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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 23 (1. Dezember 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verjährung im Kriege
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe -
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- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 223
- ArtikelDie Verjährung im Kriege 224
- ArtikelDie Sperrbewegung und die Schweizer Uhrenfabrikanten 225
- ArtikelVon unseren österreichischen Kollegen 226
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelVerzeichnis der Nummern und Beschreibung der bei unermittelt ... IV
- ArtikelAnzeigen VI
- ArtikelDie "Vorbereitungs"-Lehre 227
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 229
- ArtikelVerschiedenes 229
- ArtikelKonkursnachrichten 230
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 230
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeAusgabe -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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224 Die Uhrmacherkunst. Nr. 23 wissen kann, dass der Uhrmacher etwas Gutes hat, wenn er es ihr nicht anzeigt, so wenig denkt sie an unsere Waren, dass sie zu Geschenken geeignet sind. Noch viel öfter als es heute ge schieht, könnte es der Fall sein, wenn recht eindringlich darauf verwiesen würde. Den Kollegen, welche Reklame machen, sei die Beachtung dieses Gedankens empfohlen. Ueber die Notwendigkeit, sich bei diesem Weihnachts geschäft mit weniger Auswahlen als sonst zu behelfen, sprach eine besondere Abhandlung in einer unserer letzten Nummern. Heute liegt uns vom Verbände der Goldwaren-Grossisten bereits ein Rundschreiben vor, welches vor allen Dingen empfiehlt, Aus wahlsendungen sofort nach beendigtem Geschäft zurückzugeben. Angesichts des Warenmangels, der Personalknappheit und Verlang samung des Transportes enthält dieses Rundschreiben nur eine selbstverständliche Forderung. Wenn dabei ausserdem noch auf die Pflicht der Kollegialität hingewiesen wird, die es ermöglichen soll, dass durch die beschleunigte Rücksendung jeder Kollege, der in der Lage ist, ein Geschäft zu machen, es auch unter Dach bringen kann, so scheint uns das ein Argument zu sein, welches die gebührende Beachtung und Nachachtung unserer Mitglieder finden wird. In verschiedenen Zuschriften unserer Mitglieder wird darüber Klage geführt, dass von den Lieferanten die Warenumsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Wir halten diese Abwälzung der neuen Steuer, in Uebereinstimmung mit den anderen Fach ver bänden und mit fast allen Handelskammern, für durchaus unge rechtfertigt und nicht im Sinne des Gesetzes liegend. Darum fordern wir unsere Mitglieder auf, die Zahlung der von den Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer grundsätzlich abzulehnen! Bei Beschwerden über den Verkauf von Uhren in den Ge fangenenlagern durch Kantinen bitten wir, stets gleich genaue Unterlagen (Namennennung usw.) einzusenden, da sonst ein erfolgreiches Vorgehen nicht möglich ist. Das Eiserne Kreuz erhielten: Herr Felix Nens, Sohn des verstorbenen Herrn Felix Nens (früheren Inhabers der Firma Georg Jacob, Leipzig), Leutnant in einem badischen Artillerie regiment, wurde mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet. — Das Eiserne Kreuz 2. Klasse: Herr Fritz Tuchscherer, Inhaber eines Uhren- und Goldwarengeschäftes in Plauen i.V. — Gefreiter Wilh. Wissmer, Mitinhaber der Firma Behlken & Wissmer, Uhrmacher in Emien. — Uhrmachergehilfe Willi König, Sohn des Uhrmachers August König, Gr. Ammensleben. Ehrentafel für die im Kriege gefallenen, verwundeten und vermissten Kollegen. Den Heldentod fürs Vaterland erlitt Uhr macher Heinrich Weiland aus Soest. Kollegen 1 Benutzt jetzt unseren Arbeitsmarkt 1 Mehr als je hat unser Arbeitsmarkt Bedeutung 1 Mit kollegialen Grtissen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Die Verjährung im Kriege Von Dr. Hans Lieske in Leipzig. Alljährlich, wenn das Jahr sich seinem Ende zuneigt, pflegt der Geschäftsmann Umschau zu halten unter seinen Aussenständen; denn der Jahresschluss bringt dem Gläubiger für gewöhnlich die unangenehme Folge, dass eine Reihe seiner Forderungen verjährt. Will er sich also vor beträchtlichem Schaden schützen, so muss er rechtzeitig durch entsprechende Massnahmen der Verjährung entgegenwirken. Während des Krieges ist nun allerdings die Gefahr, dass jemand durch den Eintritt der Verjährung um sein Guthaben kommt, nicht allzu gross. Der Gesetzgeber hat sich der Er kenntnis nicht verschlossen, dass es dem Gläubiger im Kriege besonders erschwert ist, die zur Verhinderung der Verjährung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Zahlreiche Gläubiger und Schuldner stehen im Felde und können und mögen mit Sorgen und Geschäften des Alltags nicht behelligt werden. Auch den in der Heimat Gebliebenen ist es häufig wünschenswert, dass das Ende der Verjährung hinausgeschoben wird. Wir wissen, dass in normalen Zeiten dem Gläubiger zwei Mittel zur Verfügung standen, um der drohenden Verjährung vor zubeugen: er konnte die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. Die Hemmung bedeutet, dass während der Zeit der Hemmung die Verjährungsfrist nicht weiter läuft. Beträgt die Verjährungsfrist z. B. 2 Jahre und wird die Verjährung etwa 1 Jahr gehemmt, so ist die Folge, dass die Verjährung 1 Jahr später endet, als sie regelmässig enden würde Das Hauptmittel, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, besteht darin, dass der Gläubiger mit seinem Schuldner die Stundung der Schuld vereinbart. Während der Zeit, für welche die Stundung ausgemacht ist, läuft dann die Verjährungsfrist nicht. Einschneidendere Wirkung hat die Unterbrechung der Ver jährung. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass von ihrem Eintreten an die Verjährungsfrist überhaupt neu zu laufen beginnt. Die vor der Unterbrechung verflossene Zeit wird also nicht mitgerechnet. Nehmen wir an, A. hat seit August 1910 von B. 200 Mk. zu fordern; die Forderung verjährt in 2 Jahren. Hier wäre dje Forderung, wie noch zu zeigen sein wird, am 31. Dezember 1912 verjährt. Wenn jedoch A. am 1 Dezember 1912 die Unterbrechung herbeiführt, so beginnt am 1. Dezember 1912 von neuem die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die bis zum 1. Dezember 19 i2 verstrichene Zeit kommt nicht in Betracht. Um die Unterbrechung der Verjährung zu erreichen, gibt es zwei Hauptwege: Entweder der Schuldner erkennt freiwillig den An spruch auf Abschlagszahlung, Zinszahlung oder auf andere Weise an. Dabei genügt jede Aeusserung oder Handlung des Schuldners, aus dem geschlossen werden kann, dass er sich des Bestehens der Forderung bewusst ist. Es ist also eine schriftliche Form nicht nötig; allerdings ist sie dem Gläubiger zu empfehlen, denn auch im Rechtsleben ist es sicherer, wenn man etwas „schwarz auf weiss“ besitzt. Weigert sich der Schuldner, freiwillig die Forderung an zuerkennen, so bleibt nur der Weg der gerichtlichen Geltend machung übrig. Es muss immer wieder betont werden, dass die Uebersendung einer Rechnung oder eines sogen. Postauftrags nicht genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Es ist vielmehr die Erhebung der Klage oder doch wenigstens die Zustellung eines Zahlungsbefehls erforderlich. Während des Krieges braucht jedoch der Gläubiger im Regel fälle zu dieser in normalen Zeiten unerlässlichen Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht zu schreiten. Denn gerade bei den wichtigsten Ansprüchen, bei den sogen. Forderungen des täglichen Lebens, ist durch Bundesratsbekannt machungen dafür Sorge getroffen, dass die Verjährung während der Kriegejahre ausgeschlossen ist. Alle in den § 196 und 197 des B G. B aufgeführten Forderungen, die am 22. Dezember 1914 noch nicht verjährt waren, verjähren nicht vor dem Schlüsse des Jahres 1916. Dabei ist es gleichgültig, ob Gläubiger und Schuldner Kriegsteilnehmer sind oder nicht. Die unter die § 196 und 197 des B.G.B. fallenden Forde rungen sind mannigfacher Art. Genannt seien die Ansprüche von Kauf leuten und Fabrikanten für die Lieferung von Waren, die Ansprüche der Handwerker für die Ausführung von Arbeiten,
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