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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Handwerker gesetzlich zur Buchführung verpflichtet?
- Autor
- Dingeldey, Wilhelm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelDeutscher Uhrenhandelsverband 122
- ArtikelGedanken zu einer Kontingentierung der eingeführten Taschenuhren 123
- ArtikelIst der Handwerker gesetzlich zur Buchführung verpflichtet? 123
- ArtikelFrüher und heute in der Uhrenfabrikation 125
- ArtikelFreundliche Bedienung ist nicht mit Rückgratlosigkeit gegen den ... 126
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 126
- ArtikelVerschiedenes 127
- ArtikelKonkursnachrichten 128
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 128
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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124 Die* Uhrmacherkunst. zuzuziehen, welcher in der Prüfung mit vollem Stimmrechte teil nimmt. Heute wird wohl in allen deutschen Bundesstaaten bei den Gesellenprüfungen das Wichtigste der einfachen Buchführung verlangt. Während bei der Gesellenprüfung die gewerbliche Buch- und Rechnungsführung verlangt werden kann, so ist diese Forderung bei der Meisterprüfung im Absatz 3 des § 133 der Gewerbeord nung bestimmt festgelegt. Dieser Absatz besagt: Prüfung (Meisterprüfung) hat den Nachweis der Be fähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungsführung zu erbringen . Wir sehen hieraus, dass das Handwerkergesetz mit diesen Prufungsbestimmungen für Gesellen und Meister erreichen will, dass der Handwerker freiwillig Bücher führt, in der Voraus sicht, dass durch unsere vielverzweigte, allgemeine Gesetzgebung an ihn oft die Notwendigkeit herantritt, über den Stand seiner Vermögensverhältnisse, den Geschäftsgang usw. klar und deutlich Auskunft zu geben. Nach § 38 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung ersichtlich zu machen. Der & 1 dieses Gesetzes stellt fest, wer als Kaufmann anzusehen ist. Dieser Paragraph besagt unter anderem: Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Han-) desgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbe betrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Ge schäften zum Gegenstand hat: 1. Die Anschaffung und Weiterveräusserung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräussert werden; 2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 3 usw. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuches sofern die Firma des Unternehmens in das Handels register eingetragen worden ist. Nach dem Handelsgesetzbuch ist hiermit jeder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet der gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreibt dessen Betrieb also eine dauernde Einnahmequelle bildet und nicht bloss gelegentlich stattfindet. Ein Handwerker ist hier nach gesetzlich nicht zur Buchführung verpflichtet, d. h. wenn er sein Geschäft rein berufsmässig betreibt Es handelt sich hier um Handwerker, welche die von ihnen angeschafften Waren erst be- oder verarbeiten und dann erst weiter verkaufen, wie z. B. Spengler, lischler, Schlosser, Schmiede, Bäcker, Fleischer usw. oder um solche, die Waren nur für andere in deren Auf träge be- oder verarbeiten wie z. B. Buchbinder, Dekorations maler, Maurer Zimmerer, Dachdecker usw. oder auch um solche neben de T Betriebe ihres Ha ndwerkes auch angeschaffte Waren unverändert oder bearbeitet veräussern wie Uhrmacher, Korbmacher, Optiker usw. Sie alle sind nicht zur ft™* difw* ^ DD ihr Betrieb nicht über den Um fang des Handwerks, des Kleingewerbes hinausgeht. Wird aber der Gewerbebetrieb von ihnen so im grossen betrieben, dass dabei der reine Handwerksbetrieb nicht mehr in Frage hommt wie es bei einem Tischler der Fall ist, der in seiner Werkstätte Zimmer einrichtung auf Zimmereinrichtung anfertigen lässt und sie zum erkauf ausstellt, somit also nebenbei ein Ladengeschäft betreibt ° 1 e,n0 ^ G ™ sssch lächter der Fall ist, der das ange- kaufte Vieh nur schlachtet und es im ganzen oder geteilt an andere Metzger für den Kleinverkauf abgibt — dann gelten sie pflichtet. 81 S ° rait ZUr Buchführun g gesetzlich ver- Es wird jedoch oft schwerhalten, festzustellen, wo der hand- werksmässige Betrieb aufhört und das Handelsgeschäft anfängt. Die Entscheidung hierüber steht dem Handelsrichter zu. In „Wilhelm Ortlieb, Die gewerbliche Buchführung, Breslau 1902“ ist ausgeführt: „Nach dem bisherigen Handelsgesetz entschied der Handelsrichter in dieser Frage nach dem jährlichen Geschäfts umsatz. Hatten Gewerbetreibende einen jährlichen Umsatz von 15 000 Mk., so galten sie als Kaufleute mit einem Handelsgeschäft. Gegenwärtig will man alle diejenigen Handwerker dazu rechnen, welche einen jährlichen Reinverdienst oder Reingewinn von 3000 Mk. haben; der Geschäftsumsatz kommt dabei nicht in Frage.“ — Der Handwerker muss im Falle den Nachweis führen, dass er sein Geschäft handwerksmässig betreibt, sonst wird er zu den Kaufleuten gerechnet. Oft verbinden unsere Handwerker mit ihrem Gewerbe noch ein Ladengeschäft, in dem sie nicht nur ihre eigenen Erzeug nisse, sondern auch Waren, die nur in losem oder gar keinem Zusammenhänge mit ihrem Gewerbe stehen, verkaufen. Betreibt ein Handwerker ein solches Ladengeschäft, dann ist er als Kauf mann anzusehen und gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen. R. Beigel schreibt in seinem Werkchen „Das allgemeine deutsche Buchführungsrecht. Leipzig 1901“: Was man unter „Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes“ (im bisherigen HGB. heisst es anstatt Kleingewerbe „Handwerksbetrieb“) hinausgeht“, zu ver stehen hat, ist nicht mehr Tatfrage und der Entscheidung der einzelnen Registergerichte überlassen, weil die Fra^e, wo die Grenze zwischen Kleinbetrieb und Grossgewerbe liegt, schwer zu beantworten ist; vielmehr hat man die Beantwortung der Frage von der den Geschäftsumsatz berücksichtigenden Steuerveranlagung abhängig gemacht. Bei der Verschiedenheit der in den einzelnen Bundesstaaten über die direkten Steuern bestehenden Gesetze konnten die betreffenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch selbst nicht auf genommen werden. Dafür aber wurde in § 4, Abs. 3 den Landes regierungen die Befugnis zum Erlasse entsprechender Bestim mungen Übertragern Und kraft dieser Befugnis können sie unter sSnflthf/ i7? 16 nacb dem Geschäftsumfange bemessene Steuerpflicht das Kleingewerbe vom Grossgewerbe abgrenzen, wo- können 11 g n P 1VI 1, T atZ ’ Ertrag USW< berö cksichtigt werden Bl . e .^ erkmal ® emes in kaufmännischer Weise einge- denz fn d fl r We T rden m ^ Bucbfüh ™f?> der Korrespon denz in der Art der Inanspruchnahme des Kredits (Bankverkehr Kontokorrentverhältnis), im Abschluss der Geschäfte, im Einzug irsuch^rS — m dör ßegulierun S von Verbindlichkeiten (W Tw! D JT h nacb den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nl™r*ker z ur Führung von Geschäftsbüchern streng ge- Zu vT-.Verachtung hat, so hat dieselbe für ihn doch [«hin p ?’ A er S ! ch aus reinen Zweckmässigkeits- und ™Vot sc^^iht fl 1 v»i v .? ran f ühlen sollte, Bücher zu führen. „Wer schreibt, der bleibt , sagt das Sprichwort, das der Hand werker sich auch merken sollte K u „d«n 6 „nH C r f S rU ^ zei fV ibm j9derzeit ' wi * « ■»« seinem Ruehmh™t t; lefwinten . 8teht i n » r auf Grand einer geordneten Buchführung kann er seinen Geschäftsgewinn oder -Verlust be- | i r atn neD ’ Mr 816 b " det di6 Un,erlage Zu 6iner richtigen^Kalku- , . Verkauf oder bei der Auflösung eines Geschäfts sowie Geschäfts' ^“3Grn'd 6 “ 6 “ 1#3St u' Cb dM wirklielle Wert des Stellen. em<!r ° rdM0 «™»ssigen Buchführung Kundin irrn üb n- r . Ford8run g«n d «3 Meisters von seinen en e t"cheiden “nn”“" d ' eS6r z » ^en Gunsten Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer kann sieb der Handwerker manche Unannehmlichkeiten und oft grosse Ausgaben und viel Ze>t sparen, wenn er die geringe Mühe de"^Buchführung läge zur^richtigen iLT* ^ J *S W ^ -«Ä it an t, . T Abgabo einer Steuererklärung, die sicherste Handhabe zum Nachweis einer zu hohen Steueretaschätzung? I
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