Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kommissionsrat Robert Pleissner, Dresden †
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesunde Bestrebungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelUnsere Sperrbewegung und das feindliche Ausland 122
- ArtikelWas kann der Uhrmacher als Stundenlohn berechnen? 123
- ArtikelKommissionsrat Robert Pleissner, Dresden † 124
- ArtikelGesunde Bestrebungen 125
- ArtikelSprechsaal 126
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 128
- ArtikelVerschiedenes 129
- ArtikelKonkursnachrichten 131
- ArtikelPatentbericht 131
- ArtikelVom Büchertisch 131
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 131
- ArtikelAnzeigen 132
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
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IV
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V
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VI
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. iS Die Ührmacherkunsi. 125 hier bescheiden zu bleiben, dafür seine Lieblinge aber immer wieder aufsuchen zu können, dürfte er nie bereut haben. Seine Sammlung bildet nunmehr einen in sich geschlossenen Teil des Dresdener Mathematisch-Physikalischen Salons, und wir haben eingehend im Jahrgang 1915 der „Uhrmacherkunst“ über die Pleissnersche Uhrensammlung berichtet. Robert Pleissner war eine bescheidene, zurückhaltende Natur, die auch nie vermochte, der lauten Werberei mancher Kollegen zu folgen. Aber .gerade darin und in der mustergültigen Art seines geschäftlichen Umganges, in dem sicheren Blick für die Bedürfnisse der Kundschaft, auch in der Darbietung der Ware, mögen seine bedeutenden kaufmännischen Erfolge liegen. Am verflossenen 25. Mai, dem Geburtstage des Königs von Sachsen, dessen Vertrauen der Verstorbene ebenfalls besass, wurde Pleissner noch die hohe Ehrung zuteil, zum Kommissionsrate er nannt zu werden. Ein inneres Leiden hatte jedoch schon seit Monaten zu grosse Fortschritte gemacht, so dass er sich dieser Auszeichnung nur wenige Tage lang erfreuen konnte. Der nie Rastende fand seine Ruhe am 29. Mai; am Himmel fahrtstage wurde Pleissner auf dem Dresdener Trinitatisfriedhofe beigesetzt. Obwohl es sein Wille war, still beerdigt zu werden, war das Gefolge gross. Unter den Leidtragenden bemerkte man auch Geheimrat Pattenhausen, Kommerzienrat E. Lange, Glashütte, nebst Söhnen und seinem Bruder Richard Lange, den Obermeister der Dresdener Innung, Schmidt, und viele Fachkollegen. Es folgte aber auch mancher und manche, denen er im stillen Gutes getan. Einer der Nachstrebenswertesten seines Faches hatte Frieden gefunden. n Gesunde Bestrebungen. Man beschäftigt sich in den Kreisen des Uhrenhandels in den Vereinigten Staaten von Amerika, besonders in denen, die sich mit dem Vertriebe von vergoldeten, doublierten, plattierten und „gefüllten Gold“-Gehäusen befassen, schon seit langer Zeit mit der Frage der in letztere eingeprägten Qualitätszeichen, welche den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Es ist bekannt, dass ein besonderes Gesetz, die Owen-Goeke Bill, nach seinen Urhebern so genannt, dem Parlament unterbreitet worden ist. Dieser Gesetzentwurf hat die Kommissionsberatungen nicht über lebt. Nun macht ein anderer Abgeordneter neue Vorschläge zu demselben Gegenstände, die sich mit den von den Uhrmacher vereinen Amerikas gemachten ziemlich decken. In Nachstehendem seien die wesentlichsten Stellen aus diesem Gesetzentwurf an geführt: Es ist zu verbieten die Herstellung und der Handel und der Transport in den Vereinigten Staaten und ihren Besitzungen von Gehäusen, die unter der Bezeichnung „Gold-Filled“, „Rolled Gold plate“, „Gold plate“, „Gold electro-plate“ oder unter ähn lichen Bezeichnungen, wenn sie ausserdem noch entweder selbst oder auf einem Etikett oder auf der Verpackung die Worte „Guaranted“, „Warranted“ mit oder ohne einer Angabe der Zeit tragen. Alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellten Gehäuse, die ganz oder teilweise aus unedlem, auf irgend eine Weise mit Gold oder Goldlegierung bedecktem Metall bestehen, müssen im Inneren des Bodens den Namen oder die eingetragene Schutzmarke des Fabrikanten tragen. In den Fällen, wo das Gehäuse die Bezeichnung „Gold-Filled“ trägt, muss in Buchstaben von derselben Grösse der Feingehalt des Goldes angegeben sein, welches zu der Fabrikation des Gehäuses gebraucht wurde. Die Gehäuse, welche die Inschrift „Gold-Filled“ tragen, müssen folgenden Bedingungen entsprechen: Die Böden und Staubdeckel müssen aus zwei Blechen aus Gold oder Goldlegierung bestehen, die durch Lötung oder auf andere Art auf den beiden Aussenflächen des Unedelmetalles aufgebracht sind, die Stärke der aussen an den Böden, Mittelteilen, Glasrändern, Bügelknöpfen, Kronen und Bügeln angebrachten Goldplatten muss mindestens 3 Tausendstel Zoll betragen; jene im Inneren des Bodens, an der äusseren und inneren Seite des Staubdeckels, und der Innen schräge des Glasrandes, mindestens 1 Tausendstel Zoll. Die Angaben der Dicke der Goldauflage beziehen sich nur auf die Dicke der auf der Aussenseite der Böden, Mittelteile, Ränder, Bügelknöpfe, Kronen und Bügel angebrachten Goldschicht. Die Versuche, die Dicke dieser Schicht festzustellen, sind praktisch nur an jenen Stellen des Gehäuses vorzunehmen, wo ihre Stärke nicht durch die Dekoration oder Ornamentation erhöht oder ver mindert wird. Gehäuse, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen die Inschrift „Gold-Filled“ nicht tragen, aber auch keine Inschrift, die ähnlich klingt, auch nicht die Worte „Gold“ oder „Filled“. Als Goldgehäuse können nur solche betrachtet werden, deren Feingehalt mindestens 9 Karat beträgt; sie müssen die Inschrift „Gold“ nebst dem Feingehalt in Karaten und den Namen oder die eingetragene Schutzmarke des Fabrikanten tragen. Die Prüfung ist an jenen Teilen des Gehäuses vorzunehmen, die nicht durch das Löten beeinflusst sind. Es ist eine Abweichung von drei Tausendteilen an der geprüften Stelle, und von einem Karat bei dem ganzen eingeschmolzenen Gehäuse erlaubt. Beide Be dingungen müssen erfüllt sein. Die Werke der Taschenuhren müssen als Inschrift den Namen des Fabrikanten oder seine eingetragene Schutzmarke tragen, und in Buchstaben und Zahlen die Anzahl der Steine und die Zahl der Lagen, in denen die Uhr reguliert ist (adjustements). Es ist strikte untersagt, eine Inschrift zu verwenden, die den Eindruck zulässt, dass eine höhere Zahl von Steinen verwendet wäre, als wirklich vorhanden sind, oder ein Werk als „adjusted“ zu be zeichnen, bei dem es nicht der Fall ist. Unter „adjustement“ ist jede Reglage in einer Temperatur und einer Lage zu verstehen. Dieses Gesetz soll auf alle Taschenuhrgehäuse Anwendung finden, einerlei, ob sie Werke enthalten oder nicht, und es sieht bei Uebertretungen eine Geldstrafe von 500 Dollars oder eine Einsperrung bis zu 3 Monaten, oder beide vereint als Höchst strafen vor. So weit berichtet die Schweizer Fabrikantenzeitung „La Federation horlogere“ darüber, und sie fügt hinzu: „Dieser Gesetz entwurf, wenn er jemals Gesetz werden sollte, bedingt gewisse Aenderungen in der Art, Gehäuse, die für Amerika bestimmt sind, zu bezeichnen; es wird deshalb gut sein, wenn die Schweizer Uhrmacherwelt dieser Frage Aufmerksamkeit schenkt. Die Ver anlassungen zu diesem Gesetzesvorschlage sind ganz ähnliche wie die zu dem kanadischen Gesetze über denselben Gegenstand.“ Mit anderen Worten und deutsch ausgedrückt: es handelt sich darum, den Schwindel auf diesem Gebiete energisch zu be kämpfen. Die amerikanischen Uhrmacher haben diesen Kampf schon lange betrieben, und sie finden in den soliden Fabriken solcher Uhrgehäuse die wirksamste Unterstützung. Auch bei uns wäre diese Frage über kurz oder lang brennend geworden; fing man doch schon an — vertrauensselig gemacht durch die guten, zuerst auf den Markt gekommenen Fabrikate — jedes gelbe Ge häuse als gut zu kaufen und zu verkaufen, wenn nur die Anzahl der garantierten Jahre darin stand, im übrigen aber ganz un bekümmert darum, wer diese Garantie gut machen wollte. Manch mal stand überhaupt kein Fabrikant im Gehäuse, manchmal auch eine unleserliche und in weitesten Fachkreisen unbekannte Fabrik marke, und wenn doch schon deutlich zu lesen war, wer sich als Erzeuger bekannte, so war auch nicht einer da, der sagen konnte, ob der Mann auch imstande sei, für das zu haften, was er versprach. Die Sucht nach Billigkeit Iiess schon einen ge wissen Leichtsinn zu; jeder verliess sich auf den Vormann; aber ob dieser auch eine rechtliche Haftpflicht besass, danach hat sich niemand erkundigt. Was wäre das Ende, und was wird vielfach noch das Ende sein, wenn ein Prozess wegen Ersatz durchgeführt werden müsste? Den Letzten beissen die Hunde. Es war tatsächlich so weit gekommen, dass nach Solidität der fabrizierenden Firma nicht mehr gefragt wurde, die Hauptsache war der Garantiestempel und der billige Preis. Sah die Ware dabei schön aus was auch auf sehr billigem Wege zu erzielen ist —, so wurde sie gekauft. Hauptsache war eine ordentliche Dreistigkeit beim Angebot und vor allen Dingen bezüglich der Behauptungen keine falsche Schüchternheit; denn den Beweis verlangte ja niemand, I
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