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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Bandzählung
- Nr. 10 (15. Mai 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
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- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Artikel
- Parlamentsperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
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- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 91
- ArtikelDas dringendste Gebot der Stunde! 92
- ArtikelMagnetismus in der Taschenuhr 92
- ArtikelEine Augsburger Ringsonnenuhr aus der ersten Hälfte des 17. ... 94
- ArtikelUeber Steinfassungen 95
- ArtikelSprechsaal 95
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 96
- ArtikelVerschiedenes 98
- ArtikelVom Büchertisch 100
- ArtikelPatentbericht 100
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelAnzeigen III
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- BandBand 41.1916 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 10 Die Uhrmacherkunst. 99 Gewährung yoü Staatsdarlehen an sächsische Kleingewerbe treibende. 1. Kleingewerbetreibende. Alle Kleingewerbetreibenden, deren Einkommen aus dem Gewerbebetriebe den Betrag von 6000 Mk. nicht übersteigt, und die ihre wirtschaftliche Vertretung in der Gewerbekammer finden können während der Dauer und für die Zeit von 3 Monaten nach Be endigung des Krieges Darlehen bis 5000 Mk., insbesondere zur Wiederaufnahme von Gewerbebetrieben, in dem Falle erhalten, dass der Unternehmer im Heeresdienste gestanden hat. Das Darlehen ist jährlich mit 2 Proz zu ver zinsen und in spätestens 10 Jahren zu tilgen. Für das erste Kalenderjahr werden Zinsen nicht erhoben. Die Gemeinde wird Darlehensschuldnerin gegenüber der Regierung, es bleibt ihr daher auch die Entschliessung darüber überlassen, wie sie sich dem Gewerbetreibenden gegenüber zu sichern gedenkt. 2. Inhabern von Betrieben der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie und des Gewerbes, sowie Angehörigen der sogen, freien Berufe können zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme ihrer Betriebe oder ihrer Berufstätigkeit Darlehen bis zu 2500 Mk. gewährt werden. Auch die Kleingewerbetreibenden unter Ziffer 1 zählen zu solchen Unter nehmern. Die Darlehen dürfen auch zur Bezahlung etwaiger seit dem Jahre 1914 entstandener Gesohäftsschulden, insbesondere zur Bezahlung von Roh stoffen, Maschinen und Werkzeugen, oder von rückständigen Lohnen verwandt Werd6 3. Haus- und Grundbesitzern können zur Erhaltung ihres Haus und Grundbesitzes, nach Befinden zur Bezahlung der während des Krieges rückständig gebliebenen Hypothekenzinsen, Darlehen im Betrage bis 1500 Mk. gewahrt p e ^ d v e “' angegtellten und Arbeitern können, soweit besondere Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen wird, und wenn insbesondere die Familie infolge Einberufung des Ernährers in Schulden geraten oder zur Verpfandung oder Veräusserung unentbehrlichen Hausgeräts genötigt wurde, Darlehen im Betrage von 300 Mk. gewährt werden. — Die Darlehen zu 2 bis 4 können während des Krieges und für die Dauer von 6 Monaten nach seiner Be endigung an die aus dem Felde Heimkehrenden oder sonst infolge des Krieges wirtschaftlich besonders Geschädigten im Falle ihrer Bedürftigkeit gewährt werden Sie sind in 5 Jahren zurückzuzahlen und mit 3 Proz. zu verzinsen, wobei für das Kalendeijahr der Darlehensgewährung und für die ersten 6 Monate des folgenden Kalenderjahres Zinsen nicht erhoben werden. Auch in diesen Fällen wird die Gemeinde Darlehensschuldnerm, Ausfälle an Kapital und Zinsen ist aber das sächsische Ministerium bereit, zum dritten leile auf die Staatskasse zu übernehmen. Den Gemeinden bleibt die Entscheidung darüber überlassen, wie sie sich den Darlehnsnehmern gegenüber zu sichern gedenken. Die Regierung gibt sich aber der Erwartung hin, dass die Ge meinden in der Forderung von Sicherheiten für die Darlehen sich auf das unbedingt eiforderliche Mass beschränken und nach Befinden, insbesondere bei kleineren Darlehen, sich mit der persönlichen Vertrauenswürdigkeit des Nachsuchenden begnügen und auf sachliche Sicherheit verzichten. Nach Be finden können Darlehen aus verschiedenen Anlässen der einzelnen Nach suchenden gewährt werden. Die eingehenden Gesuche sind mit grösster Beschleunigung zu bearbeiten. T Von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft. Leitsätze für allgemeine wirtschaftliche Massnahmen. Der „Deutsche Ver band kaufmännischer Vereine, Sitz Frankfurt a. M. und der „Verband Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig“ haben folgende Leitsätze für wnt- achaftliche Massnahmen zur Ueberführung der Kriegs - in die Friedenswirtschaft aufgestelU^j Vermeidung d0r G e f a h ie n, die der deutschen Volkswirtschaft nach Friedensschluss durch eine Ueberschwemmung mit ausländischen Fertig erzeugnissen erwachsen könnten, während Deutschlands Industrie und Gewerbe sich erst mit Rohstoffen versorgen können, erscheint es erwägenswert, die Einfuhr fertiger ausländischer Erzeugnisse unter Berücksichtigung der be rechtigten Verbraucherinteressen so lange zu beschränken, bis die deutsche Industrie soweit erstarkt ist, um den ausländischen Wettbewerb wie vor dem Kriege ertragen zu können. 2. Zur schnellen und möglichst billigen Beschaffung der fehlenden Roh stoffe würde die vorläufige Beibehaltung der während des Krieges gegründeten Rohstoffgesellschaften und Einkaufsgesellschaften dienlich sein, nachdem diese Gesellschaften unter Führung von Handel, Industrie, Schiffahrt und Banken und unter Mitwirkung des Staates zweckentsprechend umgestaltet worden sind. 3. Die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erlangung von Heeresauf trägen sind zum Nutzen der durch die Kriegsgesellschaften ausgeschalteten Geschäftszweige und des Handwerks möglichst zu erleichtern. 4. Als weitere sehr notwendige Friedensmassnahme ist die Erlangung eines billigen Kredites zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die Umwandlung der Kriegsdahrlehnskasse, Kriegskreditkassen, -Banken und-Genossenschaften in dauernde Einrichtungen unter Förderung des Staates zu erwägen, damit besonders den kleinen und mittleren Kaufleuten und Gewerbetreibenden die Erhaltung oder Wiederaufrichtung ihrer Betriebe und die Weiterbeschaftigung von Angestellten ermöglicht wird. 5. Ebenso erscheint die Verlängerung der Zahlungsfristen zum Schutze der Kriegsteilnehmer, Schaffung einer erleichterten Gerichtsbarkeit für eine gewisse Uebergangszeit, die Einführung aussergerichtlicher Zwangsvergleiche und die Beibehaltung gerichtlicher Geschäftsaufsichten für eine längere Zeit nach dem Kriege, sowie die Erhöhung und Verlängerung der Zollkredite not- 6. Die Tatsache, dass die Rechtsprechung im feindlichen Auslande den Bruch von Verträgen gutgeheissen hat, wenn damit der deutschen Volkswirt schaft Schaden zugefügt wird, eröffnet sehr unerfreuliche Aussichten für alle deutschen Reichsangehörigen, die Forderungen an das feindliche Ausland besitzen. Es ist deshalb neben der bereits erfolgten Bestandsaufnahme feind licher Vermögen in Deutschland auch eine amtliche Aufnahme deutscher Forderungen an das feindliche Ausland nooh während des Krieges nötig, damit bei den Friedensverhandlungen für jede Schädigung deutschen Ver mögens ein Ausgleich geschaffen werden bann. 7. Der nach dem Kriege voraussichtlich eintretende Mangel an Klein wohnungen ist durch gesetzliche Massnahmen im SiDne der bekannten Vor schläge des Vereins für Wohnungsreform sowie durch tatkräftige Förderung der Siedelungsbestrebungen zu beseitigen. Gemeinden, Baugenossenschaften, private Arbeitgeber und Bauunternehmer, die sich mit der Herstellung ge sundheitlich einwandfreier Mittel- und Kleinwohnungen nach gemeinnützigen Grundsätzen befassen, sind durch staatliche Darlehen zu billigem Zinsfusse zu unterstützen. Ebenso ist für allgemeine Hebung des Realkredits Sorge zu tragen, um das volkswirtschaftlich äusserst wichtige Baugewerbe und die von ihm abhängigen Industrien und Gewerbe vor einer Krisis zu bewahren. 8. Um alle Erfahrungen des Krieges auch für künftige Fälle fruchtbar zu machen und die Durchführung der zum Nutzen der Allgemeinheit dienenden wirtschaftlichen Kriegsmassnahmen unbedingt sicherzustellen, ist die Schaffung eines „wirtschaftlichen Generalstabes“, in dem Landwirtschaft, Industrie, Handel und Gewerbe sowie Arbeitgeber, Angestellte, Arbeiter und Verbraucher ausreichend vertreten sind, erforderlich. Was bei Eeisen nach Eisass-Lothringen, nach Grenzfestungeu nsw. za beachten ist. Die Behörden haben neue besondere Bestimmungen für die Ausstellung von Passierscheinen zur Reise aus Deutschland in das Operations- und Etappengebiet (einschliesslich Eisass-Lothringen und Luxem burg), in das Gebiet des Generalgouvernements für Belgien, nach Russisch- Polen und in den Bereich deutscher Grenzfestungen erlassen, die wie folgt lauten: 1. Gesuche um Ausstellung von Passierscheinen sind schriftlich an das stellvertretende Generalkommando zu richten, in dessen Bereich der Gesuch steller wohnt, im Landespolizeibezirk Berlin an das stellvertretende General kommando des Gardekorps. 2. In den Gesuchen muss dargelegt sein: a) Notwendigkeit und Zweck der Reise; b) Reiseweg unter Unterstreichung der Orte, die zur Erfüllung des Zweckes der Reise berührt werden müssen; c) Dauer der Reise unter Angabe notwendiger Aufenthalte; d) dass sich Gesuchsteller allen im besonderen auferlegten Bedingungen (z. B. Meldung bei Militärbehörden) unterwirft und den Passierschein nach Ablauf seiner Gültigkeit sofort persönlich oder im Einschreibe brief zurückzuliefern sich verpflichtet. Dem Gesuch muss ein ausgefüllter, polizeilich abgestempelter Personal ausweis (Identitätsnachweis) oder ein vorschriftsmässiger Pass und ein polizei liches Führungsattest beigefügt sein. Verzinsung von Anssenständen in Rnsäiseh-Polen. Es ist zweifel haft geworden, ob die Schuldner in Russisch-Polen verpflichtet sind, für ihre Verbindlichkeiten Zinsen zu bezahlen. Der Zweifel ist dadurch entstanden, dass die russische Regierung ein Moratorium erlassen und Zahlungen nach dem Deutschen Reiche verboten hatte. Die deutsche Zivilverwaltung hatte deshalb angeordnet, dass für die Zeit vom 1. August 1914 bis 31. März 1916 7'/ a Proz. Zinsen zu bezahlen sind. Durch eine neue Verordnung ist die Zinspflicht bis zum 30. Juni 1916 ausgedehnt worden. Alkoholvergiftung. In Penzberg (Oberbayern) sind mehrere Menschen einer Schnapsvergiftung zum Opfer gefallen. Urheber ist ein Tändler, Uhr macher, Hausbesitzer und Sehnapsbrenner Johann Movern. Der vielseitige Mann ist Hersteller eines ganz besonders scharfen Schnapses, angeblich aus Meerrettich erzeugt. Gestorben sind unter entsetzlichen Qualen eine 57 jährige Arbeiterfrau, ein 62 Jahre alter pensionierter Bergmann, ein 49 jähriger Berg mann. Schwer erkrankt ist der Bergmann Johann R , ein anderer leicht. Der Schnapsbrenner ist verhaftet, seine Vorräte beschlagnahmt. Sonderbar ist es doch, dass die Leute jedes Zeugs trinken, wenn es nur als Schnaps bezeichnet ist. Beratungsstelle für Angelegenheiten des deutschen Privat- Vermögens in Frankreich. Infolge der von der französischen Regierung getroffenen Massnahmen gegen das deutsche Privatvermögen ist es den be teiligten Deutschen häufig schwer, wenn nicht unmöglich gemacht, über die zur Erhaltung dieses Vermögens erforderlichen Schritte durch private Ver mittlung auf dem Wege über das neutrale Ausland rechtzeitig Auskunft zu erhalten. Dagegen hat die französische Regierung erklärt, dass sie gegen die Vermittlung solcher Auskünfte durch die amerikanische Botschaft in Paris, die den Schutz der deutscheu Interessen in Frankreich übernommen hat, grundsätzlich keine Einwendungen erhebt. Zur Vereinfachung des Geschäfts verkehrs mit der Botschaft hat sich aus den Kreisen der Beteiligten mit Zu stimmung des Auswärtigen Amtes eine „Beratungsstelle für Angelegenheiten des deutschen Privatvermögens in Frankreich“ gebildet, die ihren Geschäfts sitz in Berlin SW. 11, Prinz Albreeht-Strasse 5 (Haus der Abgeordneten), hat. Diese Stelle nimmt Gesuche von Deutschen um Beschaffung von Aus künften über ihr in Frankreich befindliches Vermögen zur Weiterleitung ent gegen und erteilt Aufschluss über die Schritte, die nach der gegenwärtigen französischen Gesetzgebung erforderlich sind, um die Erhaltung und sac **" gemässe Verwaltung des Vermögens nach Tunlichkeit zu gewährleisten (z. B. Flüssigmachung von Guthaben bei französischen Banken zur Zahlung von Mietzinsen, Feuerversicherungsprämien und dergl.). Alle Anträge solcher Art sind daher nicht mehr an das Auswärtige Amt, sondern an die Beratungs stelle zu richten. Französischer Gesetzesvorschlag, betreffend Lieferungsyertrage, die vor dem Krieg abgeschlossen wurden. Nach einer Mitteilung des „Temps“ vom 24. März 1916 hat die Handelskommission der französischen Kammer einen Gesetzesvorschlag angenommen in bezug auf die Lieferungs verträge, die vor dem Kriege abgeschlossen wurden. Nach dem Hauptartikel dieses Gesetzentwurfes können solche Verträge, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen wurden, welche sich auf Warenlieferungen oder andere Sukzessiv-
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