Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- An die Mitglieder des Sperrverbandes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 231
- ArtikelAn die Mitglieder des Sperrverbandes 232
- ArtikelDie deutsche Uhrmacheruhr 233
- ArtikelWas geschieht mit den Werken? 234
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelBlindenuhr 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 235
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelPatentbericht 239
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 239
- ArtikelAnzeigen 240
- BandBand 41.1916 -
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I
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II
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231
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232
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235
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236
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240
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VI
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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232 Die Uhrmacherkanst. Nr. 24 allen Freunden der Entente süsser Lohn. Die russische Regierung hat wohl ein Einfuhrverbot für gewisse Taschenuhrengattungen, die sie als Luxus ansieht, erlassen, aber der Handelsagent der russi schen Regierung in Bern will dafür sorgen, dass die russischen Uhrenimporteure ihre besondere Aufmerksamkeit auf jene schweize rischen Uhren firmen lenken, die von Deutschland der Munitions lieferung halber boykottiert sind. Es sind sogar schon auf Anregung der schweizerischen Uhrmacherkammer in Chaux-de- Fonds dieserhalb besondere Erhebungen im Gange. Die Wege, welche von den Munitionsuhrenleuten auf der Suche nach Absatz gegangen werden, sind vielleicht sonderbare, mindestens aber erfordern sie unsere strengste Aufmerksamkeit. Auch die Methode, in gelesenen Tageszeitungen Taschen- und Armbanduhren anzuzeigen, wie es seitens der Firma J. Normand, Zürich, geschieht, gehört vielleicht dazu, denn seit wann sucht man in Tageszeitungen Wiederverkäufer für Uhren, wenn die be rufene Fachpresse der Branche dafür otFensteht? Die Gehilfennot, welche bei uns durch die starken Ein berufungen, in Gemeinschaft mit der Häufung der Uhrenrepara turen aus dem Felde, leicht erklärt werden kann, ist auch in der Schweiz stark in Erscheinung getreten. Um ihr zu be gegnen, ist vorgeschlagen worden, die Preise für Reparaturen zu erhöhen, Schundware von der Reparatur auszuschliessen und an statt Einstellung von Gehilfen Zuweisung von Arbeit an solche Meister, die wenig zu tun haben. Das sind drei vernünftige, zeitgemässe und auch kollegiale Wege, die zu beschreiten besser ist, als verzweifelt zu klagen, dass die „Reparaturen“ nicht fertig- gemacht werden können. Dass auch unter Kollegen Kriegswucher getrieben werden kann, bewies eine kürzlich stattgefundene Gerichtsverhandlung, in welcher der Schuldige mit 300 Mk. Geldstrafe bedacht wurde. Der eine Kollege hatte Benzin ausgeboten, und zwar das Liter, also 3 / 4 kg, mit 2 Mk., während der Höchstpreis 60 Pf. beträgt. Ein anderer Kollege bestellte solches und machte Anzeige. Folge: obige Bestrafung. Das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielt: Der Uhrmachergehilfe Hermann Brückner, zweiter Sohn des Kollegen Herrn Carl Brückner in Reichardtswerben. Zum dritten Kriegsweihnachten wünschen wir allen Kollegen, dass sie gute Nachrichten von ihren Lieben aus dem Felde er halten ! Hoffentlich ist es wenigstens einem Teile der im Felde stehenden Kollegen-vergönnt, Weihnachten zu Hause zu verleben; der Zentralverband hat ja im November eine entsprechende Ein gabe an das Kriegsministerium gerichtet und um möglichst aus giebige Beurlaubung der Uhrmacher gebeten; denn Weihnachten bedeutet ja für unser Gewerbe einen geschäftlichen Höhepunkt, wo die Arbeit des Geschäftsinhabers doppelt notwendig ist. So wünschen wir denn auch zum Schluss allen Mitgliedern ein gutes Weihnachtsgeschäft! Postscheckkonto des Zentralverbandes in Leipzig Nr. 13953. Kollegen 1 Benutzt jetzt unseren ArbeitsmarktI Mehr als je hat unser Arbeitsmarkt BedeutungI Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher- Innungen und -Vereine, E. V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. An die Mitglieder des Sperrverbandes. Die Einschmuggelung gesperrter Marken. Der letzte Sperrbericht schloss mit dem Hinweis, dass sich der Sperraus- schuss noch mit denjenigen Firmen wird befassen müssen, die zwar selbst keine Munition für unsere Feinde anfertigen, die aber die Fabrikate gesperrter Fabriken mit ihren eigenen, nicht ge sperrten Erzeugnissen nach Deutschland einzuführen suchen. Wie unser Rechtsbeistand über die Verpflichtung zur Abnahme gesperrter Uhren denkt. Nach der Auffassung unseres Rechtsbeistandes müssen diejenigen Sperrverbandsmit- glieder, die irgend einer Firma Aufträge auf gesperrte Uhren er teilt haben in dem Glauben, es handle sich um nicht gesperrte Marken, die Abnahme dieser Uhren verweigern, da derKauf vertrag wegen Irrtums und Täuschung anzufechten ist und gegen den jenigen Vertrag verstösst, den sie mit dem Sperrausschuss ab geschlossen haben. Diejenigen Firmen, die hier irrtümlich und infolge einer Täuschung gegen ihren Vertrag verstossen haben, sind demnach verpflichtet, sofort von dem Kaufverträge zurück zutreten. Uhrenverkauf an Gefangenenlager und an militä rische Kommandos. Die militärischen Kommandos (auch für Gefangene und Internierte) haben wiederholt den Nachweis ver langt, dass die in den Lagern zum Verkauf gebrachten Uhren keine Munitionsuhren sind. Diejenigen Herren, die für Truppen lager, Gefangenenlager und Interniertenlager Lieferungen zu machen haben, werden daher gut tun, bei ihren Lieferungsan geboten unter Vorlegung ihres Sperrausweises darauf hinzuweisen, dass sie dem Sperrverband deutscher Uhrenkonsumenten an gehören und keine Munitionsuhren führen. Unsere Verträge mit Schweizer Fabrikanten. Alle Firmen, die direkte Beziehungen zu Schweizer Häusern haben, ersuchen wir, nur bei solchen Firmen Einkäufe zu machen und ihnen Aufträge zu erteilen, die unsere berechtigten Verpflichtungs vorschriften anerkannt haben. Jede Schweizer Firma, die den Ver pflichtungsschein unterschrieben hat, hat eine Abschrift und Be stätigung darüber erhalten. Jeder Uhrenkonsument muss deshalb streng darauf achten, dass ihm beim Einkauf oder bei der Aufgabe von Bestellungen der Nachweis erbracht wird, dass die Verpflich tungen des Sperrausschusses anerkannt worden sind. Hierzu ist jedes Sperrverbandsmitglied auf Grund des von ihm Unter zeichneten Vertrags verpflichtet. Nur die gewissenhafteste Be achtung dieser Vorschrift gibt unseren Mitgliedern die Möglich keit, sich vor einem irrtümlichen Aukauf von Munitionsuhren zu bewahren. Die Marke Heia wieder freigegeben. Die in den Sperr- mitteilungen vom 15. Juli veröffentlichten Marken der gesperrten Uhren weisen auch die Marke Heia auf, da sie früher von der gesperrten Uhrenfabrik Leon Levy in Biel hergestellt wurde. Die Marke war aber nicht Eigentum der Firma Leon Levy, sondern Eigentum einer Berliner Taschenuhren-Grosshandlung, die sie in jener Fabrik hat anfertigen lassen. Diese Berliner Taschenuhren- Grosshandlung bat nunmehr ihre geschäftlichen Beziehungen zu der gesperrten Fabrik gelöst und ist dem Sperrverbande bei getreten. Sie wird die für sie eingetragene Marke Heia nunmehr in der eigenen Fabrik unter Benutzung von Roh werken, die nicht aus gesperrten Firmen stammen, herstellen. Wir bitten daher die Mitglieder des Sperrverbandes, die Marke Heia auf der Liste der gesperrten Marken zu streichen. Zahlungen an Beyersdorf Freres in Chaux-de-Fonds. Die Firma Beyersdorf Freres in Chaux-de-Fonds hat am 1. Sep tember unsere Sperrverpflichtungen für Schweizer Fabrikanten unterzeichnet; sie hat ferner auf unsere Veranlassung hin den üblichen Garantievertrag mit der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Bern abgeschlossen. Mit Rücksicht auf unsere Bekanntmachung 4 vom 15. August 1916 weisen wir darauf hin, dass nunmehr die Forderungen der Firma Beyersdorf Freres in Chaux-de-Fonds be glichen werden müssen, wenn es sich um Forderungen handelt, die aus Warenlieferungen der Firma Beyersdorf Freres stammen. Dagegen 'sind Zahlungen für Waren, die von der Firma Sch wob Freres & Co. (Tavannes Watch Co.) geliefert und nur durch die Firma Beyersdorf Freres verrechnet wurden, nach wie vor nach
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