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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gründet Werkgenossenschaften für den vaterländischen Hilfsdienst!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der vaterländische Hilfsdienst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kurze Mitteilungen der Beratungsstelle über Zivildienstarbeiten des Uhrmacher-, Goldschmiede- und Graveurgewerbes Deutschlands
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 19
- ArtikelDie feie Bahn der Tüchtigen in der Uhrmacherei 20
- ArtikelMitteilungen des Sperrausschusses 22
- ArtikelDas alte Taschenuhrwerk als Kundenwerbemittel 22
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelBei der Zentralstelle für Nachlaßsachen des Königl. Sächs. ... IV
- ArtikelAnzeigen VI
- ArtikelGründet Werkgenossenschaften für den vaterländischen Hilfsdienst! 23
- ArtikelDer vaterländische Hilfsdienst 24
- ArtikelKurze Mitteilungen der Beratungsstelle über Zivildienstarbeiten ... 24
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 25
- ArtikelVerschiedenes 26
- ArtikelKonkursnachrichten 26
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 26
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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24 Die Uhrmacherkunst. Nr. 8 Beitrittserklärung zu unterschreiben: Der Unterzeichnete erklärt hierdurch seinen Beitritt zu der Werkgenossenschaft der Uhrmacher, Goldschmiede und Graveure in und verpflichtet sich, für die Ver bindlichkeiten der Genossenschaft, sowohl dieser wie unmittel bar den Gläubigern gegenüber, auf die im Statut bestimmte Summe beschränkt, nach Massgabe des Gesetzes zu halten. Leipzig, den 15. Januar 1917. Friedr. Wilhelm Maier, Goldschmied. Die Beitrittserklärung ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Das eine bleibt bei den Gerichtsakten, das andere erhält die Ge nossenschaft für ihr Archiv mit dem Vermerken über die Ein tragung in das Genossenschaftsregister zurück. Damit gilt die Genossenschaft als gegründet, und es wird eine neue Versamm lung anberaumt, in welcher die Genossenschaftssatzung vorgelegt, beraten und beschlossen wird. Auch hierbei empfiehlt es sich, eine rechtskundige Person hinzuzuziehen, um über die einzelnen Bestimmungen immer eine erschöpfende Auskunft erhalten zu können. Daran schliessen sich die Wahlen des Vorstandes und Aufsichtsrates. Das angenommene Statut wird mit den Beitritts erklärungen und den Versammlungsprotokollen dem Gericht über reicht, das die Satzung, sowie die Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister einträgt. Ebenso haben die Vorstands mitglieder bei Gericht ihre Unterschrift zu zeichnen, oder die Zeichnung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (Beratungsstelle über Zivildienstarbeiten.) Der vaterländische Hilfsdienst. Die Geschäftsstelle des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammer tages hat zur Durchführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst an den Bundesrat eine Eingabe gerichtet Die Eingabe erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit der zieloewussten Regelung des Heimatsdienstes und die dadurch bedingte Unterordnung der Interessen einzelner Berufsstände unter das gemeinsame Staatswohl an. Es wird indessen hingewiesen auf die grossen wirtschaftlichen Opfer, die von dem Handwerkerstand bereits im bisherigen Verlauf des Krieges dem Wohle des Ganzen gebracht worden sind, und ferner auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer angemessenen Anzahl von Handwerksbetrieben für die tägliche Versorgung der Bedürfnisse der Be völkerung und für die Vornahme der durchaus notwendigen Instand setzungsarbeiten auf allen der handwerksmässigen Betätigung vorbehaltenen Gebieten. Die Eingabe betont weiter die Notwendigkeit der Anerkennung der Tätigkeit nicht nur der gesetzlichen Vertretungen, sondern auch der beruf lichen und freien wirtschaftlichen Organisationen des Handwerks, die sämtlich in verständnisvollem Zusammenarbeiten die wirtschaftliche und soziale Unter stützung und Förderung des Handwerks in der schweren Zeit des Krieges sich zur Aufgabe gemacht haben. Im einzelnen macht die Eingabe folgende Vorschläge: 1. Die nach Ziffer 2 der Richtlinien zur Ausführung des Gesetzes vor gesehenen Ausschüsse sollen im Einzelfall zur gutachtlichen An hörung der Handwerks- und Gewerbekammern verpflichtet werden. 2. Die zum Arbeitsdienst eingezogenen selbständigen Handwerker sollen ihren Fähigkeiten entsprechend verwandt und entlohnt werden. 3. Für die notwendigerweise stillgelegten Betriebe soll eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden. Insgesamt wird für die Regelung der Heranziehung des Handwerks zum Heimatsdienst, für die Regelung der Entschädigung usw. der Vorschlag gemacht, die vom Kammertag ausgebaute bezw. geschaffene wirtschaftliche Organisation unter Mit wirkung der Handwerks- und Gewerbekammern in Anspruch zu nehmen. Die Eingabe ist an die verbündeten Regierungen, das Reichsamt des Innern, das Kriegsamt beim preussischen Kriegsministerium und an die Kriegs ministerien in Bayern, Sachsen und Württemberg gerichtet worden Kurze Mitteilungen der Beratungsstelle über Zivildienstarbeiten des Uhrmacher-, Goldschmiede- und Graveurgewerbes Deutschlands. Sekretariat: Leipzig, Talstrasse 2. Die Werkvereinigung der Uhrmacherinnung Essen, von deren Gründung wir in der letzten Veröffentlichung berichteten, hat ihre Tätigkeit auf eine andere als die von uns beabsichtigte Grundlage gestellt Sie hat einen zentralen Raum gemietet, dort Drehbänke aufgestellt und die Fabri- S*«® ,T°“ Züuderteilen übernommen. Die Genossenschaft besteht aus 23 Mitgliedern, die schichtweise Tag und Nacht arbeiten. Zwei Mitglieder haben Heimarbeit, einer Von ihnen, ein äusserst geschickter Arbeiter, hat die Aufgabe, Bohrer und Schneidlehren in Ordnung zu halten. Mehr wollen wir aus militärischen Gründen darüber nicht mitteilen; kurz, die Sache ist sehr geschickt eingeleitet und hat den von uns erstrebten Vorteil, dass die Mitglieder ihr eigenes Geschäft versorgen können. Glückauf! Aug der Sitzung der Beiräte vom 9. Januar 1917 in Leipzig. Es wurde beschlossen, den zentralen Beirat durch Zuwahl vonBeiräten bezw. Vertrauensmännern in allen Landesteilen zu ergänzen. Die Vorstände der Innungen und Vereine, insbesondere an den Plätzen mit Kriegsämtern, kommen dafür in Betracht und sollen nach Versand des Fragebogens ein geladen werden. — Die im Entwurf vorgelegte Ausweiskarte für die erfolgte Anmeldung für den vaterländischen Hilfsdienst in feinmechanischer bezw. metalltechnischer Arbeit fand Zustimmung. Sie soll allen Fachgenossen übermittelt werden, aus deren Fragebogen hervorgeht, dass sie befähigt und gewillt sind, ihre Kraft in der von uns angestrebten Art zur Verfügung zu stellen. Die Umlage der Kosten für Drucksachen, Porti usw., welche zuerst von den gegründeten Werkgenossenschaften übernommen werden sollte, ist anders beschlossen worden, und zwar soll ein bestimmter kleiner Betrag den Einsendern der Fragebogen zur freiwilligen Zahlung vorgeschlagen werden. Ueber die Verwendung der eingegangenen Summe erfolgt seiner Zeit öffent liche Abrechnung. Die Arbeit des Vorsitzenden, des Sekretariats und der Beiräte erfolgt nach wie vor ehrenamtlich und wird es immer sein. Die Ab fassung eines kurzen, die ersten Schritte zur Organisation einer Werkgenossen schaft behandelnden Artikels wurde angeregt. — Die Herren Beiräte, welche Leipziger Organisationsinnungen bezw. Vereinen unserer Gewerbe angehören, wurden einig, die Gründung einer Werkgenossenschaft für alle drei Berufe in die Wege zu leiten. Zivildienst und Kündigungsfrist der Angestellten. Bekanntlich erfolgt die Heranziehung zum Hilfsdienst in der Regel durch eine Auf forderung zu freiwilliger Meldung. Zwischen der Meldung und Annahme der Hilfsdienstpflichtigen wird meistens so viel Zeit liegen, dass er vorher ordnungs gemäss kündigen kann. Ausser auf freiwillige Meldung kann die Heran ziehung zum Hilfsdienste nach § 7, Abs. 3 des Gesetzes durch schriftliche Aufforderung ergehen, sich bei einer der im § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eiDe Beschäftigung binnen 2 Wochen nicht herbeigeführt wird, findet Ueberweisung der Beschäftigung durch den Ausschuss statt. Hat Betreffender nur 14 tägige Kündigungsfrist und ist die Kündigung sofort möglich, so muss er die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber aushalten. Aber auch dann, wenn längere Kündigungs frist besteht, und namentlich, wenn die Frist zwar nur 14 tägig, die Kündigung aber an einen bestimmten Tag gebunden ist, z. B. am Lohnzahlungstag oder am Sonnabend, wird man nach den „Amtlichen Mitteilungen des Kriegsamts“ dem Betreffenden zumuten können, wenigstens noch 14 Tage abzudienen. Bei längeren Kündigungsfristen, z.B. beim Angestellten, gilt die Ein berufung zum Hilfsdienst als „wichtiger Grund“ zur Lösung des Dienst- Verhältnisses, ebenso bei der Einberufung des Arbeitgebers, wenn er nicht etwa mit genügender Vertretung den Betrieb aufrechterhalten kann. Die Ein berufung des Angestellten vor Ablauf der Kündigungsfrist oder die Entlassung vorher infolge Einberufung des Arbeitgebers berechtigt den Angestellten nicht zu weiterer Gehaltsforderung Die Einberufung zum Hilfsdienste gibt ebenso wie Einberufung zum Kriegsdienste für den Angestellten nicht als „unver schuldetes Unglück“. Hilfsdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Gesetzes in einem der in 2 genannten Betriebe — bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie in der Land- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegsführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben — beschäftigt waren oder später dort eingeireten sind, ohne vom Ausschüsse zur Beschäftigung überwiesen zu sein, unterliegen nur den besonderen Bestimmungen über den Abkehrschein. Unter „kriegswirtschaftlichen Organisationen“ usw. im Sinne des § 2 ist auch die Presse zu verstehen. Die Uhrmacher und Goldschmiede in Koburg haben sich zu einer Vereinigung zusammengefunden und die Uebernahme von Kriegsarbeit be schlossen Der Beauftragte, Herr Juwelier Leindorf, hat unsere Geschäftsstelle aufgesucht und unsere Ratschläge eingeholt. Die nächste dringende Aufgabe. Der Vorschlag einer Genossenschafts- grundung kommt erfahrungsgemäss manchem zu überraschend, als dass er in der ersten vorbereitenden Versammlung schon zu verwirklichen wäre. Nicht überall ist die Erkenntnis der Notwendigkeit so durohgedrungen und wird der • h° hT ge f. n ? 1 l' I als ln den bereits erwähnten Orten. Es em pfiehlt sich daher wenn die Bildung einer Genossenschaft nicht sofort erfolgen iUhlit n"hTV" g T Ünde , n> welche die Weiterbehandlung der Angfle- genheit in der Hand haben. In jeder grösseren Stadt mit dem ihr zugehörenden näheren oder weiteren Bezirk (Kreis, Regierungsbezirk) würde also ein Kriegs ausschuss des Uhren- Goldschmiede- und Graveur-Gewerbes sofort ins Leben zu rufen sein. Der Vorstand würde am besten aus je einem Verüeter der genannten Gewerbe_ bestehen ; die Grösse des Bezirks wäre vom Vorstand fest zusetzen. Man versäume nicht der Beratungsstelle von der Begründung sofort Mittmlung zu machen, damit dieser die Zusendung weiterer MitteiluSlen er- moglicht wird. Inwieweit alsdann die Genossenschaften oder eine andere Art des Zusammenschlusses zu gründen sind, wird sieh nach den jeweiligen Ver hältnissen za richten haben. In folgenden Städten befinden sich Kriegsamts stellen. Berlin W Potsdamer Strasse 22, Hannover, Kassel, Frankfurt a M. Königsberg i. Pr., Stettin, Posen, Koblenz, Saarbrücken, Düsseldorf Magdeburg’ Breslau, Altona, Munster i.\V., Danzig, Karlsruhe, München, Nürnberg Würz- bur f’ Dudwjgshafen, wT burg ’, “ etz ’ Dudenhofen, Dresden, Leipzif’ Stutt- Warschau g F#Idg#rtt de ‘ Wton, Die Kriegsamtsstellen wären von der Gründung ebenfalls sofort in Kenntnis zu setzen und der Verkehr mit denselben anzubahnen I
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