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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 14 (15. Juli 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuregelung der Zahlungsfristen für Nichtkriegsteilnehmer seit 9. Juni 1916
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Warum wohl die Uhrmacher keine Versandgeschäfte machen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe -
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- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 133
- ArtikelWichtige Mitteilungen über die Sperre der Munition liefernden ... 135
- ArtikelEine Antwort 135
- ArtikelNeuregelung der Zahlungsfristen für Nichtkriegsteilnehmer seit ... 136
- ArtikelWarum wohl die Uhrmacher keine Versandgeschäfte machen? 137
- ArtikelAus der Werkstatt 139
- ArtikelSprechsaal 140
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 141
- ArtikelVerschiedenes 141
- ArtikelPatentbericht 142
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 142
- ArtikelAnzeigen III
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- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 14 Die Ührmacherkunst. 137 So kann es z. B. dem Schuldner Teilzahlungen auferlegen oder es kann ihm zur Pflicht machen, dass er während des Laufes der Zahlungsfrist von seinem Anwesen nichts veräussert. Das Gericht kann auf zweifachem Wege dazu kommen, die Zahlungsfrist zu bewilligen. Entweder kann die Sache so liegen, dass der Gläubiger seine Forderung im Prozesswege geltend macht und dass ihm nun das Gericht im Urteil die Forderung zuspricht, zugleich aber dem Schuldner auf seinen Antrag eine angemessene Zahlungsfrist setzt, die mit der Verkündung des Urteils beginnt. Es hat z. B. ein Maschinenfabrikant einem Kunden im Juli 1914 Maschinen für 3000 Mk. geliefert, die er, da der Kunde die Schuld bestreitet, einklagt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Fabrikanten begründet ist, und verurteilt ihn deshalb zur Zahlung der 3000 Mk., be stimmt aber zugleich, dass der Verurteilte 2 Monate Zahlungs frist hat. Ist hier etwa das Urteil am 10. Juli 1916 erlassen, so läuft die Frist am 10. September 1916 ab. Der Richter kann aber auch dadurch dazu gelangen, die Frist zu gewähren, dass der Schuldner einfach bei dem Amts gericht, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt, Antrag auf Be willigung einer Zahlungsfrist stellt. Der Schuldner wartet also nicht, bis ihn der Gläubiger verklagt, sondern er gibt vor dem Gerichte zu, das Geld schuldig zu sein, und bittet nur, der Richter möge ihm Aufschub gewähren. Man nehme an: Ich schulde meinem Berliner Schneider, wie ich nicht be streiten kann, für im Frühjahr 1914 gelieferte Kleidungsstücke 400 Mk. Mein Schneider drängt mich zur Zahlung und meine Bitte um weitere Stundung begegnet tauben Ohren. Hier bleibt mir nur der Weg zum Amtsgerichte Berlin, das dann durch Be schluss aussprechen kann, dass mir für die Zahlung der 400 Mk. z. B. 10 Wochen Zeit gegeben wird. Es kommt nicht selten vor, dass ein Schuldner, sei es aus Unkenntnis, sei es aus Nachlässigkeit, es übersieht, die Bewilligung einer Zahlungsfrist zu beantragen, so dass er schliesslich den Be such des Gerichtsvollziehers empfängt. Aber auch hier gibt ihm das Gesetz noch ein Mittel in die Hand, das Aeusserste, die Pfändung, hinauszuschieben. Er kann nämlich beim Vollstreckungs gericht Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen. Das Gericht kann dann diesem Antrage bis zur Dauer von 3 Monaten stattgeben. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass die Pfändung wegen einer Forderung erfolgen soll, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist und dass die Verhältnisse des Gläubigers und Schuldners die Einstellung der Vollstreckung als billig erscheinen lassen. Eine Besonderheit gilt für den Zahlungsbefehl. Bekannt lich brauche ich, wenn ich eine Geldforderung bei Gericht geltend machen will, nicht sogleich im Wege der Klage vorzugehen, sondern ich kann zunächst einen Zahlungsbefehl erwirken. Es ist das im Interesse der Ersparung von Gerichtskosten sogar der Regelfall und jetzt nach der Verordnung über die Entlastung der Gerichte in amtsgerichtlichen Sachen dem Gläubiger geradezu zur Pflicht gemacht. In diesem sogen. Mahnverfahren gelten nun die oben besprochenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungsfristen nicht. Weder ist es nötig, dass die Geldforderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist, noch ist es erforderlich, dass die Verhältnisse von Gläubiger und Schuldner die Bewilligung geboten erscheinen lassen, endlich noch ist das Gericht an eine dreimonatige Frist gebunden. Der Gang ist beim Zahlungsbefehl vielmehr folgender: Ich beantrage beim Amtsgericht gegen meinen Schuldner die Er lassung eines Zahlungsbefehls auf 500 Mk., geschuldet aus im April 1915 gelieferten Waren. Mein Schuldner erkennt an, das Geld schuldig zu sein, bittet aber um die Bewilligung einer Zah lungsfrist von, sagen wir, 8 Monaten. Dieser Antrag des Schuld ners wird mir zugestellt. Erkläre ich mich nun mit dieser Frist einverstanden, so erlässt das Gericht Vollstreckungsbefehl über die 500 Mk. und verfügt ausdrücklich, dass vor 8 Monaten nicht vollstreckt werden kann. Wie man sieht, handelt das Gericht beim Zahlungsbefehl einfach vermittelnd; wenn die Parteien sich über die Stundung — wenn auch auf dem Umweg über das Gericht — geeinigt haben, so stellt das Gericht das im Vollstreckungsbefehl fest. Warum wohl die Uhrmacher keine Versandgeschäfte machen? Der Kampf gegen die Versandgeschäfte, den wir fast seit dem Ende des Krieges von 1870/71 geführt haben, ist im Laufe der Jahre in ein ruhigeres Fahrwasser gekommen. Wie uns die Entwicklung unserer Nationalwirtschaft, die Erleichterungen, die Handel und Wandel als Folge der Einigung Deutschlands er fuhren, vieles Erfreuliche gebracht haben, so waren auch solche Begleiterscheinungen, auf welche man gern verzichtet hätte, nicht selten. Neue Formen des Handels bahnten sich ihren Weg, be drängten die Geschäftswelt der alten Schule und zwangen sie, sich ihnen anzupassen; tat sie es nicht, so musste sie sich auch gefallen lassen, dass die neuartige Konkurrenz einfach das Ab satzgebiet mit ihr teilte. Zu diesen Formen gehörte auch das Versandgeschäft, welches wohl vorher in bescheidener Art auch bestanden haben kann; doch fiel es infolge der Umständlich keit und Schwierigkeit des Verkehrs kaum der ansässigen Ge schäftswelt auf. Erst die letzten Jahre zeigten uns seine riesen hafte Entwicklung und lehrten uns damit auch seinen bedrohlichen Charakter kennen. Als diese Geschäftsform noch eine junge war, fand sie auf allen Seiten Feinde, die teils aus geschäftlichem, teils auch aus moralischem Interesse, manchmal auch aus Abneigung gegen das Neue, zur Gegnerschaft gehörten; auch das Publikum stand dieser Art des Warenhandels mit Misstrauen gegenüber. Das Miss trauen des Publikums und die Gegnerschaft aus moralischen Be weggründen hatten beide dieselbe Ursache. Es ist gar nicht abzustreiten oder jeden Tag wieder beweisbar, uass die ersten Versandgeschäfte auf einer unreellen Grundlage betrieben wurden. Lange Zeit noch wurde mehr versprochen ms gehalten; auf die Naivität der Zeitungsleser wurde bei der Wahl der Anzeigentexte stark gerechnet, und deshalb war die Bekämpfung dieser Art Geschäfte voll und ganz berechtigt. Damit soll nicht gesagt sein, dass heute nicht noch Anpreisungen zu finden wären, die in gleicher Weise angreifbar sind, die Miss trauen und Gegnerschaft aus moralischen Gründen reichlich ver dienen; fast jede Zeitschrift, die für kleine Leute mit kleinem Verstände zugeschnitten ist, wäre als Gegenbeweis anzuführen möglich. Ihnen wird nach wie vor mit allen Mitteln der Gesetz gebung zu Leibe gegangen — ausserdem sie seien derart schwindel haft oder lächerlich plump in dem, was sie besagen, dass die Auffassung angebracht ist, es sei dem, der so dumm ist, dass er darauf hineinfalle, schon recht. Im allgemeinen darf man aber sagen, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, und vor allen Dingen seine Aus nutzung durch die interessierten Fachverbände, auf die Reklame der Versandgeschäfte eine heilsame Wirkung ausgeübt hat. Damit hängt auch die ruhigere Auffassung dieser Konkurrenz seitens der Uhrmacher und Goldschmiede zusammen, die bisher wohl am schwersten von allen Gewerben dagegen zu kämpfen hatten, weil gerade ihre Waren mit besonderer Vorliebe von den Versandgeschäften vertrieben werden. Der Grund liegt in der leichten Versendbarkeit der relativ kleinen Gegenstände, die sich als Briefe oder kleine Packete zum Einheitsporto im Deutschen Reiche und darüber hinaus versenden lassen, dann aber auch, weil sie dem Verderben oder Unmodern werden nicht in dem Masse ausgesetzt sind, wie manche andere Warengattung, schliess- Hch und nicht zum wenigsten, weil sich über die Qualität aller hand Redensarten führen lassen, von denen das grosse Publikum doch nichts versteht, die ihm aber gewaltig imponieren. Dieser letzte Grund ist im Laufe der Zeit einer geworden, der für manches Versandgeschäft einen schlechten Beigeschmack bekommen hat. Es lässt sich nicht mehr für die Waren billigster Art eine Beschreibung machen, wie sie für das beste Fabrikat dieser Art angebracht wäre. Tatsächlich kann man auch in den Katalogen mancher grossen Versandgeschäfte unwahre, ver-
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