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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gedanken zu einer Kontingentierung der eingeführten Taschenuhren
- Autor
- Saalmann, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Handwerker gesetzlich zur Buchführung verpflichtet?
- Autor
- Dingeldey, Wilhelm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelDeutscher Uhrenhandelsverband 122
- ArtikelGedanken zu einer Kontingentierung der eingeführten Taschenuhren 123
- ArtikelIst der Handwerker gesetzlich zur Buchführung verpflichtet? 123
- ArtikelFrüher und heute in der Uhrenfabrikation 125
- ArtikelFreundliche Bedienung ist nicht mit Rückgratlosigkeit gegen den ... 126
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 126
- ArtikelVerschiedenes 127
- ArtikelKonkursnachrichten 128
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 128
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14 t)ie Ührmacherkunst. 123 Gedanken zu einer Kontingentierung der eingeführten Taschenuhren. Der Kollege Hermann Ritter in Lichtenberg-Berlin hat in der vorletzten Nummer der „Uhrmacherkunst“ einen Gegenstand beleuchtet, der auch schon von vielen anderen Seiten auf seine Zweckmässigkeit für eine gerechte Verteilung der Taschenuhren angesehen worden ist. Wie die Dinge leider liegen, hat die Er ledigung der Angelegenheit stark von der Eile verloren, die zuerst geboten zu sein schien. Wo nichts ist, da hat der Kaiser sein Recht verloren, und wenn keine Uhren über die Grenze kommen, so kann der Grossist, der sein Lager wohl überall fast ganz ge räumt hat, auch keine solchen dem Uhrmacher liefern. Nun ist uns von Grossistenseite gesagt worden, dass wir auf eine selbstverständlich gerechte Verteilung schon im Grossisten interesse rechnen können, und esj'gibt weite Kreise unter den Uhrmachern, namentlich solche, die immer mit ihrem Grossisten in geordneten geschäftlichen Beziehungen gestanden haben, die derselben Meinung sind. Ich gehöre, offen gestanden, nicht dazu, was keinesfalls ein Misstrauen gegen die Uhrengrossisten ist, sondern ein solches gegen [derartige Zusicherungen überhaupt, besonders wenn ihre Erfüllung zu Unbequemlichkeiten auf jener Seite, welche die gewährende jist, Veranlassung gibt. . Es ist immer eine missliche Sache für die schwächere Partei, die hier ohne Zweifel der Uhrmacher sein würde, auf den guten Willen — ich will das Wort „Gnade“ nicht benutzen — der anderen angewiesen zu sein. Zum mindesten erweckt diese Lage ein un behagliches Gefühl, was kein unbedingtes Vertrauen aufkommen lässt und den Grund für häufige Reibereien bilden muss. Die richtige Grundlage für ein Abkommen, welches beiden Teilen genehm sein kann, ist ein Rechtsanspruch. Nicht zu erbitten und zu erhoffen, sondern zu verlangen muss der Uhrmacher sein Quantum haben; nur dann wird er zufrieden sein, und nur auf dem Wege eines klaren Rechtsverhältnisses lassen sich die Ge schäfte, soweit es die Verhältnisse gestatten, befriedigend abwickeln. Als erstes wäre also zu verlangen, dass in dem Statut des Handelsverbandes oder in seiner Geschäftsordnung oder in einem besonderen Vertrage dem Uhrmacher ein Recht auf eine Uhren menge gegeben würde, das seinem frühreren Bezüge von dem jeweiligen Grossisten entspricht. Der Grossist hätte unter Garantie des Uhrenhandelsverbandes diese Verpflichtung im selben Masse zu erfüllen, als er dazu durch seinen Warenbezug in die Lage gesetzt ist. Eine derartige Abmachung zwischen Grossisten und Detaillisten sollte heute schon vereinbart werden, wenn auch die Einfuhrangelegenheit trotz aller Verhandlungen und Sitzungen noch nicht in den Topf gebracht zu sein scheint, in dem sie kocht. Das, was wir darüber lesen und hören, lässt den Schluss zu: die Verteilung von Uhren wird noch lange auf sich warten lassen, weshalb wir doch erst abwarten müssen, was für eine solche überhaupt zur Verfügung stehen wird. Kollege Ritter hat den in letzter Zeit in unserer Branche stark benutzten Ausdruck Kontingentierung gebraucht; aber dieser riecht etwas nach einer Zuteilung nach amtlichem Muster, und in der Tat ist schon von Uhrenkarten und Uhren bezugsscheinen die Rede gewesen. Kann uns diese Aussicht reizen? Man sehe rechts und links die Ladennachbaren, die mit Butter, Käse, Brot, Eiern und ähnlichen schönen und seltenen Dingen handeln. Ist das ein Geschäft? Steckt da eine Freudigkeit und ein Segen darin? So entfernt von jeder Freiheit des Handelns dürfen wir uns unsere geschäftliche Zukunft nicht einrichten wollen, und es muss noch andere Wege geben, auf denen das Ziel in angenehmerer Weise erreicht werden kann. Vor allen Dingen müssen wir nicht in den Fehler verfallen, Verordnungen herbeifübren zu wollen, die absolut nicht notwendig sind; das können wir uns in Kriegszeiten nicht leisten, und keinesfalls können wir zugeben, dass der Geschäftsbetrieb des heute so vielbeschäftigten Uhrmachers noch durch die Vorschriften über Bezugsscheine und Uhrenkarten kompliziert wird. Das machen die Uhrmacher nicht mit, sie liefern auch dritten un bekannten Personen nicht den Nachweis ihrer Bezüge in den drei in Frage kommenden Jahren. Wenn diese Nachweis angelegenheit zwischen dem Uhrmacher und dem jeweiligen Grossisten geregelt werden kann, dann ist sie leicht, und der Grossist besitzt zum mindesten jene notwendigen Aufzeichnungen, die dem Uhrmacher — ach so oft — fehlen. Alle anderen, öffentlicheren Methoden, Unterlagen für die Verteilung der eingeführten Uhrenmenge zu beschaffen, erleiden ganz gewiss Schiffbruch, trotz allen Kosten und Arbeiten, die unvermeidlich damit verbunden sind, wenn man dem Uhrmacher gegenüber in der Benachrichtigung und Unterrichtung nur einigermassen gewissenhaft vorgehen will. Und wer kaün es verantworten, einen Uhrmacher durch Nichtlieferung bestrafen zu wollen, der aus irgend einem Grunde — und sie werden Legion sein — sich nicht mit den Zirkularen, die ihm in dieser Angelegenheit zugehen, befasst hat, der sie nicht beantwortet hat, und der deshalb nicht berücksichtigt werden kann? Nein, die Fehler, Härten und auch Ungerechtigkeiten des Kartensystems sind so erheblich, dass es gar nicht in Frage kommen kann, solange überhaupt eine andere Möglichkeit besteht, die solche nicht besitzt. Der Handelsverband hat sich in einer Versammlung ent schieden, die Frage der Kontingentierung zunächst in der Schwebe zu lassen, bis überhaupt dafür ein Anlass vorhanden sein wird; das ist vernünftig gehandelt, denn kommt Zeit, kommt Rat in diesem Falle: Klärung der Ansichten. Lassen wir doch die Dinge sich entwickeln. Es sind genug Verbände vorhanden, welche die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen bereit sind. Bei jeder Beschwerde — und sie wird oft unberechtigt sein — werden sie an den Uhrenhandelsverband herantreten. Bald genug wird dieser an die Schaffung einer besonderen Instanz für solche Angelegenheiten denken müssen, und in dieser Art bildet sich auf natürlichem Wege eine Art Gerichtshof, vor den zitiert zu werden sigh jeder in acht nehmen wird. Denn ist eine Ver fehlung erwiesen, so wird der Uhrenhandelsverband von selbst diesem Mitgliede gegenüber stramme Saiten aufziehen, damit einer Verallgemeinerung im Urteil der Uhrmacher, die für ein gedeihliches und vertrauliches Zusammenarbeiten eine grosse Gefahr bedeutet, von vornherein der Boden entzogen ist. In dieser Art sollte die ganze Uhrmacherschaft verständig mit arbeiten, damit uns nicht unnötige Lasten aufgebürdet werden, die des praktischen Zweckes entbehren. Trotzdem sie jetzt in anderen Branchen als Allheilmittel recht modern sind, bleiben sie doch nur eine Kriegsnotwendigkeit, deren Nachteilen — und sie haben für uns nur solche — wir uns entziehen können, wenn wir nur alle wollen, und wenn wir in Ruhe die Entwicklung abwarten. Hans Saalmann. Ist der Handwerker gesetzlich zur Buchführung verpflichtet? Von Wilhelm Dingeldey, Grossh. Revisor in Darmstadt. Diese Frage wird wohl des öfteren und gerade jetzt, nachdem Hauptsächlich sind zur Beantwortung der oben gestellten am 1. Oktober 1916 das Gesetz über den Warenumsatzstempel Frage das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897, das in^der Ge- in Kraft getreten ist, von dem auch die Handwerksbetriebe be troffen werden, in Gewerbevereins - und Innungsversammlungen und in Versammlungen von anderen gewerblichen Verbänden an die Versammlungsleiter gerichtet werden, ohne dass sie oftmals in der Lage sein werden, die Frage sogleich erschöpfend zu be antworten. Es sei deshalb im nachstehenden versucht, dieselbe eingehend zu beleuchten und so gut wie möglich zu beantworten. werbeordnung für das Deutsche Reich enthalten ist, das Handels gesetz vom 10. Mai 1897 und das Gesetz über den Warenumsatz stempel vom 26. Juni 1916 massgebend. Nach § 131b der Gewerbeordnung kann bestimmt werden, dass sich die Gesellenprüfung auch auf die Kenntnis in der Buch* und Rechnungsführung zu erstrecken hat. In diesem Fall ist der Prüfungsausschuss befugt, einen besonderen Sachverständigen
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