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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der 250 Mark-Gehilfe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anrechnung der Kriegsdienstzeit bei der Invaliden- und Altersversicherung
- Autor
- Liesk, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 101
- ArtikelUeber 2500 Sperrverpflichtungen in 8 Tagen abgeschlossen 102
- ArtikelDer 250 Mark-Gehilfe 103
- ArtikelDie Anrechnung der Kriegsdienstzeit bei der Invaliden- und ... 104
- ArtikelDer Uhrenhandel in Japan 105
- ArtikelSprechsaal 106
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 107
- ArtikelVerschiedenes 108
- ArtikelPatentbericht 110
- ArtikelVom Büchertisch 110
- ArtikelBriefkasten 110
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 110
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Ührmacherkunst. tfr. 11 104 Herrenuhr dauert 2 3 / 4 Stunden, die Einpassung eines Decksteines U Stunden, die Herstellung einer Gehäusespringfeder 3 Stunden, die Aufpassung einer Breguetspiralfeder 3 l / 2 Stunden. Diese gar nicht selten zusammentreffende Reihe von Arbeiten ergibt dem nach eine ganze Anzahl Stunden und einen entsprechenden Arbeits lohn des Gehilten. Dieser Arbeitslohn stellt indessen noch nicht die Selbstkosten dar, denn die Kosten der Furnituren, der Anteil der allgemeinen Unkosten, die auf der Werkstatt lasten (Miete, Steueranteil, Werkzeugabnutzung, Materialverbrauch usw.) müssen noch aufgeschlagen werden, dann gehört aber ganz selbstverständ lich noch der Gewinnaufschlag des Arbeitgebers hinzu, durch den allein die Ausführung der Arbeiten und der Betrieb eines Geschäfts für ihn Reiz gewinnen kann, und der nach dem Be trage prozentual zu bemessen ist, den die angemessene Lebens haltung des Arbeitgebers erfordert. Es erübrigt sich hier, die Rechnung fortzuführen, denn jeder Leser, der einige Uebersicht hat, wird ohne weiteres erkennen, dass die so errechneten Selbstkosten und die landesüblichen Re paraturpreise nicht entfernt im Einklang stehen. Die logische Folgerung ist, dass wir unsere Reparaturpreise erhöhen müssen. Aber dieser Rat ist oft schon gegeben worden, und es hat sich in der Praxis gezeigt, dass damit allein nicht auszukommen ist. Wenn wir auf den notwendigen Reparaturpreis kommen wollen, werden wir nicht weit unter 2 Mk. für die Arbeitsstunde gehen dürfen. Ueberhaupt dreht die neue Entwickelung der Dinge der veralteten und für das Ansehen des Faches so schäd lichen Methode des Pauschalpreises schonungslos den Hals ab. Es war auch höchste Zeit, denn ausser dem unseren, dürfte kaum noch ein Gewerbe bestehen, welches denkt, mit so unmodernen Rechnungsarten durchkommen zu können. Also Stundenberech nung und 2 Mk. für die Stunde; das ist gesund und fortschrittlich. Wie aber, wenn der Wert der Uhr mit dem notwendigen Preise nicht im Einklang steht? Nun, es lässt sich auch hier ein Weg finden, der allerdings vielerorts keinen Beifall finden wird, da er gegen die Tradition der ührmacherei verstösst. In dessen die neuen Zeitverhältnisse zwingen ihn uns auf. Ohne Zweifel ist er wirtschaftlich und des Beifalls der Kundschaft sicher, die je weniger sie Geld ausgeben muss, desto zufriedener ist. Auf jeden Fall ist die weitmöglichste Benutzung fertiger oder halbfertiger Reparaturteile eine Notwendigkeit für eine ratio nell und wirtschaftlich arbeitende Werkstatt. Wie können wir es verantworten, die Reparatur einer Uhr dadurch zu verteuern dass wir eigensinnig die vorhandenen Mittel, mit denen sie ebenso gut und billiger ausgeführt werden könnte, verschmähen und be kämpfen? Es geschieht uns ganz recht, wenn die Zeit über uns hinweggeht. Wir können sie nicht aufhalten. Nur wenn wir mit ihr gehen, werden wir auch immer obenauf sein können. Wer verlangt ausserdem von uns, dass wir eine nach dem System der Amerikaner-Wecker hergestellte Taschenuhr mit einer Sorgfalt behandeln als wäre sie der feinste Chronometer? Das verlangt der Eigentümer nicht, und der Fabrikant hat es nicht erwartet; nicht einmal nützlich ist es für solche Uhren. naC ^ ^ rem Wert! Ist sie nach dem amerikanischen Weckersystem gemacht, dann muss sie auch genau wie jener repariert werden. So wird sie ihren Dienst tun und wir können doch noch dabei „etwas werden“. Sind hier die ganz billigsten Uhren geschlagen, so sind aber auch die etwas besseren, und auch die längst zur Einstampfung reifen alten damit gemeint. Also zu der Stundenberechnung und d«m 2 Mk.-Stundenlohn noch die Benutzung aller möglichen gebotenen Vorteile, auch in der Handhabung, und schliesslich moderner Massenerzeugung angepasste Massenreparaturmethoden. So wollen wir schon wieder die nötige Luft kriegen, wenn wir auch in dieser Hin sicht stark verspätet hinter anderen Gewerben her kommen. Alle Achtung vor der gewohnten Methode, die dem Objekte gegenüber ehrlich war, und zwar übertrieben ehrlich, bis zur Un- ehrhchkeit gegen den, der sie befolgte, selbst, der wirtschaftlich dabei zugrunde ging. Wir haben keinen Dank davon gehabt, von keiner Seite, denn Staat und Gesellschaft halten uns für klüger und können uns nicht verstehen. Uhrmacherei aus Liebhaberei mag betreiben, wer sich das leisten kann, wer aber von seiner Hände Arbeit leben muss, ist auch gezwungen, sie den Verhält nissen angepasst lohnend zu gestalten. Man vergesse nicht, dass ein hoher Gehilfenlohn auch einen hohen Meisterlohn bedeutet. Wohl dem Gewerbe, das beide be zahlen kann. Auch für den Meister ohne Gehilfen liegt ein Segen in der Steigerung der Gehilfenlöhne. Allerdings gibt es manche, die ihrer Kundschaft sagen, sie könnten billiger arbeiten, da sie „es selbst machen“. Es muss auch solche Käuze geben; aber der helle Tag verscheucht sie bald in ihre Höhlen und lässt den frohen und freien Geschöpfen Raum, ihre Kraft zu ent wickeln. yf Die Anrechnung der Kriegsdienstzeit bei der Invaliden- und Altersversicherung. (Eine Betrachtung zu der Bundesratsbekanntmachung vom 23. Dezember 1915.) Von Dr. Hans Lieske, Leipzig. Die Reichsversicherungsordnung unterscheidet bekanntlich verschiedene Arten des Invalidenversicherungsverhältnisses, je nach dem, ob der Versicherte verpflichtet ist, der Invalidenversicherung anzugehören, oder ob er nur freiwillig Beiträge leistet. Die grosse Mehrzahl aller Versicherten bilden die Versicherungspflichtigen, das sind die Personen, die Kraft ihres Berufes oder Dienstverhältnisses ohne weiteres der Invalidenversicherung angehören müssen. Ein Beispiel für diese Art sind die Dienstboten. Scheiden die Ver sicherungspflichtigen aus ihrem Beruf aus, so hört damit eigentlich die Versicherungspflicht auf; die Reichsversicherungsordnung stellt es ihnen aber frei, freiwillig die Marken weiterzukleben. Man spricht dann von Weiterversicherung. Eine zweite grosse Klasse von Versicherten sind die sogen. Selbstversicherten. Man versteht darunter diejenigen Personen, denen ihr Beruf zwar nicht die Pflicht auferlegt, sich zu ver sichern, denen er aber das Recht dazu verleiht. Ein Beispiel für diese Kategorie sind kleine Gewerbetreibende. Auch sie können, wenn sie ihren Beruf aufgeben, freiwillig das Versicherungs verhältnis fortsetzen. Man pflegt in diesem Fall von fortgesetzter Selbstversicherung zu reden. Neben der Versicherungspflicht gibt es also drei Arten von freiwilliger Versicherung: Die Weiter versicherung, die Selbstversicherung und die fortgesetzte Selbst versicherung. Die Beiträge werden bekanntlich in der Weise geleistet, dass in eine Quittungskarte Woche für Woche Marken eingeklebt werden. Ist der Versicherte zum Beispiel eine Woche ohne Be schäftigung, so braucht er an sich auch keine Marke zu kleben. Nun hat aber die Versicherung selbstverständlich ein Interesse daran, dass der Versicherte das Kleben nicht allzulange unter bricht. Denn je mehr Marken er klebt, desto grösser sind die Einnahmen der Versicherung. Deshalb bestimmt die Reichs versicherungsordnung, dass innerhalb von 2 Jahren nach der Aus stellung der Quittungskarte eine gewisse Mindestzahl von Marken eingeklebt sein muss. Diese Mindestzahl beträgt bei der Ver sicherungspflicht 20 Wochenbeiträge und bei der Selbstversicherung 40 Wochenbeiträge. Hat der Versicherte innerhalb der 2 Jahre die vorgeschriebene Mindestzahl von 20 oder 40 Marken nicht geklebt, so verliert er den Anspruch auf die Leistungen der Versicherung. Der Versicherte, der die 2 Jahre, ohne zu kleben, verstreichen liess, könnte nun allerdings das Versäumte dadurch nachholen wollen, dass er nachträglich, nach dem Ablaufe der 2 Jahre, die notwendigen Marken auf einmal klebt. Das Gesetz gestattet je doch dem Versicherten nur in beschränktem Umfang, auf solche Weise seine Unterlassungssünde wieder gutzumachen. Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht können nicht mehr angenommen werden, wenn seit ihrer Fälligkeit 2 Jahre verstrichen sind. Nur wenn der Versicherte an dem Nichteinkleben der Marken keine
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