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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schicksal klopft an unsere Pforte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einrichtung zum Fassen der Steine
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 71
- ArtikelWas der Uhrmacher verdienen darf und muss 72
- ArtikelKleine galvanische Vergoldungs- und Versilberungsanlage 73
- ArtikelDas Oel in der grossen und Feinmechanik 74
- ArtikelDas Schicksal klopft an unsere Pforte 74
- ArtikelEinrichtung zum Fassen der Steine 75
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 76
- ArtikelVerschiedenes 78
- ArtikelKonkursnachrichten 79
- ArtikelPatentbericht 79
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 79
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8 Die Uhrmach erkunst. 75 gegenstände 2 vom Tausend verlangt. Soweit unsere Fach genossen sich mit dem Verkauf von Schmuckwaren befassen, werden sie mit ihrem Umsatz — vorausgesetzt, dass der Antrag in dieser Form Gesetz wird — dieser Abgabe unterliegen. Bei Uhren ist es zweifelhaft, ob man sie als Schmuck- oder Luxus gegenstände oder als Geräte oder sonstwie klassieren wird. Das Feingehaltsgesetz hat Taschenuhren als Geräte betrachtet, obgleich für gewisse Arten derselben objektive Zweifel berechtigt sind. Praktisch erscheint es für die Mehrzahl der Uhrmacher fast gleichgültig, zu welcher Kategorie Uhren gezählt werden, wenn andererseits die Schwierigkeiten vermieden werden könnten, die eine Spezifikation des Umsatzes in solchen mit höherer oder niederer Abgabe verursacht. Indessen mögen dazu die Ver einigungen ihre Meinung sagen. Der springende Punkt für diese Betrachtungen liegt aber in dem folgenden: Alle Personen, welche sich mit dem Verkauf, der Verkaufs vermittlung oder der Lieferung von Waren befassen, haben über die Umsätze in ihrem Betriebe ordnungsgemässe Bücher zu führen und am Schlüsse jedes Quartals den gesamten Umsatz festzustellen und zur Versteuerung anzumelden, wofür Vordrucke vom Bundesrat geliefert werden. Hier gibt es eine Ausnahme für Betriebe, in denen eine Buchführung nicht gebräuchlich ist — wohlverstanden: in Uhren- und Gold Warengeschäften ist eine Buchführung „gebräuchlich“, wenn auch leider oft nicht vor handen oder nicht zweckmässig durchgeführt —, und für solche, deren Umsatz im Jahre 5000 Mk. nicht übersteigt. Zu letzteren können manche Uhrengeschäfte gehören, da es sich doch nur um Umsatz aus Warenlieferung handelt, nicht auch um Einnahme aus Arbeit. Aber auch ihnen ist die Steuer nicht geschenkt, denn die Feststellung des Umsatzes wird dann durch Schätzung erfolgen. Nach allen Erfahrungen, die wir mit der letzten Art bisher machen konnten, ist es richtiger, den Umsatz durch Bücher nachzuweisen, obgleich der eventuell unrechtmässig er hobene, verhältnismässig geringe Betrag bei solchen kleinen Um sätzen nirgends fühlbare Schmerzen hervorrufen würde. Sehr schwere Strafen sind für falsche Angaben bezüglich des Umsatzes in Aussicht genommen. Als Geldstrafe der 50fache Be trag der hinterzogenen Abgabe, und wenn diese nicht festgestellt werden kann, Geldstrafe von 150 Mk. bis zu 30000 Mk. Ebenso wird bestraft, wer die vorschriftsmässigen Bücher nicht der Behörde auf Verlangen bis nach Verlauf von 5 Jahren vorlegen kann. Im Verein mit der notwendigen Erhöhung des gesamten Aufwandes, der sich auf so viele Positionen erstreckt, deren Be streitung aus dem Gewinne des Geschäftes möglich sein muss, bildet sich eine empfindliche Störung unseres Rechnungsvoran schlages heraus, dem wir so schnell, als es möglich ist, durch entsprechende kalkulatorische Gegenmassnahmen begegnen müssen. Dass die Kundschaft alle diese Aufschläge mitbezahlen muss, ist doch klar. Wo ist der Kollege, der heute mehr verdient, als er zur Bestreitung seines Haushaltes und seiner Geschäftsunkosten braucht? Der könnte ja diese Zuschläge von seinem Verdienste noch bezahlen. Alle anderen aber, deren Rechnung in dieser Beziehung aufgeht und die den Begriff Ueberschuss oder Rück lage nur vom Hörensagen oder aus den Erörterungen, „wie es sein müsste“, kennen, müssen diese Lasten von sich abzuwälzen suchen. Die Wege dazu sind rein kaufmännische. Wer nicht mitmacht, den muss man leider seinem Schicksal überlassen. Es klopft schon an die Pforte. Wohl dem, der es hören will und sich rechtzeitig anders einrichtet. B. Einrichtung zum Zum Fassen der Loch- und Decksteine werden jetzt fast ausschliesslich kleine Maschinchen benutzt, die aber doch nicht eine Arbeit liefern, die höheren Anforderungen entspricht. Herr Kollege Max Drieschner in Reichenbach in Schlesien sandte uns nun eine Einrichtung für den Drehstuhl, die den in den Schweizer Uhrenfabriken gebrauchten ähnlich ist. Da dieses Werkzeug wirklich sehr zweckmässig ist und seine Anfertigung nicht allzu schwierig, so wird eine ausführliche Beschreibung hier sicher willkommen sein. Das kleine Hilfswerkzeug besteht aus der Auflage a; an diese sind zwei Backen b angeschraubt, um den Teil c drehbar befestigen zu können. In die Führung für die Auflage ist eine Säule d eingepasst, die oben, ebenso wie der Teil c, eine Stahl backe o trägt. In dem beweglichen Teil c ist ferner eine durchbohrte Spitze (Nr. 13, Lorch, Schmidt) eingepasst. Der Hartgummiknopf ist abgenommen, und zwar genau in der Mitte zwischen dem Scharnierstift e und den Stahlbacken. Ferner ist noch ein durchbohrtes Rohr f eingepasst, das an der einen Seite bis auf die Hälfte abgefräst ist. In dem Rohr bewegt sich die Schraube g. Auf drei Bohrhaltern der Universalspitze Nr. 10 von Lorch, Schmidt ist je ein Arm aufgepasst, der seitlich einen Stahlstift trägt, der in die Führung des Rohres f passt. Ueber die Bedeutung der Begrenzung h für die Hebelschraube k wird weiter unten das Nötige gesagt werden. Das Werkzeug wird nun folgendermassen gebraucht: Der Kloben oder die Platte, in die eine Steinfassung gedreht werden soll, wird in die Plan- oder Lackscheibe befestigt und rund gesetzt. Dann wird das Werkzeug auf die Wange des Dreh stuhles so weit vorgeschoben, bis der Stichel (in dem Bohrhalter befestigt) gerade den Kloben, die Platte oder das Plättchen be rührt. Nehmen wir an, es soll eine Fassung für einen flachen Stein von 2 mm Durchmesser gedreht werden. Man nimmt den Bohrhalter aus der Universalspitze Nr. 10 (Lorch) und bohrt die Platte, in die die Fassung gedreht werden soll, mit einem Bohrer von 1 mm Durchmesser durch. Bei dieser Arbeit müssen die beiden Stahlbacken des Werkzeuges fest zusammengedrückt werden. In dieser Stellung befindet sich nämlich die Spitze m mit der Drehstuhlspindel genau in der Achse. Damit das auch Fassen der Steine. immer der Fall ist, ist unten an der Vorrichtung der Steilstift h angebracht, bis zu dem die Hebelschraube k geführt werden kann; das Werkzeug sitzt dann fest auf der Wange und die Spitze m steht der Drehstuhlspindel genau gegenüber. Nach dem Bohren des Loches wird der Bohrhalter mit Anschlag, der den Stichel zum Drehen des Lagers trägt, in die Spitze m eingeführt. Der Anschlagstift kommt in das Rohr f, wie es in der Figur auch dargestellt ist. Die Anschlagschraube g wird dann soweit zurückgedreht, dass der zu fassende Stein gerade zwischen Anschlagschraube g und Anschlagstift n mit seiner Dicke hineingeht. Dadurch ist die genaue Tiefe der Fassung bestimmt. Jetzt wird der Bohrhalter etwas zurückgezogen und der Stein von dem Rohr zwischen die beiden Stahlbacken o gelegt,
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