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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 71
- ArtikelWas der Uhrmacher verdienen darf und muss 72
- ArtikelKleine galvanische Vergoldungs- und Versilberungsanlage 73
- ArtikelDas Oel in der grossen und Feinmechanik 74
- ArtikelDas Schicksal klopft an unsere Pforte 74
- ArtikelEinrichtung zum Fassen der Steine 75
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 76
- ArtikelVerschiedenes 78
- ArtikelKonkursnachrichten 79
- ArtikelPatentbericht 79
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 79
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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78 Die Uhrmacherkunst. Nr. 8 derselbe innige Dank! Gott möge uns endlich den ersehnten Frieden bringen, damit die Menschheit endlich auch Zeit findet, über Grausamkeiten eines solchen Völkerringens und Mordens besser nachzudenken. Ein moderner Geist kann es niemals billigen: für das kapitalistische Wuchertum einer Nation einen solchen Massenmord entstehen zu lassen. Das Wehgeschrei der Verwundeten, der Jammer der Hinterbliebenen soll in den Ohren jenen Männern nachtönen, die diesen Weltbrand verursacht haben, damit sie zum Bewusstsein kommen. Dieser Krieg muss auch für unser Fach etwas Gutes bringen. Wie unsere Söhne Schulter an Schulter kämpfen, „Einer für Alle und Alle für Einen“, so sollen auch die Kollegen endlich einmal einsehen: dass nur durch den Zusammenschluss aller Kollegen eine Macht und Stärke zu erzielen wäre, die unser liebes Fach bald zu der früheren Blüte bringen könnte. Leider, aber diese Worte, diese Mahnung, welche schon so oft in den Faohzeitungen erschienen, verhallen, wie eines Propheten Worte in der Wüste! Gerade jetzt ist die beste Gelegenheit, sich selbst zu prüfen und zu fragen: Hast du deine Pfiieht als Mensch, als Kollege erfüllt oder könntest du noch besser für deinen Beruf und dessen Aufblühen wirken?! Wenn ein jeder Kollege eine Selbst prüfung in diesem Sinne vornehmen würde, so bin ich überzeugt, dass unsere Freiwilligenschar enorm wachsen würde und wir bald sagen dürften: endlich einig! Aber — leider — vielleicht aus Bequemlichkeit wird eine solche Prüfung nicht vorgenommen, oder unterbleibt das aus Scham? Liebe Kollegen, tun Sie Ihr möglichste», damit jene, die zu uns gehören, genügend aufgeklärt werden, denn wir brauchen in dem einigen Deutschland auch Einigkeit unter den Uhrmachern. Ohne diese gibt es kein Aufblühen unseres Gewerbes! Dass aber die Uhrmacherei wieder zu einem gesuchten Kunsthandwerke werden möge, ist mein innigster Wunsch! Mit diesem Wunsche legen wir unser Amt nieder. T „ u ° JosetBabos. Uhrmacherzwangsinnung Stuttgart. Am Mittwoch, den 26. April, abends präzis 9 Uhr, findet im „Re staurant zum Charlottenhof“ die Hauptversammlung statt, und wird um voll zähliges Erscheinen gebeten. Mit kollegialem Gruss Der Vor8t and. Aug. Wolf, Obermeister. Der Haushaltplan für das Jahr 1916/17 liegt bei unserem Kassierer, Kollegen Berner, zur Einsichtnahme aus. Landesverband württembergischer Uhrmacher. In der Montag, den 3. April, stattgehabten Bezirksversammlung im „Hotel Silber“ in Stuttgart, bei welcher Vertreter von Göppingen, Reutlingen, Nürtingen, Ludwigsburg und Heiibronn anwesend waren, wurde beschlossen, die Landesverbandsversammlung am 24. Juli in Stuttgart ab zuhalten. Aug. Wolf, Vorsitzender. Uhrmacherinnung Lübeck. Hierdurch erfüllen wir die traurige Pflicht, mitzuteilen, dass unser Kollege Paul Louis Brüning am 8. April nach kurzer, schwerer Krankheit, im 64. Lebensjahre, gestorben ist. Derselbe hat dem Vorstand unserer Innung lange Jahre angehört und war uns ein steter Berater in allen Angelegenheiten; er gehörte auch zu den Kollegen, welche ständig bestrebt waren, unser Gewerbe zu heben und zu fördern. Wir werden ihn in stetem Andenken behalten. Rud. Kähler, Obermeister. Verschiedenes. Der Uhrengrossisten-Verband erlässt folgende Bekanntmachung: „Nachdem seit unserer letzten diesbezüglichen Bekanntmachung der Franken kurs weiter gestiegen ist, sind wir in die notwendige Lage versetzt, den Teuerungszuschlag auf Taschenuhren mit Wirkung ab 16. April 1916 auf 35 Proz. zu erhöhen.“ Der Verband der Fabrikanten von Taschenlampenbatterien in Deutschland, E.V., hat beschlossen, infolge der Steigerung der Rohmaterial preise seine Verkaufspreise einheitlich zu erhöhen. Der Verband Deutscher Elektrotechniker hält am 3. Juni in Frank furt a. Main seine Jahresversammlung ab. Den Hauptpunkt der Tagesordnung bildet eine Aussprache über den durch den Krieg veranlassten Ersatz von Sparstoffen in der Elektrotechnik und im Zusammenhang damit eine Vor führung von Ersatzstoffen. Nähere Auskunft über etwaige Beteiligung an dieser Vorführung erteilt die Geschäftsstelle des Verbandes, Berlin SW. 11, Königgrätzer Strasse 106, I. Lieferungsverbände im Handwerk. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag hat in seiner letzten Sitzung, die am 16. März in Frank furt a. Main tagte, die Errichtung einer Hauptstelle zur Vermittlung von Heereslieferungen an das deutsche Handwerk mit dem Sitze in Berlin be schlossen. Gleichzeitig wurde für den Monat Mai dieses Jahres die Abhaltung einer Kriegstagung der Deutschen Handwerks- und Gewerbekammern zu Berlin beschlossen. Als Verhandlungspunkte wurden festgesetzt: 1. die Neu organisation des Handwerks (Lieferverbände usw.); 2. die Fürsorge für aus dem Kriege heimkehrende Handwerker. Nene deutsche Sommerzeit. Durch eine Verordnung des Bundesrats ist die Früherlegung der Tageszeit in den fünf Sommermonaten Mai bis ein schliesslich September 1916 um eine Stunde — also die Einführung der sogen, „deutschen Sommerzeit“ — verfügt worden. Der 1. Mai beginnt am 30. April 11 Uhr nachmittags; zu diesem Zeitpunkte werden alle Uhren im Reiche auf Mitternacht vorgestellt. Der 30. September endet eine Stunde nach Mitternacht; zu diesem Zeitpunkte werden sämtliche Uhren auf Mitternacht zurücbgestellt. Mit dem Beginne des 1. Oktober ist also die gegenwärtige Zeitrechnung wieder hergestellt. Der oft erörterte Zweck der Massnahme ist die bessere Ausnutzung des Tageslichts und die gerade im Kriege erwünschte Ersparnis an Rohstoffen und Erzeugnissen für Beleuchtungszwecke. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Zeitverschiebung für das internationale Ver kehrswesen ergeben, haben — zumal während des Krieges — keine ent scheidende Bedeutung. Einführung der Sommerzeit anch in Oesterreich und der Schweiz! Nach Blättermeldungen wird auch in Oesterreich und der Schweiz die Ein führung der Sommerzeit zum 1. Mai d. J. beabsichtigt. Das erste deutsche Platinwerk. Die Forschungsergebnisse und die qualitative Beschaffenheit des in den Hörselberger Eisensteingruben ge förderten Ur- und Muttergesteins haben ergeben, dass wir nunmehr un abhängig vom Ausland deutsches Platin selbst herstellen können, Im Kreise Olpen soll das erste Platinwerk noch im Laufe dieses Jahres erstellt werden. Eine teilweise Kalenderreform durch die türkische Kammer be schlossen. Nach langer Beratung hat die Kammer die Regierungsvorlage, betreffend Einführung des gregorianischen Kalenders, genehmigt, jedoch mit einigen Abänderungen, wonach die Hedschrazeitrechnung mit dem Mondjahre für den Gebrauch unter den Muselmanen beibehalten und bestimmt wird, dass das Finanzjahr, das am 29. Februar a. St. oder am 13. März n. St. enden sollte, am 29. Februar n. St. zu enden habe. Der folgende Tag wird als 1. März des offiziellen türkischen Jahres 1334 gelten. Aus der Beibehaltung dieser Jahreszahl geht hervor, dass der Vorschlag der Regierung, der auch die Annahme der Jahreszahl 1916 beibehalten wollte, zum Teil abgelehnt wurde, so dass die Kalenderreform nur teilweise ist, indem die Zeitrechnung noch immer mit dem Ereignis der Hedschra beginnt und mit dem Sonnen jahre gemäss dem gregorianischen Kalender weitergehen soll. Grenzen der Rechte einer Zwangsinnung gegenüber ihren Mit gliedern. (Nachdr. verb.) Eine Zwangsinnung hatte beschlossen, ihren Mit gliedern zu verbieten, die Preise für ihre Arbeiten an der Aussenseite oder im Schaufenster des Geschäftslokals anzubringen. Mehrere Mitglieder der Innung legten bei der Aufsichtsbehörde vergebens Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, und als sie trotzdem die Preise noch weiter an ihren Geschäftslokalen anbrachten, wurden sie von der Innung, in Ordnungsstrafen genommen. Gegen einen dieser Abtrünnigen verlief die Vollstreckung indessen erfolglos, und das gab der Innung die Veranlassung, gegen ihn im Wege der Zivil klage vorzugehen, mit dem Antrage, ihn bei Vermeidung von Haft strafen die Anbringung von Preisen an seinem Geschäftslokal oder im Schaufenster zu verbieten. Der Anspruch war unter anderem auf die Be stimmungen des Wettbewerbsgesetzes gestützt. Das Oberlandesgerioht Hamburg hat jedoch die Klage der Innung abgewiesen. Das Verhältnis der Zwangsinnung zu ihren Mitgliedern sei eine reine Verwaltungs angelegenheit, so entschied das Gericht, und demgemäss sind auch Streitigkeiten, die aus den Rechten und Pflichten der Mitglieder entspringen, der Kompetenz der ordentlichen Geriohte entzogen. — Erheblicher ist das Vorbringen der Klägerin, soweit es auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt ist. Die Innung hatte an sich die Berechtigung zur Erhebung einer Unterlassungsklage, Voraussetzung auf seiten der Beklagten wäre aber das Vorliegen einer sittenwidrigen Wett bewerbshandlung. Der Beklagte, der seine Preise dem Publikum kennt lich machen will, wünscht sich gegenüber der Konkurrenz hervorzuheben. Es fragt sich nur, ob ein solches Verhalten gegen die guten Sitten verstösst. Als solches und unabhängig von den Vorgängen innerhalb der Innung gewiss nicht. Beklagter gibt wahrheitsgemäss seine Preise an, hinsichtlich der Höhe derselben räumt ihm das Gesetz volle Freiheit ein. Es könnte lediglich gesagt werden, ein sittenwidriges Handeln des Beklagten liege deswegen vor, weil er sich hartnäckig dem Beschluss der in den Innungs versammlungen vertretenen Majorität seiner Berufsgenossen widsrsetze, durch den ein Schutz der Innungsmitglieder gegen unlautere Konkurrenz erstrebt wird. Allein das Gericht vermag nicht so weit zu gehen; denn die Innung darf gemäss § 100q der Gewerbeordnung ihre Mitglieder in der Festsetzung ihrer Preise nicht hindern. — Eine Schmutzkonkurrenz des Beklagten ist nicht behauptet, und unwahre Preise gibt er nicht bekannt, vielmehr bringt er nur für das Publikum sichtbar seine Preise im Schaufenster an und setzt sieh damit in Widerspruch mit der Auffassung des grössten Teiles seiner Innungsgenossen. Als Nachteil muss er sich Ordnungsstrafen deswegen ge fallen lassen. Es würde jedoch zu weit gehen, urteilt das Oberlandes gericht, wollte man eine derartige Handlung eines einer be stimmten Innung zwangsweise zugeteilten Handwerkers mit dem Makel der Sittenwidrigkeit belegen. rd. Zur Frage der Rechtsfähigkeit von Handwerksmeistervereinen. (Nachdr. verb.) Eine Anzahl Handwerksmeister hatte sich zusammengetan, um durch die Wahrung der gemeinsamen Interessen einen durchgreifenden Schutz gegen unlautere Elemente zu schaffen und so zur Hebung ihres Ge werbes beizutragen. Weiterhin sollte es auch die Aufgabe des Vereins sein, gegen unlauteres Geschäftsgebaren der Mitglieder vorzugehen, sowie im Falle von Differenzen der Mitglieder mit Lieferanten zu vermitteln. — Dieser Verein hatte durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt. Später hin strengte die zuständige Polizeibehörde gegen den Verein Klage mit dem Antrage an, ihm die Rechtsfähigkeit zu entziehen, indem sie behauptete, nach §21 BGB- könnten nur Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirt-
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