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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 101
- ArtikelUeber 2500 Sperrverpflichtungen in 8 Tagen abgeschlossen 102
- ArtikelDer 250 Mark-Gehilfe 103
- ArtikelDie Anrechnung der Kriegsdienstzeit bei der Invaliden- und ... 104
- ArtikelDer Uhrenhandel in Japan 105
- ArtikelSprechsaal 106
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 107
- ArtikelVerschiedenes 108
- ArtikelPatentbericht 110
- ArtikelVom Büchertisch 110
- ArtikelBriefkasten 110
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 110
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 11 Die Uhrmacherkunst. 109 obwohl er allgemeine Verbreitung gefunden hat; andernfalls müsste der Marktpreis selbst dann, wenn er durch wucherische Preistreiberei zustande gekommen wäre, und selbst einen übermässigen Gewinn bedeuten würde, massgebend sein. Dadurch würde aber das Gegenteil einer Verbilligung des Warenpreises erreicht werden. In solchen Fällen muss also ein Herunter- kommen unter deD Marktpreis gefordert werden.“ Der Jnwelenschatz im Aerinelkanal. Mit den zahlreichen Schiffen, die seit Kriegsausbruch im Aermelkanal zugrunde gingen und nun auf dem Boden des Meeres liegen, verschwanden auch hohe Werte an Materialien, barem Geld und Juwelen, die diese Schiffe bargen. Und mehr als ein hoffnungsfroher Phantast mag sich schon mit dem Gedanken getragen haben, wie schön es doch wäre, wenn man in der Nordsee ungestört nach Kostbar keiten herumfischen könnte. Ein wahrer schwimmender Schatz fiel nach den Meldungen französischer Blätter zwei Schiffern in die Hände, die in der Nähe der englischen Küste ein schwimmendes Kästchen aus dem Meere zogen, das nicht weniger als 66 wertvolle Diamanten enthielt. Doch die Freude der glücklichen Finder war ebenso gross wie kurz: das Kästchen mitsamt seinem Inhalt wurde ihnen nämlich sofort an Land von dem Hafen kommissär abgenommen, der es unternehmen will, nach den rechtmässigen Besitzern zu forschen. Die neue Wertung des Silbers. Zu den zahlreichen Ueberraschungen, die uns dieser Krieg auf wirtschaftlichem Gebiet bisher bereitet hat, gehört auch die ungewöhnliche Preissteigerung, die das Silber an den Börsen in London und New York in letzter Zeit erfahren hat. Während Silber noch zu Anfang dieses Jahres in London 26^/4 Pence für die Unze notierte, ist der Preis seither erst ganz allmählich, dann aber in überraschend schnellem Tempo gestiegen, bis er den Kursstand von 37 Vg Pence erreicht hat. Um sich von dieser ungewöhnlichen Preisentwicklung eine richtige Vorstellung zu machen, muss man berücksichtigen, dass das weisse Metall, das noch um die Mitte des vorigen Jahrhunderts über 60 PeDce für die Unze notierte, in den 80 er und 90 er Jahren einen sehr heftigen Kurssturz um mehr als die Hälfte seines früheren Wertes erlitten hatte. Waren auch in den ersten 15 Jahren des neuen Jahrhunderts die Preisschwankungen mehr oder minder erheblich, so hat das Silber sich doch von dem Entwertungs prozess, dem es einmal zum Opfor gefallen war, nie wieder erholen können. In den ersten vier Monaten des laufenden Jahres hat sich aber eine Preis steigerung herausgebildet, die nach Umfang und Tempo als aufsehenerregend bezeichnet werden muss. Ist es doch gerade in den letzten Tagen vor gekommen, dass die Preissteigerung innerhalb eines Tages ganze Pence betragen hat. Man muss schon bis zum Jahre 1893 zurückgehen, um einen höheren Preis als den heutigen zu finden. Die Gründe der ungewöhnlichen Kurssteigerung liegen in der ausser ordentlichen Nachfrage nach Silber für Münzzweeke. Diese verstärkte Nach frage, die zum Teil in der Tatsache des Verschwindens des Goldgeldes aus dem Verkehr ihre Ursache haben mag. hat, zusammen mit einer Verminde rung der Silbererzeugung, jene Zustände auf dem Silbermarkt geschaffen, die in der neuen Bewertung des weissen Metalles ihren greifbarsten Aus druck finden. Unter diesen Umständen ist ein weiteres Anziehen des Silber preises als durchaus möglich zu bezeichnen. Die Unwirtschaftlichkeit der Zivilrechtspflege. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag hat soeben eine Denkschrift dieses Titels abgefasst und den Behörden unterbreitet. Ausgehend von der Vereinfachung der Rechtspflege, die zwecks Entlastung der Gerichte durch Verordnung des Bundesrates vom 9. September 1915 verfügt wurde, sucht sie den Nachweis zu erbringen, dass trotzdem die durch den heutigen Gang der Rechtspflege gegebenen Hemmnisse wirtschaftlicher Durchhaltung fast unverhindert fort- bestehen, wodurch namentlich der Mittelstand in seiner heutigen schwierigen Lage besonders bedroht wird. Zur Beseitigung der Unwirtschaftlichkeit der Rechtspflege wird der Ausbau des Güteverfahrens befürwortet. Dieses soll bemerkenswerterweise nicht nur vom Prozess, sondern auch vom Gerioht völlig getrennt werden. Zwar hat gerade der gewerbliche Mittelstand bereits in zahlreichen Schiedsgerichten Wege der Selbsthilfe beschritten, aber solche Schiedsgerichte bringen als erkennende Gerichte dooh mancherlei unerfreu liche Erscheinungen mit sieh, stehen ausserdem an juristischer Zuverlässigkeit hinter der staatlichen Rechtspflege weit zurück. Mit -Rücksicht hierauf empfiehlt der Handwerks- und Gewerbekammertag, in Anlehnung an das Vorbild der von der Handwerkskammer Wiesbaden seit kurzer Zeit ein gerichteten Handwerksämter in Frankfurt a. M. und Wiesbaden allgemeine Einigungsämter, die an die Gemeinden oder Kommunalverbände angegliedert, von einem Juristen geleitet, mit Beisitzern aus verschiedenen Erwerbs- und Lebenskreisen ausgestattet sein sollen. Erscheinenszwang für den^ Gegner des Anrufenden, aber auch unbedingte Zuständigkeit der „Güteeinriehtung“ für gewisse Bagatellstreitigkeiten (etwa bis zu 1000 oder doch 600 Mk.) vor Einleitung eines Prozesses wird für erwünscht erachtet. Der Handwerks und Gewerbekammertag verspricht sich von solcher Einrichtung Verminderung der Prozessnot, Gesundung der Rechtspflege und wirtschaftliche Hebung des Mittelstandes, verlangt indessen die Durchführung des Vorgeschlagenen un verzüglich. Das Schweigerecht des Arbeitgebers bei Personalanskunft. Der Gehilfe T. musste aus den Diensten des beklagten Kaufmanns J. wegen vor gekommener Unregelmässigkeiten ausscheiden. Auf eine vom Kläger B. erbetene Auskunft erwiderte der Beklagte: „T. sei bei strenger Kontrolle ein brauchbarer Mensch.“ Daraufhin erhielt T. beim Kläger die Anstellung. Obgleich der Beklagte später noch neue Verfehlungen des früheren An gestellten feststellte, gab er dem Kläger hiervon keine Kenntnis. Als sich dann T. auch in der neuen Stellung Veruntreuungen zuschulden kommen liess, strengte der neue Prinzipal den Schadenersatzprozess gegen den alten Arbeit geber an. Das Reichsgericht wies den Anspruch des Klägers auf Schadenersatz ab. Der sittliche Tadel aller Wohldenkenden würde nämlich den nicht treffen, der wegen hinterher entdeckter Verfehlungen eines früheren Angestellten eine Auskunftsberichtigung unterliesse, durch die möglicherweise die Existenz des Betreffenden oder das Lebensglück seiner Familie aufs Spiel gesetzt würde. Auch die erteilte Auskunft gäbe dem Kläger keine Handhabe zur Forderung eines Schadenersatzes. Die Auskunft wäre auch keine bedingungslos gute Auskunft, denn der Beklagte erwähnt ausdrücklich, dass T. „bei strenger Kontrolle“ ein brauchbarer Mensch wäre. Wenn sich B- bei diesem Vorbehalt nichts gedacht hätte, so hätte er das zu vertreten, denn massgebend sei, wie Beklagter die Auskunft gemeint, nicht wie sie Kläger aufgefasst habe. Verkauf von Massenartikeln unter den festgesetzten Mindest preisen. Erlangung der Ware durch Vertragsbruch eines Dritten. [Nachdr. verb. ] Ein Fabrikant hatte für seine sämtlichen Erzeugnisse Detail- verkaufspreise festgesetzt, und alle seine Abnehmer mussten sich verpflichten, diese Preise innezuhalten. Nun verkaufte ein Detailist, der nicht zu den Kunden des Fabrikanten gehörte, die von jenem hergestellten Waren unter den für den Wiederverkauf festgesetzten Preisen. Daraufhin klagte der Fabrikant gegen den Detaillisten mit dem Antrage, ihn zu verurteilen, dass er die Waren nicht anders als zu den Mindestpreisen verkaufe es sei denn, dass er die Waren nachweislich aus einer Konkursmasse oder Zwangs versteigerung erworben habe. Nach dem bei ihm eingeführten Verkaufssystem, so meinte der Kläger, sei eine Abgabe seiner Fabrikate an Wiederverkäufer ohne die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Preise innezuhalten, nur durch Vertragsbruch möglich; der Beklagte, der in Kenntnis der bei ihm dem Kläger — eingeführten genauen Ueberwachung sich Waren verschaffe und zu billigeren Preise verkaufe, verstosse gegen die guten Sitten, indem er den Vertragsbruch eines anderen ausnutz Die Vorinstanz hatte sich dahin ausgesprochen, dass die Verleitung zum Vertragsbruch zwar sittenwidrig sei, nicht aber die Ausnutzung eines solchen, wenn weder der Gewerbetreibende, noch sein Lieferant in einem vertraglichen Verhältnis zum Kläger stehe. . Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Klägers hatte keinen Erfolg — wenn auch das Reichsgericht die Ansicht der Vorinstanz nicht billigen konnte. Weiss der Erwerber — so führte der höchste Gerichtshof aus —, dass die Ware auf dem Wege des Vertragsbruches erlangt ist, so macht er sich durch den Erwerb mitschuldig, indem er den Vertragsbruch planmässig zu seinem Vorteil und zum Schaden des Mitbewerbes ausnutzt. Trotzdem ist die Revision des Klägers zu zerwerfen, weil es nicht erwiesen ist, dass der beklagte Detaillist von der Lückenlosigkeit des Verkaufs- und Ueberwaehungssystems so überzeugt war, dass er unbedingt der Ansicht sein musste, die von ihm erworbenen und unter den Mindespreisen veräusserten Waren'hätten einzig und allein durch Vertragsbruch ohne die Preisbindung in den Handel kommen können. Hat der Beklagte geglaubt, die Ware sei ohne Vertragsbruch frei von der Preisbindung zu erhalten gewesen, so kann man auch nicht ein bewusstes planmässiges Ausnutzen einer fremden un lauteren Handlung annehmen. (Keichsger. II, 28/15.) rd. Schwindelgründnng einer G. m. b. H. Urteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1916. Leipzig. (Nachdr. verb.) Der Kaufmann Alexander Zeier, der bereits vorbestraft war, unternahm es, nachdem die Gründung einer G. m. b. H. fehlgesehlagen war, nochmals eine solche zu errichten. Er fertigte zu diesem Zwecke ein Schriftstück an, in dem ihm sein Schwager, der Landwirt Hornung, angeblich Vollmacht zur Gründung der G.m.b.H. gab. Die gefälschte Unterschrift des Hornung liess er sich von einem Notar beglaubigen und wies sich dabei durch Trauschein und Landsturmsehein aus. Darauf veranlasste er einen gewissen Günther, die Anmeldung der G. m. b. H. unter der Firma Uhren- und Goldwarenindustrie G.m.b.H. zu bewirken. Er gab ihm an, Hornung habe 40000 Mk. voll eingezahlt. Günther bean tragte die Eintragung der G. m. b. H., die aber abgehnt wurde. Am 14. Februar 1916 wurde Zeier vom Landgericht Berlin I wegen Ur kundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung u. a. zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte er Revision beim Reichs gericht ein, jedoch ohne Erfolg. Der zweite Strafsenat des höchsten Gerichtshofes verwarf das Rechtsmittel. (Aktenzeichen: 2 D. 172/16.) sk. ^ Die Uhrmacher Stettins geben ihrer Kundschaft bekannt, dass sie ihre Geschäfte in den Sommermonaten bis Ende September an den Sonntagen geschlossen halten. . Kreditoren verein für die Gold-, Silberwaren* und Uhrenindustrie, Pforzheim. In der Generalversammlung des Vereins konnte der Syndikus mitteilen, dass trotz des Krieges von 694000 Mk. strittigen Forderungen Mitglieder durch den Verein 110000 Mk. hereingebracht wurden. Die Zahl der durch den Verein behandelten Konkurse ging von 282 auf 275 zurück, die dabei vertretenen Forderungen von über 2 Mill. Mk. auf 1932000 Mk. Auch die Durchschnittsquote der zu Ende gegangenen Konkurse ermässigte sich von 20,76 Proz. auf 18 37 Proz. Ebenso fiel die Durchschnittsquote bei den Vergleichen von 13,63 auf 41,97. Proz. Neu zugegangen waren 125 Ver- gleiche mit insgesamt 5890000 Mk. Forderungen, von denen glücklicherweise nur ein kleinerer Teil die Mitglieder betraf. Anträge auf Zahlungsaufschub liefen im ganzen 38 mit 1412000 Mk. Guthaben gegen vorjährige 36 mit 1363000 Mk. ein. Concord Watch Company, Biel. Durch Beschluss der General versammlung ist das Aktienkapital dieser Gesellschaft, die nunmehr auch die Uhrenfabrikation in ihren Geschäftskreis einbezieht, von 100000 Frank auf 425000 Frank erhöht worden. v • Kriegsaberglaubenausstellnn g (Amulette, Schutzbriefe, Kriegs* kometen usw.)# Die Direktion der Treptow-Sternwarte zu Berlin beabsichtigt, in allernächster Zeit eine Ausstellung von Kriegsamuletten und von Büchern und Schriften, die zum Kriegsaberglauben in bezug stehen, zu veranstalten. Direktor Dr. F. S. Archenhold bittet zu diesem Zwecke alle, die sich im Be sitz geeigneter Gegenstände und einschlägiger Literatur befinden, diese für die Ausstellung an das Bureau der Treptow - Sternwarte in Berlin-Ireptow einsenden zu wollen.
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