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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 9 (1. Mai 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe -
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- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 81
- ArtikelBekanntmachung des Sperr-Ausschusses der Fachverbände 82
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 83
- ArtikelArbeitgeber, Kunden und Personal im Spiegel des neuesten ... 83
- ArtikelWeitere Dresdner Arbeiten aus dem Beginn des 17. Jahrhunderts 85
- ArtikelSprechsaal 86
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 86
- ArtikelVerschiedenes 87
- ArtikelKonkursnachrichten 90
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 90
- ArtikelAnzeigen III
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- BandBand 41.1916 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 9 Die Uhrmacherkunst. 87 Die Preisliste über ortsübliche Mindestpreise soll in Form eines Büchleins herausgegeben werden. Auf den ersten und letzten Seiten desselben können Annoncen von Fabrikanten und Grossisten Aufnahme finden. Interessenten mögen sich mit dem Obermeister in Verbindung setzen bis 1. Juni 1916. Uhrmacherzwangsinnung Leisnig im Bereich der Kgl. Amtshauptmannschaften Döbeln und Oschatz. Die erste diesjährige Hauptversammlung unserer Innung findet am Montag, den 22. Mai, vormittags 10*/, Uhr, in Leisnig („Weisses Schloss“) statt. Tagesordnung: 1. Eingänge. 2. Kassenbericht. 3. Bericht über die LehrliDgsprüfung am 10. April. 4. Wahlen. 5. Haushaltplan. 6. Verschiedenes. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Mit kollegialem Gruss Robert Müller sen., Obermeister. Uhrmacherzwangsinnung Rochlitz i. Sa. Unsere diesjährige Versammlung findet am Mittwoch, den 17. Mai, nachmittags 2 Uhr, im Gasthof „Stadt Leipzig“ zu Rochlitz statt, wozu die Mitglieder geladen werden, rechtzeitig und pünktlich zu erscheinen. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes. 2. Kassenbericht. 3. Steuereinnahme. 4. Genehmigung des Haushaltplanes 1916. 5. Einschreiben neu aufgenommener Lehrlinge. 6. Besprechung und Erhöhung unserer Mindestpreise. 7. Aenderung des Bezuges unseres Fachblattes. 8. Allgemeines. Mit kollegialem Gruss Otto Schulz, Obermeister. Verschiedenes. Die Gültigkeit von Innnngsbeschlüssen, die in Wirtschaftsräumen bei Bier usw. gefasst werden, wurde in einer Verhandlung beim Kölner Be zirksausschuss angefochten, jedoch ohne Erfolg. Dem Verfahren, das für alle Innungen, die in Wirtschaften tagen müssen, wichtig ist, lag folgender Sach verhalt zugrunde: Die Kölner Zwangsinnung der Zimmermeister hatte laut ihren Satzungen, die für die Versäumnis der Innungsversammlungen eine Ordnungsstrafe von 3 Mk. vorgesehen, ein Mitglied wegen achtmaligen Fehlens in den anberaumten Sitzungen in eine Ordnungsstrafe von 24 Mk. genommen. Gegen diese Bestrafung erhob das Mitglied Beschwerde, die abgewiesen wurde, so dass die Sache schliesslioh an den Bezirksausschuss gelangte, der nach einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts jetzt für derartige Klagen zuständig ist. In der Verhandlung vor dem Bezirksausschuss machte der Kläger geltend, dass die Versammlungen der Innung bei einem Glase Bier stattfänden; das mache ihre Beschlüsse ungültig. Niemand könne ihn zwingen, einer derartigen Sitzung beizuwohnen, denn Innungsversammlungen, die bei geistigen Getränken abgehalten würden, entsprächen nicht den gesetz lichen Bestimmungen. Der Vertreter der Innung wies darauf hin, dass die Satzungen behördlich genehmigt seien. Der Innung stehe nur ein Wirtssaal zu ihren Versammlungen zur Verfügung; es werde jedoch kein Trinkzwang geübt. Der Bezirksausschuss wies die Klage ab, da er den Standpunkt des Klägers nicht teilen könne, dass das Trinken eines Glases Bier in einer Innungsversammlung die gefassten Beschlüsse ungültig mache — natürlich Uebermass ausgeschlossen. Die verhängte Ordnungsstrafe wurde als zu Recht anerkannt. (Handwerkskammer Posen.) Die Kriegstagung des Reichsdeutschen Mittelstandsverbandes. Der Hauptvorstand des Reichsdeutschen Mittelstandsverbandes war am 20. Februar d. J. im Preussischen Abgeordnetenhause zu Berlin, vorm. 10 Uhr, zusammengetreten. Nachdem die Geschäftsberichte erstattet worden waren, ergab eine allgemeine Aussprache Einstimmigkeit darüber, dass der selbständige gewerbliche Mittelstand in allen Teilen des Reiches unter denselben Nöten zu leiden habe. Um eine einheitliche Auffassung über spruchreife Wünsche der kartellmäsBig im Reichsdeutschen Mittelstandsverbande zusammengeschlossenen Berufsstände des selbständigen gewerblichen Mittelstandes zu erzielen, beschloss man, die schon früher vorgesehenen Reichsausschüsse für das Handwerk (unter dem Vorsitze von Kükelhaus in Essen), für den kaufmännischen Mittelstand (unter dem Vorsitze von Janssen in Barmen) und für den Haus- und Grund besitz (unter dem Vorsitze von Justizrat Dr. Baumert in Spandau) zu besetzen und jedem der Ausschüsse das Recht der unbeschränkten Zuwahl zu gewähren. Am Nachmittage traten die Ausschüsse in die Beratung der ihnen über wiesenen Anträge ein. Im Reichsausschusse für das Handwerk wurden die gemeinschaftliche Arbeitsübernahme durch Handwerkervereinigungen, die not wendigen Verbesserungen des Vergebungswesens bei Heereslieferungen und die Fürsorge für die kriegsbeschädigten Handwerker besprochen. Im Relwttk au88ohus8 für den kaufmännischen Mittelstand wurden die PreiswirtscbaflFdw Kleinhandels während der Kriegszeit, die Beteiligung des Kleinhätiddls amtlichen Warenverkehr durch Bezugsvereinigungen und die Ft(rtefie li fflr , ^&e; kriegsbeschädigten Kaufleute erörtert. Die dem ReichsauS&ehüfefc«? flft' ll deh I Haus • und Grundbesitz überwiesenen Anträge (Schätzungsämter und Stadt- schaften, Entlastung des Haus- und Grundbesitzes von Steuern, Bauschöffen ämter) konnten wegen Behinderung einiger auf diesem Gebiete besonders unterrichteter Persönlichkeiten sofort nicht beraten werden. In den Abend stunden genehmigte die Vollversammlung die vorgelegten Beschlüsse der Ausschüsse mit einigen Zusätzen. Sie sollen zu Eingaben an die massgebenden Regierungsstellen und Parlamente verwertet werden und als Grundlage für die Weiterarbeit der Reichs-, Landes- und Ortsausschüsse dienen. Die Herabsetzung der Altersgrenze vom 70. auf das 65. Lebens jahr erfolgt. Die verbündeten Regierungen sind den wiederholt aus gesprochenen Wünschen des Reichstages nachgekommen und haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Herabsetzung der Altersgrenze in der Alters und Invaliditätsveisicherung vom 70. auf das 65. Lebensjahr vorsieht. Bei den jetzt genau vorgenommenen Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass die finanzielle Tragweite einer derartigen Aenderung für das Reich bisher stark überschätzt wurde. Diese wird nicht mehr als 5 Mill. Mk. für das Jahr betragen. Selbstkostenpreis plus 10 vom Hundert. Bezüglich dieser Reklame hatte das Kammergericht sich in einer Entscheidung vom 21. Februar 1912 auf den Standpunkt gestellt, dass das kaufende Publikum unter Selbstkosten alle Unkosten verstände, die dem Kaufmann bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf erwachsen. In einer eingehend begründeten Entscheidung vom 11. Mai 1915 hat sich jedoch das Kammergericht von seiner früheren Auffassung abgewendet und sich, wie es ausspricht, durch die neuerdings eingeholte Auskunft der Handelskammer in Berlin und der Aeltesten der Kaufmannschaft überzeugt, dass mindestens ein erheblicher Teil des Publikums das Wort so versteht, wie der Handelsstand. Es hat deshalb der Zentrale für Weinvertrieb verboten, weiter anzukündigen, „Selbstkostenpreis + 10 v. H.“, ohne in jeder Ankündigung gemeinverständlich zu erläutern, dass durch den Selbstkostenpreis ausser dem Einkaufspreis auch sämtliche übrigen, namentlich die allgemeinen Geschäfts unkosten, einschliesslich der Reklamekosten, gedeckt sind, dergestalt, dass der Aufschlag von 10 v. H. den Reingewinn der Beklagten bedeutet.“ Die hiergegen eingelegte Revision hat das Reichsgericht zurückgewiesen und dabei ausgesprochen, die Beklagte müsse ihre Ankündigung in dem Sinne gegen sich gelten lassen, in dem sie nach Form und Inhalt von einem erheblichen Teil des Kundenkreises, an den sie sich richtete, bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt verstanden würde. („Konfektionär.“) Schlechte Geschäfte der Konsumvereine. In den „Sozialistischen Monatsheften“ gibt Gertrud David in ihrer Rundschau über Genossenschafts bewegung folgenden interessanten Hinweis: „Hatten die Konsumvereine im ersten Jahre des Krieges noch mit selbst eingekauften oder durch ihre Gross einkaufsgesellschaft bereitgehaltenen Waren zu rechnen, so sind sie jetzt, wie andere Geschäfte auch, für eine ganze Reihe gerade der wichtigsten Artikel auf die öffentlichen (staatlichen oder städtischen) Verteilungsstellen und Ver kaufgenossenschaften angewiesen, die ihnen zu bestimmten Preisen die Waren ablassen, die wiederum zu den behördlich festgesetzten Höchstpreisen abgegeben werden müssen. Die Spanne zwischen beiden ist ziemlich gering, und wenn sie auch unter allen Umständen die Geschäftskosten deckt, so genügt sie doch vielfach nicht, um noch die übliche, mancherorts recht hohe Rückvergütung herauszuwirtschaften.“ Diese Klage lässt tief blicken. Was soll da erst der Händler sagen, der doch das im Geschäft festgelegte Kapital verzinsen, seinen Lebensunterhalt bestreiten und vor allen Dingen auch Steuern bezahlen muss, wozu die Konsumvereine meistens nicht verpflichtet sind. Zugleich kann man aus dem Hinweis, der sich auf Mitteilungen aus den Konsumvereinen selbst stützt, wohl schliessen, dass die Konsumvereine keine geringeren Unkosten als die Detailgeschäfte haben, was auch nicht ohne Interesse ist. „Bis za 50 Proz. Rabatt.“ In Verkaufsanzeigen findet sich nicht selten die Mitteilung, dass die Preise bis zu einem bestimmten Prozentsatz herabgesetzt sind. Dabei wird der Druck des Wörtchens „bis“ vielfach klein gehalten, teilweise auch nicht auf dieselbe Zeile gestellt, wie die Worte „50 Proz. Rabatt“. Das Reichsgericht hat, wie von den Aeltesten der Kauf mannschaft von Berlin mitgeteilt wird, am 24. März 1916 dahin entschieden, dass eine derartige Darstellung eine Veranstaltung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Sie machen die Angaben zu unrichtigen, insofern damit schlechthin 50 Proz. zugesagt werden. Im allgemeinen werde auf die Unaufmerksamkeit eines allzu flüchtigen Lesers keine Rücksicht zu nehmen sein und verlangt werden können, dass eine Ankündigung vollständig gelesen wird. Bei Ankündigungen aber, die sich an Stellen befinden, wo sie in grösser Anzahl zusammen abgedruckt sind, wird der einzelnen Anzeige auch im Verkehr ein flüchtiges Lesen zuteil. Jedenfalls dürfen aber keine irreführenden, die Aufmerksamkeit des Lesers ablenkenden Veranstaltungen getroffen werden. Der Ankündigende muss auch richtig hervorheben und^ dürfe nicht gleich Wichtiges, das zu dem Hervorgehobenen gehört^ w^lassen. Die Schweizer Presse beschäftigt sich gegenwärtig le^a^t( 0 g4|e'4eii wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland u un)l rlgr. ßcpweja des Krieges. Von sozialdemokr^tjs^lperjße^e. 'wwflei^ würfe erhoben,, Lage der "” behai vor Ä w.. de swite , . ,x mrmmu* -uttmn. nwjhatue vaic ja-u /Spqftt S&ÖIW " mim xvt spina Kohle..ohne Üich?,‘w9 ..siyiiffi? i^daeeL-ve 4er 9 geograpbtf c^q, ‘w^AuiRi^st-* So,, wird- (andpjto —- 1000® filhf-! 110 , - JgV^e; §1? fein ! Mi ivP -liefert, »»yrevt /dafSf be’inehmen biläuft (fyh ,‘iuf iSgemH^
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