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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Melanchthons Sonnenuhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Haftung des Uhrmachers beim Stechen von Uhrlöchern
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fachschulen - Fachklassen - Fachunterricht
- Autor
- Heckel, Aug.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe des Uhrmachermeistervereins München an den Reichstag in Angelegenheit der Luxussteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 187
- ArtikelDie gemeinschaftliche Reparaturwerkstätte auf ... 188
- ArtikelSchlechte Erfahrungen mit Reparaturgeschäften 190
- ArtikelMelanchthons Sonnenuhr 191
- ArtikelHaftung des Uhrmachers beim Stechen von Uhrlöchern 193
- ArtikelFachschulen - Fachklassen - Fachunterricht 193
- ArtikelEingabe des Uhrmachermeistervereins München an den Reichstag in ... 193
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 194
- ArtikelVerschiedenes 194
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21 Die Uhrmacherkunst. 193 wollte nichts von der Astrologie wissen. In bezug auf Magister Philipp verurteilte er sie einmal, da „sie weder Grundsätze, ge wisse Gründe, noch derselben Erfahrung habe“. Aber Melanchthon blieb darin mit sehr vielen der erleuchtetsten Köpfe seiner Zeit eines Sinnes- -nn Haftung des Uhrmachers heim Stechen yon Ohrlöchern. Aus dem Leserkreise ist vor kurzem an den Unterzeichneten die Anfrage ergangen, wie es mit der Haftung des Uhrmachers steht, der Kundinnen Ohrlöcher gestochen hat, falls hierdurch später Gesundheitsschädigungen eintreten. Es kommt nämlich vor, dass besonders empfindliche Personen in Ohnmacht fallen, oder auch die Ohren nach dem Einstechen eitern. Soweit bekannt ist, ist die Frage zu einer gerichtlichen Entscheidung noch nicht gelangt. Falls tatsächlich jedoch Gesundheitsschädigungen der betreffenden Person eintreten sollten, so dürften die Gerichte den Uhrmacher für haftbar erklären. Dieses ergibt sich aus dem Inhalt des zwischen dem Uhrmacher und der Kundin geschlossenen Ver trages: Wer es übernimmt, eine Tätigkeit auszuüben, die an sich richtigerweise nur von einem Arzt vorgenommen werden dürfte, muss auch für etwaige schädliche Folgen, die seine Tätigkeit haben kann, einstehen. Es muss daher empfohlen werden, die Kundinnen grundsätzlich an einen Arzt zu verweisen, damit sie sich von diesem Ohrlöcher stechen lassen. Der Uhrmacher selbst sollte sich erst dann bereit erklären, die Ohrlöcher zu stechen, nachdem er die Kundin nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er jede Verantwortung ablehne. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin. Fachschulen — Fachklassen — Fachunterricht. Um die am 26. August ds. J. gelegentlich der KriegstaguDg deutscher Uhrmaoher in Leipzig leider nicht zustande gekommene Besprechung der Fachlehrer noch nachträglich abzuhalten, da sie dringend nötig ist, fand am Sonntag, den 14. Oktober, in Halle a. S. auf besondere Einladung ron Kollege Heckei eine Zusammenknnft statt. Es nahmen daran teil: Herr Kollege Sackmann, Fachlehrer an der Uhrmaeherschule Altona (Elbe), Herr Kollege Eyermann, Fachlehrer an der Uhrmacherschule Schwenningen, Herr Kollege Heckei, Fachlehrer an der Handwerkerschule, Halle a. S., verspätet traf noch ein: Herr Schulz, Fachlehrer an der Hand werkersehule Leipzig. Verhindert waren wegen teilweiser Verspätung in der Ankunft der Briefe und Nachrichten: Herr Oberlehrer Romershausen, stellvertretender Direktor der Uhr macherschule Glashütte, Herr Kollege Jul. Roth, Fachlehrer an der Uhr- macherfaehklasse Dresden, Herr Kollege M. Richter, Fachlehrer' an der Handwerkersohule I Berlin. Die Beratungen fanden in der Fachklasse der Handwerkerschule in Halle a. S. unter Führung von Kollege Heckei statt, und wurden die aus gelegten Zeichnungen und praktischen Arbeiten einer eingehenden Be sichtigung und Besprechung unterzogen sowie Erfahrungen und Meinungen darüber ausgetauscht. Am Nachmittag wurden die Besprechungen in Leipzig in der Fachklasse der dortigen Handwerkersohule fortgesetzt, wo ebenfalls, wie in Halle, Lehr plan und Zeichnungen durchgesehen und besprochen wurden. Herr Fach lehrer Schulz hatte in Vertretung des leider an diesem Tage verhinderten Herrn Kollegen Fachlehrer Scheibe in freundlicher Weise die nötigen Aus künfte gegeben und sei ihm, wie auch für die sonstige Führung hiermit bestens gedankt Herr Kollege Sackmann hat dann auf seiner Rückreise nach Altona auch Herrn Kollegen Richter in seiner Fachklasse in der Handwerschule I Berlin besucht, um auch dort die in Halle und Leipzig gehaltenen Be sprechungen weiterzuführen. Der Zweck dieser Besprechungen soll sein, den Unterricht im Fach- zeiohnen und auch im praktischen Arbeiten auf eine einheitliche Grundlage zu stellen, Richtlinien festzulegen, damit die Ausbildung der Uhrmacher lehrlinge überall in den Faohklassen nach einheitlichen Grundsätzen er folgen kann. Es soll also angestrebt werden, Lehrpläne aufzustellen: 1. für den Fach- zeiohenuuterrioht in den (Pflicht-) Fortbildungsschulen; 2. für den Fachzeichen unterricht in den Fachklassen der Kunstgewerbe- und Handwerkersohulen; 3. für den praktischen Unterricht in den Lehrwerkstätten und 4. vielleicht auch für den Unterrioht in den Uhrmacherschulen, 5. für den Unterricht in Theorie für alle genannten Schulen. Damit diese zu schaffende Grundlage möglichst in ganz Deutschland überall zur Anwengung kommt, soll das gesamte Material zusammengestellt und in einer, zum nächsten Frühjahr gelegentlich der Leipziger Messe ab zuhaltenden Versammlung aller Fachlehrer und Kollegen, die Zeichen- oder theoretischen Unterrioht erteilen, durchberaten und dann weitere Anordnung getroffen werden- Damit das möglich ist, bittet der Unterzeichnete um baldige Ueber- sendung von diesbezüglichem Material aller Fachlehrer-Kollegen, die mit zuarbeiten gewillt sind an dem Wieder- und Weiteraufbau der Ausbildung unseres fachlichen Nachwuchses. Aug. He ekel, Halle a. S., Uhrmaohermeister und Fachlehrer. Eiogabe des Uhrmachermeistervereins München an den Reichstag in Angelegenheit der Luxussteuer. Der Hauptausschuss des Reiohstages hat in seiner Sitzung vom 24. März 1917 den Entwurf eines Gesetzes, die Einführung einer Luxussteuer betreffend, beraten. Allerdings soll das Gesetz einstweilen zurückgestellt werden bis zu der groBsen Finanzreform nach dem Kriege; trotzdem halten es die Unterfertigten für angebracht, die gegen den Entwurf in seiner jetzigen Form vorliegenden gewichtigen Bedenken mit der Bitte zum Ausdruok zu bringen, dieselben beim Neuerscheinen des Entwurfes als Material zu verwerten. Unter den Waren, welche mit einer Luxussteuer belegt werden sollen, befinden sich auch die Uhren mit Gehäusen aus Edelmetall, welche mit einer Steuer von 20 Prozent des Kaufpreises belastet werden sollen, falls letzterer mehr als 20 Mk. beträgt. Die Einbeziehung der Uhren in die Luxussteuer hat in den beteiligten Kreisen eine ungeheure Aufregung verursacht, da sie die grösste jemals da gewesene Schädigung des Uhrmaohergewerbes zur Folge haben würde. Gegen die in Aussicht genommene Luxussteuer auf Uhren werden folgende Bedenken erhoben: 1. Als „Luxusuhren“ können nur Schmuckuhren (Uhren mit dekorierten Gehäusen, mit Emaille, Edelsteinen, Perlen, -Anhänger) und Uhren in Platin- gehäusen angesprochen werden. Diese der „Mode“ unterworfenen Uhren machen aber an Zahl kaum mehr als 1 Prozent sämtlicher im Deutschen Reiche getragenen Taschenuhren aus. 2. 99 Prozent aller Taschenuhren hingegen sind keine Luxusartikel, sondern notwendige Gegenstände des täglichen Gebrauches. Jeder Erwerbs tätige muss im Besitze einer Taschenuhr sein; ihr Fehlen nur an einem Tage hätte für jeden zahllose Unannehmlichkeiten im Gefolge. Das für eine gute Taschenuhr angelegte Geld ist kein Luxus, sondern eine wohlberechtigte, verständige, wirtschaftliche Ausgabe, die sich während der langen Ver wendungsdauer derselben vielfach bezahlt macht. (Gute Uhren haben aller dings — es entspricht dieser Gebrauch der Achtung vor dem kostbaren Werk — goldene oder mindestens silberne Schalen.) 3. Aber nicht das Gehäuse, sondern das Werk bestimmt in der Haupt sache den Wert einer Taschenuhr. Unsere deutsche Uhrenindustrie in Glas hütte stellt Taschenuhren in silbernen Schalen im Werte bis zu 600 Mh. her — der Wert des Gehäuses beträgt dabei ungefähr 60 Mk- Das Gehäuse dient lediglich zum Schutze des überaus empfindlichen Mechanismus. Die Herstellung von Taschenuhrgehäusen aus Silber ist eine technische Not wendigkeit, weil silbere Schalen besser vor Staub, Feuchtigkeit, Magnetismus schützen, als solche aus Stahl oder anderem billigen Material. Auch Gold gehäuse sind kein Ueberfluss, sondern bei guten bezw. hervorragenden Zeit messern eine dem Werte des Werkes ebenso angemessene Zutat, wie z. B. ein teueres Etui zu einem vorzüglichen Reisszeug. Da offenbar nur wegen der Gehäuse aus Silber und Gold an die Luxussteuer für Uhren gedacht wurde, müsste bilMgeiweise der Wert des Uhrwerkes als Instrument der Zeitmessung — gleich allen anderen feinsten Masswerkzeugen — von der Steuer frei bleiben und könnte nur der Wert der Schalen der Steuer unterliegen. 4. Will von der Besteuerung der vollständigen Taschenuhren nicht Umgang genommen werden, so ist die Wertgrenze von 20 Mk. auf mindestens 100 Mk. hinaufzusetzen. Eine Taschenuhr zu 100 Mk. bleibt im Luxus sicher hinter einer Antiquität, einem Teppich zum Preise von 100 Mk., zurück. (Um 20 Mk. kann keine verlässige Gebrauehsuhr im Silbergehäuse geboten werden.) 5. Der Steuersatz zu 20 Prozent würde die Lahmlegung des Handels in Qualitätsuhren zur Folge haben. Wenn alle Formen des wirklichen Luxus in vollem Umfange der Besteuerung unterstellt werden, kann dieser Satz all gemein wesentlich gemildert werden. Das Festhalten an dem unerträglichen Steuersatz von 20 Prozent würde zur Vernichtung unserer weltbekannten Glashütter Uhrenindustrie, zum Verschwinden der goldenen Gehäuse in der inländischen Uhrenindustrie, zur Deckung des Bedarfs im Auslande (Schmuggel), zu Lug und Trug im Handel Anlass werden — einem den Erwartungen des Gesetzgebers entsprechenden Ertrag würde diese überspannte Steuer niemals abwerfen. 6. In Anbetracht der „Solidität“ muss auch gegen die im Entwurf ge plante Verschlechterung des Feingehaltes gestempelter Uhrensohalen ent schieden Stellung genommen werden. 7. Die Steuer soll gegebenenfalls beim Erzeuger (Gehäusemacher bezw. Uhrenfabrikanten) erhoben werden — bei ausländischer Ware beim Ueber- schreiten der Reichsgrenze. (Mittels Punzen wäre das Versteuerungszeichen neben dem Feingehaltsstempel anzubringen.) Anderenfalles würde die Steuer erhebung die Behörden und den legitimen Uhrenhandel mit einer Unsumme von Weitläufigkeiten, Buchungsarbeiten usw. belasten, und die Uhrennepper könnten sich der Versteuerung der von unsoliden Fabrikanten bezogenen Waren entziehen. (Von solchen Uhrenschiebern wurden tatsächlich schon vor dem Kriege und seit langen Jahren in den meisten Grossstädten mehr goldene Uhren verkauft als von sämtlichen ortsansässigen steuerzahlenden Fachleuten.) 8. Alle Schwierigkeiten der Besteuerung selbst in Form einer geplanten gerechten Luxussteuer können unmöglich beseitigt werden — am besten wäre
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