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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erfindereinfalt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtslage der Angehörigen von Vermissten
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelErklärung 111
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 111
- ArtikelDie deutsche Uhrmacheruhr 112
- ArtikelDie Vorbereitungslehre 114
- ArtikelKundenwerbung 115
- ArtikelErfindereinfalt 116
- ArtikelDie Rechtslage der Angehörigen von Vermissten 118
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 119
- ArtikelVerschiedenes 119
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 119
- ArtikelAnzeigen 120
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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118 Die Uhrmacherkunst. Nr. 13 in die Armut. Nur sehr wenigen gelingt es, die gesunde Position des wissenden Konstrukteurs zu erklimmen. Die Krankheit ist, wie fast alle anderen Krankheiten, eine Folge der Unwissenheit, und diese ist nicht in einer einzigen Konsultation zu beseitigen. Dem Tüftler ist nicht einmal das Wesen eines Patentes klarzumachen. Er glaubt, das Patentamt prüfe die Erfindung auf ihre Güte, und wenn er ein Patent be komme, hätte er Brief und Siegel auf die Vorzüglichkeit seiner Erfindung. Der Tüftler verwechselt in seiner Unschuld „neu“ mit „gut“, und dieser Wahn ist, wie die Erfahrung lehrt, ihm auch nicht auszureden. Ausser den patentrechtlichen Kenntnissen fehlen ihm noch die in Frage kommenden Kenntnisse der Fachliteratur und der Rechtsprechung, die Kenntnisse der fabrikatorischen Herstellung und des kaufmännischen Vertriebes. Der Tüftler hat keine Ahnung davon, dass ihm diese Kenntnisse fehlen; denn er kennt nicht einmal ihre Existenz. Last not least: er hat kein Geld. Von einem reichen Tüftler habe ich noch nicht gehört. Wer aber ein Patent mit all seinen Konsequenzen erwerben will, der muss ausser den genannten Kenntnissen noch viel Geld besitzen, oder er muss sich einen reichen Sozius verschaffen, der seiner Sache unbedingtes Vertrauen entgegenbringt. Die Rechtslage der Angehörigen von Vermissten. Ein verheirateter Lehrer, der obendrein seine betagte Mutter unterstützte, stand als Unteroffizier im Felde. Am 9. Mai 1915 wurde er schwer verwundet und ist seit diesem Tage vermisst. Kameraden sahen, dass er beim Vorgehen infolge eines Granat schusses zu Fall kam, alle sonstigen Nachforschungen nach seinem Verbleib waren aber bisher ergebnislos. Wie steht es hier zunächst mit der Fortzahlung der Unter offizierslöhnung? Ist sie fortzugewähren, bis der Tod — sei es durch zuverlässige Nachrichten, sei es durch eine gerichtliche Todeserklärung — endgültig feststeht? Oder wird die Löhnung hier nur solange weiter entrichtet, als der Lehrer auch tatsächlich Kriegsdienst tat? Hört sie also mit seinem Vermisstsein von selbst auf? Unteroffiziere und Mannschaften verlieren den Anspruch auf die Löhnung bereits mit dem Ablaufe des Monatsdrittels, in dem sie vermisst worden sind. Die Angehörigen des Lehrers könnten also die Löhnung nur bis zum 11. Mai 1915 verlangen. Die Militärbehörde kann aber gestatten, dass die Löhnung auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortentrichtet wird, und zwar kann so wohl die ganze, als ein Teil der Löhnung weiter gewährt werden. Die Militärbehörde erlaubt die Fortzahlung der Löhnung ins besondere dann, wenn die Bezüge zum Unterhalte von Angehörigen des Vermissten verwendet werden sollen. Sie verfügt aber die Weiterzahlung der Löhnung nicht von selbst, sondern nur, wenn die Angehörigen darum bitten. Die Angehörigen haben bei dem Feldtruppenteil, dem der Vermisste zuletzt angehörte, Antrag auf die Weitergewährung der Löhnung zu stellen und dabei das Ver wandtschaftsverhältnis anzugeben. Als Angehörige gelten vor allem die Frau und die Kinder des Vermissten. Ihnen wird in der Regel die Löhnung auf An trag fortgewährt, wenn anzunehmen ist, dass ihr Unterhalt daraus bestritten werden soll. Die Löhnung kann aber auch den Eltern oder sonstigen nahen Verwandten des Vermissten weiter gezahlt werden; jedoch ist bei ihnen Voraussetzung, dass der Vermisste ihr überwiegender Ernährer war, und dass er sie in Bedürftigkeit hinterlassen hat. Wenn also die Frau oder die Kinder des Ver missten beim Feldtruppenteil Antrag auf die Fortzahlung der Löh nung stellen, so brauchen sie ihrem Antrag nur die Erklärung beizufügen, dass die Löhnung zu ihrem Unterhalte verwendet werden soll. Reichen dagegen die Eltern oder sonstige nähere Verwandte ein derartiges Gesuch ein, so müssen sie gleichzeitig eine Bescheinigung ihrer Bürgermeisterei oder Ortsbehörde vor legen, dass der Vermisste zum überwiegenden Teile ihr Ernährer war, und dass sie der Gewährung der Löhnung bedürftio- sind Bisher war die Rede von der Löhnung der Unteroffiziere und Mannschaften, also der Militärpersonen vom Feldwebel abwärts Wie steht es nun mit der Fortzahlung der Besoldung des ver missten Offiziers? Die Besoldung des Offiziers, der im Felde ver misst wurde, endet mit dem Schlüsse des Monats, der auf den Monat des Vermisstseins folgt. Wäre also etwa der Lehrer Leutnant gewesen, so bestände ohne weiteres Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung bis zum 30. Juni 1915. Nach diesem Zeitpunkte aber ist es genau so, wie bei den Mannschaften. Auch bei den Offizieren hangt es von dem Ermessen der Militärbehörde ab ob ihre Angehörigen auch noch nach dem Monat, der dem Vermisst- sein folgt, die Besoldung erhalten. Auch hier müssen die An- Von Dr. Hans Lieske, Leipzig. I gehörigen einen entsprechenden Antrag auf Fortzahlung bei der I Militärbehörde — meistens bei der Division, der der Vermisste an gehörte — einreichen. Während aber die Militärbehörde den An gehörigen von vermissten Militärpersonen der Unterklasse im Be darfsfälle die ganze Löhnung bewilligen kann, können die An gehörigen von vermissten Offizieren nie mehr als 7 /io der Kriegs besoldung erhalten. Von dem Grundsätze, dass die Bezüge vermisster Kriegsteil nehmer nur auf Antrag weitergewährt werden, gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Hat nämlich eine Militärperson die Einrich tung der sogenannten Familienzahlung getroffen, hat er sich also seinen Militärgehalt nicht voll auszahlen, sondern sogleich einen bestimmten Betrag für die Familie in der Heimat abziehen lassen, so werden diese für die Familie bestimmten Beträge auch nach seinem Vermisstsein ohne weiteres fortgezahlt. Diese Familien zahlungen dürfen aber bei Offizieren nicht mehr als 7 / 10 der Be soldung und bei Personen der Unterklassen nicht mehr als Va der Löhnung betragen. Wir sehen also, die Bezüge vermisster Kriegsteilnehmer werden in der Regel nur auf Antrag fortgewährt und es steht dabei im Belieben der Militärbehörde, ob sie dem Antrage stattgeben will. Nur die Familienzahlungen müssen den Angehörigen weiter entrichtet werden, ohne dass es eines Antrags bedarf. Wie lange dauert aber diese Weiterzahlung der Bezüge Kriegs vermisster? Bei der Beantwortung der Frage müssen wir berück sichtigen, dass der Fortzahlung der Gedanke zu Grunde liegt der Vermisste sei noch am Leben. Nur weil der Tod des Ver missten nicht feststeht und weil daher im Zweifel anzunehmen ist, er lebe noch, werden die Bezüge weitergewährt. Wird also amtlich festgestellt, der Vermisste sei an dem Tage gestorben, so ist der Grund für die Fortzahlung weggefallen. Eine derartige amtliche Feststellung kann z. B. erfolgen durch die Nach richt des Truppenteils, dem der Vermisste angehörte, oder durch ein Schreiben seines Vorgesetzten, vor allem aber durch die Be kundung der Nachweisebureaus der Kriegsministerien. In den meisten Fallen wird sich bei derartigen amtlichen Nachrichten auch ungefähr der Todestag sagen lassen. Allerdings wird eine solche amtliche Feststellumg nicht immer möglich sein. Dann wird der Vermisste in der Kriegsstammrolle solange als lebend weitergeführt, bis er vom Gericht für tot er klärt wird oder bis hohe Wahrscheinlichkeit für seinen Tod spricht Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit können die Militärbehörden annehmen, wenn seit dem Vermisstsein ein Jahr verstrichen ist ohne dass eine Nachricht eintraf. In derartigen Fällen ist es auch schwerer, einen bestimmten Todestag festzustellen, und man ist in der Regel darauf angewiesen, die Schlacht oder Kampfhand lung, seit der der Kriegsteilnehmer vermisst ist, als Todestag gelten zu lassen. , Kehren wir nun zu unserm Fall aus der Praxis zurück. Nehmen wir an, die Witwe des Lehrers hat lange Zeit keinen i- t ? 6währuDg der Löh nung gestellt; erst im Juni 191b ha sie sich mit einem solchen Antrag an das Regiment gewendet. Wird hier das Regiment noch die Fortgewährung der Löhnung gestatten? Wahrscheinlich nicht! Denn da seit dem Vermisstsein des Lehrers schon über ein Jahr verstrichen ist, ist mit grosster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Mai 1915 i
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