preise freibleibend. Massgebend für den Kauf ist der Kurs, der an dem Tage galt, an dem der Fabrikant die Be stellung erhält und bestätigt, nicht der Tag der Absendung der Ware. Zwangsorganisation des Detailhandels. Schon mehrfach sind Stimmen laut geworden, die auf Grund der Kriegserfahrungen eine zwangs weise Organisation des Detailhandels fordern. Auch auf der Hauptversammlung des Detaillistenveibandes von Rheinland und Westfalen wurde dieser Organi sationsform das Wort geredet. Wir machen auf diese Bestrebuungen zunächst nur aufmerksam, doch werden wir gelegentlich auf diese, auch für uns wichtige Frage ausführlicher eingehen. Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Silber. Eine Bekannt machung des Reichskanzlers vom 15. März 1916 lautet: Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., und 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfes zur Verwendung gelangen, bringe ich nach stehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder Blech; legiertem Silber, roh oder gegossen; Silbermünzen (Nr. 772 des Zolltarifes); legiertem Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech; legiertem oder unlegiertem Silber, vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt (Nr. 773 des Zolltarifes); Silberdraht, auch legiert, rund, geglättet oder geformt, vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt (Nr. 774 des Zolltarifes). Ausgenommen von dem Verbote bleibt die Mitnahme von Silbermünzen nach dem Ausland bis zum Betrage von 10 Mk. für eine Person. („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 64 vom 15. März 1916.) Missglückter englischer Konknrrenzversucb. Wir hatten schon auf die Bemühungen hingewiesen, die englische Geschäftsleute machten, um die Fabrikation goldener Taschenuhrgehäuse in England sesshaft zu machen. Zu diesem Zwecke wollte ein schweizerischer Uhrenfabrikant 25 Kisten Werk zeug und Maschinen aus La Chaux-de-Fonds nach England liefern. Diese 25 Kisten wurden in Basel von der Schweizer Zollbehörde angehalten, da die Ausfuhr von Maschinen und Werkzeugen aus der Schweiz nach dem Ausland verboten ist. Damit hätte vorerst der englische Plan Schiffbruch gelitten, womit aber noch nicht gesagt ist, dass er aufgegeben sei. Einbrecher an der Arbeit. Nachdem vor etwa 4 Wochen bei dem Schriftführer der Innung Herford Kollege Höwener ein Einbruch glücklicherweise vereitelt wurde, haben Spitzbuben kürzlich in Minden beim Kollegen Branden burg und leider auch in der Nacht zum 12. März bei unseren Vorstands - und Verbandskollegen E. H. Büttke und F. Buschmeyer in Bünde eingebrochen und geraubt. Ranbüberfall auf einen Juwelier. Einen schweren Kampf mit zwei Einbrechern hatten der Juwelier Eduard Heyden und ein Schutzmann in Berlin zu bestehen. Der Juwelier Eduard Heyden, ein noch juDger Mann, betreibt ein Ladengeschäft mit einem Schaufenster und der Eingangstür an der Strasse. Hinter dem Laden liegt die Werkstatt und dahinter die Wohnung des Juweliers. Vom Hausflur aus führt eine Tür, die mit Eisen beschlagen und durch eine Stange gesichert ist, in die Werkstatt. In der Nacht kam er zwischen 1 und 2 Uhr nach HauRe. Er ging durch die Ladentür an der Strasse und Hess den Rollvorhang wieder herunter. Dann sah er sich im | Laden um. Da er alles in Ordnung fand, ging er durch die Werkstatt nach | seiner Wohnung und legte sich schlafen. Kurz vor 2 Uhr hörte er an der i Flurtür zur Werkstatt ein verdächtiges Geräusch. Er vermutete Einbrecher, ging leise durch die Werkstatt und den Laden auf die Strasse und holte vom Moritzplatz den Schutzmann Haberland. Dieser richtete, sobald er mit Heyden den Hausflur betreten hatte, seine elektrische Blendlampe auf die Werkstattür und sah dort Einbrecher an der Arbeit. Mit der Aufforderung: „Hände hochl“ schlug er seine Dienstpistole auf beide an. Statt der Aufforderung nachzukommen, sprangen die Einbrecher sofort auf den Beamten und Heyden zu und erhoben ihre Brechstangen, um ihre Gegner niederzuschlagen. Bevor sie jedoch dazu kamen, gab Haberland kurz entschlossen drei Schüsse auf die Angreifer ab. Auch Heyden schoss mit seinem Revolver, fehlte aber. Von der Kugel des Schutzmanns in die Brust getroffen, brach einer der Einbrecher auf der Stelle tot zusammen. Der andere ergriff die Flucht, kam aber auch nur durch die Hintertür bis auf den Hof. Hier sank auch er zu Boden. Er hatte zwei Kugeln in die Brust erhalten, die beide die Lunge durchbohrt haben. Der Schwerverwundete wurde nach der Rettungswache in der Kommandantenstrasse und von dort als Polizeigefangener nach der Charite gebracht. Es handelt sich um gewerbs mässige Einbrecher. Unlauterer Wettbewerb eines UhrmacherB. (Naehdr. verb.) Der Uhrmacher P. Müller in Breslau wurde seinerzeit vom Landgericht in Breslau wegen unlauteren Wettbewerbs zu 600 Mk. Geldstrafe verurteilt. M., der seit 1857 ein Uhren- und Goldwarehgeschäft in Breslau betreibt, wurde durch die misslichen Verhältnisse, die der Krieg geschaffen hatte, ge zwungen, im November 1915 unter Aufgabe seines Geschäfts einen Ausverkauf zu veranstalten. Er liess am 9. und 11. November im Breslauer „General anzeiger“ eine Annonce erscheinen, die eine Preisermässigung bis zu 50 Proz. angab. Das Wörtchen „bis“ war jedoch so klein gedruckt, dass es ausser ordentlich leicht zu übersehen war, zumal die Annonce nach ihrer Ueberschrift sich besonders an eilige, also flüchtige Leser wendete. In zwei Fällen wurde nun festgestellt, dass M. eine Damenuhr und Trauringe zu einem Preise ver kaufte, der sieh nach Aussage der Sachverständigen noch um etwas höher stellt, als der ortsüblich geforderte Preis. Allerdings im Verhältnis zu dem sonstigen Preis der M.sehen Waren, war eine Herabsetzung vorgenommen worden. M. forderte gewöhnlich einen Preis, der den Einkaufspreis um 100 Proz. überstieg, während gewöhnlich nur 33 Proz. mehr gefordert wurden. Die Aus Verkaufspreise des M. sind demgemäss absolut nicht als besonders günstige Angebote anzusehen, wie in der Annonce angekündigt war. Es liegen also unwahre Angaben vor, die im kaufenden Publikum zu einer irrigen Auffassung über Preise und Preisermässigung führten. Gegen derartige Machinationen hat sich mit Recht die Breslauer Uhrmacherinnung durch Er stattung der Anzeige gewendet, die dann obige Verurteilung herbeiführte. Die Revision des Angeklagten wurde jetzt vom Reichsgericht als un begründet verworfen. (Aktenzeichen: IV. D. 110/16 ) sk. Unfall beim Aufziehen einer Turmuhr — wer haftet! (Naehdr. verb.) Der Händler Johann Asmus war seit vielen Jahren bei der Kirchen gemeinde St. Margareten im Altonaer Beziik als Beamter angestellt und u. a. auch mit dem täglichen Aufziehen der Kirchturmuhr betraut. Diese befand sich in einem hölzernen Turm, in welchem eine 14stufige Treppe zu dem Uhrkasten hinaufführte. Am 21. Oktober 1911 überschlug sieh A., als er den Kasten verschlossen hatte und den Schlüssel mit der rechten Hand herauszieben wollte, nach hinten, stürzte die Treppe herunter und zog sich eine Gehirnerschütterung und erhebliche äussere Verletzungen zu. Er erhob Schadenersatzanspruch gegen die Kirchengemeinde und machte zunächst einen Teilanspruch geltend mit der Behauptung, sie habe den Zugang zu der Turm uhr nicht in einem verkehrssicheren Zustande erhalten. Das Landgericht Altona erkannte dem Kläger nur ein Drittel seines Anspruches zu, mit den übrigen zwei Drittel wies sie ihn ab, weil es mitwirkendes, eigenes Ver schulden annahm. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Kiel bestätigt. Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger weiteren Schadenersatzanspruch geltend und die Instanzen erkannten seinen Anspruch nunmehr dem Grunde nach zur Hälfte als gerechtfertigt an. Das Oberlandesgericht Kiel führte aus: Nach §618B.G.B. hatte die Kirchengemeinde den Raum, in welchem der Kläger zu tun hatte, in einem solchen Zustande zu erhalten, dass er gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt war. Dieses hat sie nicht getan. Die Treppe, die zum Uhr kästen führte, war sehr schmal und steil und hatte nur auf der rechten Seite ein Geländer, während die linke freiblieb. Ein Podest, auf dem stehend man an der Uhr hätte hantieren können, war nicht vorhanden. Wollte man die Tür des Uhrkastens schliessen oder öffnen, so musste man den Fuss auf die viertletzte Stufe setzen, die ziemlich stark ausgetreten war. Zog man mit der rechten Hand den Schlüssel heraus, so fehlte auf der linken Seite ein Stützpunkt für die linke Hand. Da hier kein Geländer vorhanden war, hätte es durch einen festen Griff in der Wand ersetzt werden müssen. Wäre ein solcher vorhanden gewesen, so würde sich der Kläger desselben bedient haben und der Unfall wäre vermieden worden. Auf das Unzulängliche der Einrichtung ist die Beklagte vorher so wohl vom Kläger selbst, als von einem Dritten aufmerksam gemacht worden, sie hat aber nicht für Abhilfe gesorgt. Den Kläger trifft aber auch mit wirkendes Verschulden. Wenn er den Kirchenvorstand auf die drohende Gefahr hinwies, so musste er dies in viel entschiedener Weise tun und musste energisch auf Abhilfe dringen. Es genügte nicht, dass er gelegentlich einer Glockenbesichtigung im Jahre 1906 gesprächsweise zu einem Vorstandsmitgliede äusserte: „Das ist eine böse Treppe“ und die Antwort: „Das ist immer schon so gewesen“ einfach hinnahm. Der Kläger hat die Uhr schon seit 1905 auf gezogen, er wusste also, dass hier etwas nicht in Ordnung war und dass ihm leicht ein Unfall zustossen konnte. Trotzdem tat er so gut wie nichts, um einen solchen abzuwenden. Er durfte darauf rechnen, dass, wenn er auf die Beseitigung des Missstandes gedrungen hätte, ihm diese nicht versagt worden wäre. Er brauchte nicht zu befürchten, dass er sich dadurch missliebig machte
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