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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 22 (15. November 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe -
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- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 213
- ArtikelTelleruhren 214
- ArtikelUeber Uhrgläserfabrikation (Schluss) 215
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelDas Vergrössern und Verkleinern der Ringe 217
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 219
- ArtikelVerschiedenes 220
- ArtikelKonkursnachrichten 222
- ArtikelVom Büchertisch 222
- ArtikelBriefkasten 222
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 222
- ArtikelAnzeigen V
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- BandBand 41.1916 -
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- Die Uhrmacherkunst
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\ 220 Die Uhrmacherkanst. Nr. 22 Zwangsinnung der Uhrmacher und Goldschmiede, für Remscheid, Lennep, Lüttringhausen, Wermelskirchen, Radevormwald, Hückes wagen. Sitz in Remscheid. Generalversammlung am Sonntag, den 6. August, nachmittags 4 Uhr, im Lokal „Zur Eich“ in Wermelskirchen Tagesordnung: 1. Zahlung der Beiträge und des Verbandsblattes. 2. Reparatur- und Verkaufspreise betreffend. 3. Aussperrung der Schweizer Uhrenfabriken, welche für unsere Feinde Munition machen. 4. Handwerks kammerversammlung. 5. Sonntagsgeschäftsschluss und in der Woche mittags von 12Va bis U/a Uhr. 6. Gründung einer deutschen Uhrgläserfabrik. 7. Ver schiedene Eingänge. Der Obermeister eröffnet die Versammlung und gedenkt unseres lieben ▼erstorbenen Kollegen Kuhl sowie der verstorbenen Gattin unseres Kollegen Wiebel, zu deren Ehren sich die Kollegen von den Sitzen erheben. 1. Die Einziehung der Beiträge durch den Kassierer findet statt. 2. Es soll nochmals eine Eingabe an die Ortskrankenkasse Remscheid gerichtet werden, um wieder eine Erhöhung der Brillenpreise herbeizuführen. 3. Die Innung erklärt sich mit der Aussperrung der Schweizer Uhren fabriken, welche Munition an unsere Feinde liefern, einverstanden, und soll dem betreffenden Ausschuss dieses mitgeteilt werden. 4. Es wird dem Vorsitzenden freigegeben, die Versammlung der Hand werkskammer auf Kosten der Innung zu besuchen. 5. Bezüglich des Sonntagsgeschäftsschlusses usw. soll eine Besprechung mit dem Ladenbesitzerverein stattfinden. 6. Zur Gründung einer deutschen Uhrgläserfabrik will die Innung eine abwartende Stellung einnehmen. Der Obermeister begrüsst den neueingetietenen Kollegen W. Bönnecken (Hückeswagen) und schliesst die Versammlung. Fried. Gockel, Obermeister. Ernst Schmitz, Schriftführer. Verschiedenes. Das Beichsbankdirektorinm macht bekannt, dass die Zwischenscheine für die 5 prozentigen Schuldverschreibungen nnd 4 1 ', prozentigen Schatzanweisnngen der 4. Kriegsanleihe vom 6. November d. J. ab in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden. Ferner werden die Inhaber von Zwischenscheinen für die 1. und 3. Kriegsanleihe, die noch immer nicht in die endgültigen Stücke umgetauscht wurden, aufgefordert, ihre Zwischenscheine umgehend bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen“, Berlin W. 8, Behrenstrasse 28, zum Umtausch einzureichen. — Den Wortlaut der ganzen Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums finden unsere Leser im Anzeigenteil dieser Nummer. Die Uhren der Ebner-Eschenbach. Die berühmte Uhrensammlung der vor einigen Monaten verstorbenen Dichterin Marie Ebner-Eschenbach, die einen Wert von einigen hunderttausend Kronen darstellt, gelangt demnächst zum Verkauf. Der Erlös der Sammlung ist für einen Kindergarten im mährischen Geburtsort der Dichterin bestimmt. Wie verlautet, soll der Ver such gemacht werden, die Sammlung für die Stadt Wien zu erwerben. Vereinigte Freibnrger Uhrenfabriken, A.-G., in Freibarg i. Schl. Die Nachfrage nach den Friedensartikeln der Gesellschaft, so schreibt die Verwaltung in dem Berichte für 1915/16, war besonders in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres lebhaft. Auch die Arbeit für Tagesbedarf konnte stark vermehrt und dadurch der Umsatz wesentlich gesteigert werden. Der Fabri kationsbruttogewinn stellt sich auf 1,02 Mill. Mk. (i. V. 574600 Mk.). Die Ab schreibungen wurden auf 160000 (102409) Mk. erhöht. Aus dem Reingewinn von 274500 Mk. soll, wie schon berichtet, eine Dividende von 5 (0) Proz. verteilt werden bei einer Kriegsreserve von 50000 Mk. Die Bilanz enthält ein Bankguthaben von 1,21 Mill. Mk. (458700 Mk.). Sind Bechnnngen „Geschäftspapiere“I (Grundsätze des Reiohs- postamts.) Geschäftspapiere können offen bis zum Gewicht von 250 g für 10 Pf. versandt werden, bis zu 500 g für 20 und bis zu 1000 g zu 30 Pf. Seit der Portoerhöhung sind deshalb Rechnungen vielfach als Geschäftspapiere zu dem ermässigten Satz der Post übergeben worden. Es haben sich dabei aber Zweifel ergeben, welche Zusätze die Rechnungen tragen dürfen, ohne in der Auffassung der Post ihre Eigenschaft als Geschäftspapier zu verlieren. Das Reichspostamt hat über die Zulässigkeit solcher Vermerke wie folgt entschieden: Handschriftliche Angaben über Skonto, Rabatt, Provision und Art der Zahlung („Betrag wird durch Postauftrag eingezogen“, „Zahl bar bis zum 15. nächsten Monats in bar netto“, „Nachnahme“, „Kasse ohne Skontoabzug“ usw) sind nicht zu beanstanden Es ist auch zulässig, in den Rechnungen den Tag und die Menge der einzelnen Lieferungen, auf die sich die Rechnung bezieht, zu vermerken. Hierbei macht es keinen Unter schied, ob derartige Vermerke mit den Rechnungsbeträgen auf derselben Zeile oder am Fusse der Rechnung in besonderen Spalten niedergeschrieben sind. Ebenso sind die auf vielen Rechnungen wiederkehrenden, teils gedruckt, teils handschriftlich oder durch Stempelabdruck hergestellten Vermerke, wie: „laut Anzeige vom . ... zur Bestellung vom . . ., zum Abschluss vom . . ., frei vor der Tür, frei ab hier, frei von ... ab, Preise aller Sachen mit 15 Proz. Auf schlag, Preise gültig ab 1. 10., Preise unverbindlich zahlbar am . . ., Kisten sofort zurück, Wir sandten Ihnen auf Ihre Gefahr laut Auftrag Nr. . . ., er teilt durch Karte vom . . ., als Frachtgut (mit der Post) nach Station .... Eilgut 1 Kiste . . . kg“, und anderes mehr, als übliche oder notwendige Be standteile der Preisbildung oder Rechnung und nicht als eigentlicher und persönlicher Schriftwechsel anzusehen. Dagegen sind in den Rechnungen handschriftliche Hinweise auf vorausgegangene oder später be absichtigte Bestellungen und Lieferungen, ferner Angaben über die Beförderung der Ware durch Vermittelung anderer Personen, z. B.: „Wir sandten Ihnen als Frachtgut ab M., durch Vermittelung der Firma N.“, ebenso Vermerke, die sich nicht auf den Gegenstand der Rechnung beziehen, und Angaben über den Stand der Abrechnung, wie: „Ihre Schuld aus der letzten Lieferung beträgt . . . Mk.“, „Konto hiermit ausgeglichen“ oder „Ihr Konto ist laut letztem Auszug noch mit . .. Mk. belastet“ oder „Das Guthaben be trug nach Note Nr. . . . Mk “ zu beanstanden, weil sie die Eigen schaft eines eigentlichen und persönlichen Schriftwechsels haben. Zu solchen nicht zulässigen Angaben gehören auch Bemerkungen über Aende- rungen, Nachlieferungen („Rest folgt“, „Rückstand: ein Putzschrank, sechs Fussmatten, drei Butterformen“, „Näpfe, Butterformen usw. können wir vor nächstem Winter nicht liefern“), nachträgliche Angebote, Hinweise auf das Fehlen von Waren sowie Vermerke, wie: „Dep Verkaufspreis darf 25 Pf. für das Paket nicht überschreiten“ usw. Unterstützung von Ausfuhrbedingungsanträgen. Der Handels vertragsverein schreibt: Aus Geschäftskreisen erhalten wir immer wieder Zu schriften, in denen wir gebeten werden, Anträge um Ausfuhrbewilligung für irgend welche Artikel bei der zuständigen Ausfuhrbewilligungszentrale zu unterstützen oder auf erfolgten ablehnenden Bescheid derselben unsererseits zu intervenieren. Wir bitten unsere Mitglieder, davon Kenntnis zu nehmen, dass eine derartige Intervention einer wirtschaftlichen Interessenvertretung neben dem Antragsteller in der Regel nicht angezeigt bezw. zwecklos sein dürfte. Die Ausfuhrzentralen, welche alle bei ihnen eingehenden Anträge zweifellos sorgfältig und völlig objektiv prüfen, dürften sich durch Vor stellungen von dritter Seite um so weniger beeinflussen lassen, als die Ent scheidung naturgemä88 nur auf Grund genauer Kenntnis der Lage in der betreffenden Branche getroffen werden kann und hierüber eine allgemeine Handels- und Industrievereinigung zumeist weniger unterrichtet ist. Falls der Antragsteller nach erfolgter Ablehnung des Antrags noch irgend welche neuen Gesichtspunkte zugunsten seines Antrages geltend machen kann, so tut er am besten, diese direkt der zuständigen Ausfuhrbewilligungs- zentrale selbst mit Ansuchen um nochmalige Nachprüfung zu unterbreiten. Sonst kann gegen den ablehnenden Bescheid einer Ausfuhrbewilligungsstelle natürlich auch Beschwerde eingelegt werden. Diese ist dann an den Herrn Reichskommissar für Ein- und Ausfuhrbewilligungen Dr. Delbrück, Berlin W., Lützowufer8, zu richten. Sie dürfte sich aber nur empfehlen, wenn der Antragsteller tatsächlich der Ueberzeugung ist, dass die ablehnende Ent scheidung der Ausfuhrbewilligungsstelle aus unzutreffender und angreifbarer Beurteilung der Sachlage entsprungen ist. Verbot des Verkaufs von Ferngläsern und Objektiven für Photo graphie und Projektion. Laut Bekanntmachung des Kgl. Polizeipräsidiums Berlin hat der Oberbefehlshaber in den Marken für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg verschärfte Bedingungen für den Verkauf von Fern gläsern und Objektiven für Photographie und Projektion erlassen. Verboten ist der An- und Verkauf, Tausch sowie jede andere entgelt liche oder unentgeltliche Uebereignung von Prismenfernrohren aller Art, Ziel- und terrestrischen Ferngläsern aller Art, galileischen Gläsern mit einer Ver- grösserung von viermal und darüber, sowie der optischen Teile aller vor genannten Gläser, auch wenn sie im Privatbesitz sind. Verboten ist ferner der Verkauf von Objektiven für Photographie und Projektion, deren Lichtstärke bei einer Brennweite von mehr als 18 cm grösser oder gleich 1:6,0 ist, auch wenn sie im Privatbesitz sind. An HeeresaDgehörige dürfen die obengenannten Ferngläser veräussert oder sonstwie abgegeben werden, wenn sie mit einem Ausweis versehen sind, aus dem hervorgeht, dass die Gläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt sind. Ausnahmsweise kann eine Uebereignung obengenannter Ferngläser ge stattet werden, wenn ihre Vergrösserung die sechsmalige nicht übersteigt. Auch der Verkauf der Objektive für Photographie und Projektion kann aus nahmsweise erlaubt werden. Anträge sind an die „Beschaffungsstelle für Licht bildgerät“, Berlin W. 57, Bülowstrasse 20, zu richten. Wer gewerbsmässig obige Waren feilhält, hat sie unter Angabe der Fabrik und Nummer, die beide auf der Ware vermerkt sein müssen, in ein Buch einzutragen, das der zuständigen ortspolizeilichen Behörde sofort zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Veränderung des Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken. Die in gleicher Sache erlassene Verordnung vom 8. Mai ist aufgehoben. Richterlicher Schatz eines kriegsverletzten Handwerkers bei der Zwangsvollstreckung. Ein humanes Urteil. Das Oberlandesgericht Hamburg hat kürzlich in der Pfändungssache gegen einen Tischler in Ueber- einstimmung mit dem Amtsgericht und im Gegensatz zum Landgericht erkannt, dass dem Schuldner die zur Weiterführung seines Geschäftes unbedingt not wendigen Gegenstände freizugeben seien, und hat unter diese auch die von dem Schuldner benutzten Maschinen gerechnet. Das Oberlandesgericht führt aus: Maschinen und maschinelle Werkzeuge sind zwar in der Regel nicht solche Gegenstände, welche einem Handwerker zur persönlichen Ausübung und Fortsetzung seines Berufs unentbehrlich sind, durchweg werden sie viel mehr von Gehilfen oder Arbeitern bedient werden und deshalb nicht zu den in §81 der Zivilprozessordnung von der Pfändung ausgenommenen Gegenständen gehören. Im vorliegenden Falle aber ist glaubhaft gemacht, dass die Sachen dem Schuldner zur Fortsetzung seiner beruflichen Erwerbstätigkeit in der Tat unentbehrlich sind. Der Beschwerdeführer ist im Kriege als Soldat verwundet und hat von der Verwundung einen lahmen linken Arm zurückbehalten, auch ist die linke Hand gelähmt. Er kann deshalb seinen Beruf nicht mehr mit eigener Handarbeit betreiben, sondern er ist für seine eigene per sönliche Tätigkeit auf Hilfe der Masehinenkraft angewiesen, und zwar auf die Hilfe eben der in Rede stehenden Maschinen und Werkzeuge, zu deren Be dienung es nur einfacher, von ihm mit einer Hand auszuführender Handgriffe
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