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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anrechnung der Kriegsdienstzeit bei der Invaliden- und Altersversicherung
- Autor
- Liesk, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrenhandel in Japan
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 101
- ArtikelUeber 2500 Sperrverpflichtungen in 8 Tagen abgeschlossen 102
- ArtikelDer 250 Mark-Gehilfe 103
- ArtikelDie Anrechnung der Kriegsdienstzeit bei der Invaliden- und ... 104
- ArtikelDer Uhrenhandel in Japan 105
- ArtikelSprechsaal 106
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 107
- ArtikelVerschiedenes 108
- ArtikelPatentbericht 110
- ArtikelVom Büchertisch 110
- ArtikelBriefkasten 110
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 110
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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r tf r . li I>ie Uhrmacherkunst. i05 Schuld trägt, können die Pflichtbeiträge auch noch 4 Jahre nach der Fälligkeit entrichtet werden. Beiträge aber, die auf Grund freiwilliger Versicherung hätten geleistet werden müssen, dürfen überhaupt nur spätestens ein Jahr nach ihrer Fälligkeit nach träglich noch geklebt werden. Man nehme an, ein Gehilfe habe am 1. Januar 1913 eine Quittungskarte ausgestellt bekommen. Er habe während des Jahres 1913 zehn Marken geklebt, während des Jahres 1914 aber keine mehr, obwohl er bis zum 1. April 1914 im Dienste stand. Da es sich hier um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, so musste er, wie wir oben gesehen haben, zur Auf rechterhaltung seiner Anwartschaft auf die Leistungen der Invalidenversicherung während der 2 Jahre seit der Ausstellung der Quittungskarte mindestens 20 Marken kleben. Da er nun in dieser Zeit nur zehn Marken geklebt hat, so liegt es in seinem Interesse, dass er sie nachträglich auf 20 ergänzt. Das kann er aber, wenn man etwa als Fälligkeitstag den 1. April 1914 annimmt, nur bis zum 1. April 1916 tun. Klebt er nach dem 1. April 1916, so ist das unwirksam. Wie man sieht, ist also die Reichsversicherungsordnung in ihren Forderungen an den Invalidenversicherten durchaus nicht streng. Sie gewährt ihm zur Entrichtung und zur Nachentrichtung der Beiträge einen genügenden Spielraum. In regelmässigen Zeiten besteht auch zur Milderung der dargelegten Vorschriften nicht das geringste Bedürfnis. Anders ist das aber in den jetzigen Kriegszeiten. Durch die Einberufung zum Heeresdienst ist zahl reichen Versicherten die Beitragsentrichtung erheblich erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht worden. Hier erwuchs dem Gesetzgeber die Aufgabe, eingetretene Nachteile zu beseitigen und weiter drohenden Schädigungen vorzubeugen. Der Bundesrat hat sich dieser Forderung der Zeit erfolgreich unterzogen. Allerdings war die Aendernng der Reichsversicherungsordnung zu diesem Zwecke nicht in so grossem Umfange notwendig, als das in weiten Kreisen angenommen wurde. Man hörte und hört auch jetzt noch häufig die Meinung vertreten, dass die Kriegs teilnehmer sämtlich die Anwartschaft auf die Leistungen der Invaliden- und Altersversicherung verloren hätten. Diese An schauung ist natürlich unrichtig. Alle Kriegsteilnehmer, die vor ihrem Eintritt in das Heer berufsmässig und nicht nur vorüber gehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, können ihrer Anwartschaft überhaupt nicht verlustig gehen. Die Wochen des Heeresdienstes werden vielmehr als Beitragswochen ohne weiteres kraft Gesetzes angerechnet. Wer also etwa bis zum 3. August 1914 ständig Gehilfe war, an diesem Tage zum Heer ein rückte und jetzt noch Heeresdienst leistet, bekommt die sämtlichen Wochen seit dem 3. August 1914 als Beitragswochen angerechnet. Anders liegt aber die Sache hinsichtlich derjenigen Personen, die nicht berufsmässig oder die nur vorübergehend versicherungs pflichtige Arbeit verrichtet haben. Ihnen — es kommen hier vor allem auch die freiwillig Versicherten in Betracht — zählen die Wochen des Heeresdienstes nicht. Hier schafft nun die neue Bundesratsbekanntmaehung Wandel. Alle während des gegen wärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten sollen angerechnet werden. Wenn also etwa ein Kleingewerbetreibender, der — wie wir oben gesehen haben — versicherungsberechtigt, aber nicht versicherungspflichtig ist, Anfang August 1914 freiwillig in den Heeresdienst trat, so werden ihm sämtliche seit seinem Heereseintritt vergangenen Wochen angerechnet. Eine erfreuliche und begrüssenswerte Neuerung, die es ausschliesst, dass jemand infolge der Erfüllung seiner Vaterlandspflichten in der Invaliden versicherung einen Nachteil erleidet. Dabei hat der Bundesrat, um ja Unbilligkeiten zu vermeiden, mit Recht angeordnet, dass diese günstige Art der Anrechnung rückwirkend vom 1. August 1914 an in Kraft tritt. Aber auch hinsichtlich der Nachentrichtung der Beiträge war eine Aenderung der Vorschriften der Reichsversicherungs ordnung geboten. Sowohl Kriegsteilnehmer wie Zivilpersonen können infolge feindlicher Massnahmen gehindert sein, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Marken nachzukleben und damit die Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Hier bestimmt die neue Bundesratsbekanntmachung, dass regelmässig noch bis zum Schlüsse des Kalenderjahres nachgeklebt werden kann, das dem Jahr folgt, in dem der Krieg beendet wird. Hat also z. B. ein Gehilfe am 1. Januar 1911 eine Quittungs karte ausgestellt bekommen, so könnte er an sich nur bis zum Ablaufe des Jahres 1914 nachkleben. Diese Frist ist aber nun auf eine unbestimmte Zeit verlängert. Wird, wie wir hoffen, der Krieg noch in diesem Jahre beendet, so kann der zum Heeresdienst ein- berufene Gehilfe die Marken noch bis zum Schlüsse des Jahres 1917 nachkleben. Das sind im wesentlichen und in grossen Zügen die Rechts vorteile, die die neue Bundesratsverordnung den Kriegsteilnehmern und zum Teil auch den durch feindliche Massnahmen getroffenen Zivilpersonen auf dem Gebiete der Invalidenversicherung bietet. Im einzelnen ist den Versicherten und insbesondere den An gehörigen der im Felde stehenden Versicherten dringend zu empfehlen, dass sie sich in Zweifelfällen an die Versicherungs anstalten wenden. Sie werden dort wohl bereitwillig Auskunft erhalten und werden finden, dass die neue Bundesratsverordnung sich bemüht hat, Schädigungen, die den Kriegsteilnehmern ent stehen könnten, zu beseitigen. Der Uhrenhandel in Japan. Unter den Ländern, die militärisch nicht so sehr unseren Widerstand herausfordern, die aber um so mehr auf dem Gebiete des Handels ein gefährlicher Feind in Zukunft sein werden, steht Japan obenan. Infolge der Genügsamkeit seiner Bewohner und der daraus folgenden Geringfügigkeit der Erzeugungskosten wird dieses Land allen Industrie- und Exportstaaten der Welt immer ein unbequemer Konkurrent sein. Es sichert sich jetzt schon seine zukünftige Stellung, die mehr vielleicht noch für die mit ihm zurzeit verbündeten Staaten eine Bedrohung bilden wird, als für den deutschen Export, dessen Interessen nur zum Teil mit denen Japans zusammenstossen. Die uns aufgezwungene Untätigkeit in der Erzeugung und Ausfuhr wird von Japan sichtbar eifrig ausgenutzt. Auch in der Uhrenfabrikation lässt sich dieser Beweis durch Vergleichen der Ausfuhrzahlen leicht liefern. So exportierte Japan in Gross uhren im Jahre 1915 638422 Stück im Werte von 1034936 Yen (1 Yen hat ungefähr den Wert von 2,10 Mk.) gegen 473706 Stück im Werte von 993419 Yen im Jahre 1913. Der Durchschnitts wert des Stückes betrug demnach im letzten Exportjahre etwa 3,50 gegen fast 4 Mk. im Vergleichsjahre. Die Einfuhr in dem Artikel Grossuhren, die hauptsächlich aus Deutschland kommen, betrug im Jahre 1915 1870 Stück im Werte von 14107 Yen, gegen 26665 Stück im Werte von 57377 Yen. Der Durchschnittspreis war also im letzten Jahre etwa 16 Mk., während er im Jahre 1913 nur etwa 2,30 Mk. betragen hat. Daraus lässt sich leicht erkennen, welche Uhrengattungen im Jahre 1915 gefehlt haben, und welche Qualitäten und Arten von Japan hergestellt und ausgeführt werden. Ebenso interessant ist die Betrachtung der Zahlen für die Einfuhr von Taschenuhren, die in Gold- und Silberuhren um die Hälfte zurückgegangen ist, während sie in Metalluhren um einige Tausend Stück stieg. In Taschenuhren mit goldenen oder Platingehäusen betrug die Einfuhr im Jahre 1913 4489 Stück im Werte von 184383 Yen, in Silberuhren 111888 Stück im Werte von 529717 Yen. Der Durchschnittspreis der ersteren betrug demnach etwa 85 Mk., der der letzteren etwa 9 Mk. Im Jahre 1915 indessen betrug die Einfuhr der ersteren 2145 Stück im Werte von 88646 Yen und die der letzteren 51982 Stück im Werte von 264713 Yen, mit ungefähr demselben Durchschnittswerte bei Golduhren, während er sich bei Silberuhren um etwa 2 Mk. erhöhte. Das gleiche Verhältnis zeigen die losen Werke und Gehäuse. Während in der ersten Hälfte des Jahres 1915 sich die ge drückte Lage, wie sie 1914 das ganze Jahr hindurch zu be merken war, fortsetzte, zeigte die zweite Hälfte des Jahres eine lebhafte Besserung des Geschäftes, die bis zum Schlüsse des-
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